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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Orbe mit Tscherliz. 17S7.

schen Administration zu Orbc am Ncujahrstage 1795 angefangen hatten, mithin die vierjährige Probe-zeit erst mit dem Jahre 1798 zu Ende geht, kann in eine Untersuchung dermalen nicht eingetreten wer-den. z 12. 187. Als die Stände die Gefangenschaften zu Orbe einer Reparation unterwerfen wollten,verweigerte der dasige Rath die diesfälligen Fuhren, unter der Behauptung, die Stadt sei zu keiner Fuh^Pflicht für obrigkeitliche Gebäude verpflichtet und die beiden Stände besitzen die Gefangenschaften Z"Orbe nicht als Landes-, sondern nur als Jurisdictionsherren, welche im ganzen Lande verbunden se>e>bihre Gefangenschaften selbst zu unterhalten. Die Gesandten, von der Ansicht ausgehend, die Untcrthanc»hätten die Fuhren zu den landesherrlichen und herrschaftlichen Gebäuden zu leisten, ferner berücksichtigenddaß Orbe von dem daselbst im Detail verkauften Wein das Ohmgcld mit scchszehn bis achtzehn Batzc»für das Faß bezieht, welches Recht den Städten unter der Bedingung zugekommen, daß sie die Mauernund Befestigungswerke, zu denen in Orbe auch das Schloß gehöre, unterhalten, finden,da man nundieses Schloß habe eingehen lassen", könne sich die Stadt nicht beklagen, wenn von ihr zu Wiederhcrstcllung der in demselben befindlichen Gefangenschaften nur die Fuhren gefordert werden. Man ninwüdiese Angelegenheit a,l ratilieuntlum. z 13. 188. Der gleiche Rath hält darum an, einen dem Stadbspital zugehörcndcn Bodcnzins loskaufen lassen zu dürfen, welchem Begehren willfahrt wird undso, daß das Maß Weizen zu sicbenundzwanzig Batzen angeschlagen und der jährliche Abtrag zu drr'Procent capitalisirt werden soll. 5 14. ß 189. Die nämliche Behörde sucht um eine HhpothekarordnunZan. In Folge dessen entwerfen die Gesandten ein Reglement, welches, nachdem es den AusgeschoW^der Stadt vorgelegt und von ihnen gebilligt worden ist, den Ständen zur Sanction hinterbrachtBei diesem Anlasse wird auch verfügt, es sollen nach dem Absterben eines Notars oder nach dessentritt die Protokolle, Minuten- und Testamcntbüchcr in die Gcrichtschreiberei zu Orbc abgeliefert werd^was bisher unterlassen worden ist. z 15.

Grand son.

1773.

Bern.

17««.

Freiburg.

1783.

Bern.

17««.

Freiburg.

17»3.

Bern.

Landvögte.

Abraham von Jenner sl), des großen Raths, von Bern.

Johann Baptist Neinold, des großen Raths, von Freiburg.

Johann Rudolf von Steiger, des großen Raths, von Bern.

Beat Niklaus von Fcgeli, des großen Raths, von Freiburg.

Abraham von Jenner (N), des großen Raths, von Bern.

177».

Art. 199. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1779Amtsrechnung, jj 191. Betreffend die Befreiung der Drittclreben ist von Freiburg ein Projcctworden, das der bernerische Gesandte seinen Principalen zur Kenntniß hinterbringt, y 7. ß 192- ^Wunsch des Raths zu Grandson, es möchte den Particularen verboten werden, andern Wein alsGewächs im Detail auszuschenken, indem die vielen Pinten nur zum Müssiggange, zur TrunkenheitUnordnung Anlaß geben, wird ack ratikicanckum genommen. 8 8.