Orbc mit Tscherliz. 17»7.
Jahren getroffenen Verfügungen betreffend die Waldungen seien von bestem Erfolge gewesen, einzig findenM Orjulazwald noch öftere Holzfrevel statt, deren Thäter um so schwieriger zu entdecken seien, alsdieselben sich der Säge, welche man in der Ferne nicht hören könne, zu Fällung des Holzes zu bedienenanfangen. Um diesem zuvorzukommen, tragen die Gesandten den Hoheiten an, Individuen, die mitSägen ertappt werden, schärfer als mit Aexten Versehene zu bestrafen, nämlich sie neben der festgesetztenBuße das erste Mal mit zweimal vierundzwanzigstündiger Gefangenschaft, bei Wiederholung aber miteiner Gefangenschaft von acht Tagen zu belegen, y 5. » 180. Die beiden Hoheiten waren überein-gekommen, auf dieser Rechnungsconferenz untersuchen zu lassen, ob nicht ihre bis jetzt unlimitirt geweseneKompetenz der Holzbcwilligungen in den gemeinsamen Waldungen in der Vogtei Tscherliz näher zu be-stimmen sei. Die Gesandtschaften wollen die 1787 erlassene und 1795 bestätigte Verfügung in Kraftderbleiben lassen, jedoch hält eine derselben dafür, es sollte selbst in dringenden Fällen keine Alternativeaußerordentliche Steuern von sich aus ertheilcn, sondern dem Mitstand hicvon Anzeige machen, währendb>e andere Gesandtschaft in der Ansicht steht, eine Alternativobrigkeit könne Steuern verabfolgen, docheinem Jahre nicht mehr als fünfzehn Stämme Holz. Schließlich erachtet man für nothwendig, daßbeim Bedarf von Bauholz für beiden Ständen zugchörende Gebäude in den Devis die Zahl der Schuheaufzunehmen sei und bei Gebäuden, die nur Eigenthum Eines Standes sind, jedesmal die Quantitätbes verwendeten Holzes dem Mitstand angezeigt werden soll. Man nimmt dies ack latillcandum. y 6. »Wegen des landvögtlichen Wechsels kann der Tarif über die GerichtSemolumente noch nicht vorgelegtwerden, so daß ein neuer Austrag nöthig wird, y 7. 182. Zu Abführung des Abwassers aus demSchlosse soll unter dem Steinpflaster eine bedeckte Eoulisse angebracht und zu diesem Zwecke dem^ndvogt auf Ratification hin hundcrtundsechzig Livres angewiesen werden, welche auf gemeinsame Rech-nung zu bringen sind, k 8. » 183. Die Gemeinde Assens hatte bemerkt, daß das Wcinauöschenken inben Pfarrhäusern die Jugend zum Trinken verleiten und schädliche Folgen für die Sitten haben könnte.Pfarrer erwicdcrtcn hierauf, sie seien stets bemüht, Unordnungen zu verhindern und glaubennicht, daß begründete Klagen erhoben werden können. Bern will es bei der Verfügung von 1781beenden lassen, Freiburg hingegen findet dieses Wcinausschcnken unanständig und begehrt, die Pfarreri°llen den Wein nur verkaufen dürfen, einzig möge im Winter Fremden in den Pfarrhäusern solcher^gestellt werden, y 9. lj 184. Die gleiche Gemeinde macht auf ein durch Sentenzen von 1683, 16871747 bestätigtes Recht aufmerksam, zufolge dessen Fremdeil, die in ihrem Gebiete Pres Cham-betrcs besitzen, die Passation a Clos zu verweigern sei, und hält darum an, daß die Stände erkennenAchten, das Reglement von 1773, durch welches Jedermann die Passation a Clos seiner Güter^uubt worden sei, soll ihrem Recht keinen Eintrag thun. Weil sich jedoch zeigt, daß das fraglicheLehren den Fremden, welche Güter zu Assenö besitzen, nicht mitgethcilt worden ist, so wird auf Rati-^ation hin beschlossen, es sei ihnen hievon Eröffnung zu machen, 10. jj 185. Hinsichtlich der obbe-'"erkten Bürgcrrcchtsansprache zu Bottens ergibt sich, daß der Betreffende in seiner producirten Genea-zwei Familien, von denen die eine nur Panchaud, die andere aber Panchand sliaü Favre geheißenauch mehrere Taufnamen confondirt habe. Bern hält dafür, wenn Panchaud nicht auf gültige und^tskräftige Titel, sondern nur auf Muthmaßungen, die von der Gemeinde widerlegt werden, sichk^ne seinem Gesuch nicht entsprochen werden, während Freiburg ihn in seinem Rechte, die Ein-übungen der Gemeinde aber unbegründet erachtet, z 11. » 186. Da die Abänderungen in der städti-
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