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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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«38 Grandson. 1783.

an den mindest schädlichen Orten anweisen, dasselbe in deren Beisein im nächsten Winter sällcn undalsobald unequarirt wegführen zu lassen, das AbHolz aber zum Gebrauche des Schlosses Grandson zuverwenden, 8 7. jj 204. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, wie das allgemeine Holzfällrecht dieHauptursache des Ruins der Particularwaldungen sei, auch häufig begegne, daß Individuen, die gnrkeinen Antheil an Waldungen haben, ganze Fuder Holz nach Uvcrdun, und auch wider Verbot nachNeuenburg zum Verkaufe führen. Dem Landvogt wird seine Sorgfalt verdankt und er ersucht, sowohldie Gemeinden als die übrigen Antheilhaber dieser Waldungen über Alles cinzuvernchmen, ein dicsfälligesReglement zu entwerfen und der Alternativobrigkeit einzusenden. 8 8. jj 205. Es erfolgt die Anzeigtdaß der Vormund der Mühlcbesitzer zu Uvonand von der Weigerung, den Feuerstattzins zu entrichten,abzustehen gewillt sei. Sollte dieses nicht geschehen, so hat der Landvogt eine rechtliche Klage vor demgebührenden Richter einzulegen. 8 9. ß 206. Dem bei Reparation der Schloßmaucrn in Grandson ung^mein thätigen Statthalter Jeanneret, durch dessen Sorgfalt itamhafte Auslagen erspart werden konnten,werden als Zeichen der Zufriedenheit acht neue Dublonen zugestellt. 8 10.

I78S.

Art. 207. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1783 bis Michaelis 1785 gehendenAmtsrechnung, 208. Es wird ack ratikcanckum genommen, der Mühlebesitzerin zu Eoncise, welcher all?dem Seithewald alles zu Reparationen der Mühle und der dazu gehörenden Gebäude nöthige Holz ^abfolgt werden muß, ein ungefähr fünfzehn Jucharten haltendes Stück Wald, das von der übrigen W<ndung wohl gesondert ist, mit allen darauf haftenden Beschwerden zu überlassen und zwar gegen ^völlige Aufhebung des ihr im Seithewald zugehörenden Holzhaurechtes, jedoch mit Vorbehalt des Leheund daß auch diese fünfzehn Jucharten für den Bodenzinö der Mühle stets verhaftet sein sollen. 8209. Dem Landvogt wird der Auftrag crthcilt, Vorschläge betreffend Erhaltung und Acufnung des Se>^walds einzusenden. 8 16. js 210. Der gleiche Beamte wird eingeladen, wegen Auskauf des der GenienVauxmarcus in dem fraglichen Walde zustehenden Weidrechtcö mit derselben in Unterhandlung zuund Bericht zu erstatten. 8 17. !I 211. Die Gesandtschaften finden, daß ein Eantonncment, wodurch " ^Holzhaurechte, BilletS d'Usage wie der Wcidganggegen Abtretung eines Thcilcs des Eigenthn^völlig aufgehoben würden, dem gänzlichen Ruin der Particularwaldungen am besten steuern dürfte.Cantonnement wäre am zweckmäßigsten so einzurichten, daß die Besitzer dafiger achtzehnBerge" ^den zwölften, zunächst an die Gcmeindswaldungen stoßenden Thcil derselben den Gemeindenwürden, welche diese Particcn unter sich zu vertheilen hätten, worauf dieselben allein zumbestimmt und eingeschlossen werden sollen. 8 18. ß 212. Einem Bürger zu Provence, der die ^

stelle schon lange unentgeldlich verschen, wird in Erwägung, daß er alle Holzlicferungen veranstaltenohne die Ertrafällc viermal jährlich sämmtliche sich auf fünfhundert Jucharten belaufende Waldungen^Visitiren hat, ein jährliches Holzquantum von zwölf Klaftern Berncrmaß bestimmt, für welcheser indeß in seinen Kosten abzuholen verpflichtet sein soll, von ihm alle zwei Jahre bei der Rechnnn

confcrcnz öittend einzukommen ist. Es wird dies ack ratilicanckum genommen. 8 18. !! 213. Demeines Gerbers aus Valangin, seine Lohstampfc zu Chamblon nach Grandson versetzen zu dürfen n»

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auf Ratification hin entsprochen, zwar in der Meinung, daß er jene für immer aufgebe, die neuefür sein Handwerk gebrauche, also niemals Lohrinde verkaufe, vor Errichtung der Lohstampfc daS B» 3