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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Orbe mit Tscherliz. I7S3.

Händen des dasigen Schlosses anerkennen und demselben alljährlich von jedem eine Cense Dirccte voneinem Schilling auf Abschlag des von der Gemeinde darauf gelegten Zinses entrichten soll und daß dieGemeinde die nach Abzug dieser Cense Foncicrc übrigbleibenden Zinse, die zusammen noch auf 40 Florins1l) Schillinge 7 Dcniers ansteigen, als eine zu fünf Proccnt ablösige Cense Pensionairc ungehindertbeziehen könne. 8 9. II 171. Die beiden Bürger zu Tscherliz beklagen sich, daß das Abwasser über dasSteinpflaster vor ihrem Hause fließe, was zur Winterszeit gefährlich sei. Man findet, zu Vermeidungweitern Schadens sei dieses Pflaster zweckmäßig zu verändern und zwar sowohl auf Kosten des SchloßtTscherliz als der Betreffenden, doch in der Meinung, daß den Hoheiten in Zukunft keine Kosten mehrdeshalb erwachsen sollen. 8 lO. II 172. Die Reformirtcn von Asscns wollten einen ihrer Glaubensgenossewelcher zur katholischen Kirche übergetreten und eine Katholikin gehcirathct hatte, zufolge der Chor-gcrichtssatzung für die vier Vogteien, welche den Reformirtcn in den Mediatlandcn die VcrheirathungKatholikinnen verbiete, des Bürgerrechtes verlustig erklären. Die Gesandtschaften stehen in der Ansich'es handle sich einfach darum, zu wissen, ob der Betreffende bei seiner Vcrheirathung noch refor»»gewesen sei oder nicht, und lassen beiden Parteien vcrdcutcn, sich mit mehr Mäßigung zu betragen,besondere aber den Reformirtcn wegen ihrer unschicklichen Ausdrücke gegen den katholischen Pfarrer dMißfallen bezeugen. 8 11- II 173. Ein Bürger zu Bottens, Franz Joseph Panchaud, welcher auch ^Pully-le-Grand das Bürgerrecht beanspruchte, ist von der fraglichen Ortschaft abgewiesen worden, woradie Gesandtschaften finden, er habe zuerst darzuthun, daß seine Voreltern daselbst vcrbürgcrtund ihr Bürgerrecht ununterbrochen beibehalten haben. 8 12. II 174. Da 1747 beschlossen wordendie Kreuze zu Tscherliz sollen inskünftig steinern sein und aus deingemeinen Seckcl" bezahlt werd^'welcher Beschluß 1751, mit Ausnahme von St. Barthclcmh, woselbst ein besonderes Concordat ezss' 'auf die ganze Vogtei Tscherliz ausgedehnt wurde, so wird gefunden, es seien auch die Kreuze zu 6^3niercs nicht bloß von den Katholischen, sondern von der ganzen Gemeinde zu unterhalten. Zudem crthe>die Gesandtschaften den Reformirtcn wie den Katholischen über die an den Tag gelegte Erbitterungobrigkeitlichen Verweis. 8 13. II 175. In Folge AnHaltens des Gerichtes zu Tscherliz um einenmcntentarif wird dem Landvogt aufgetragen, durch das fragliche Gericht einen solchen entwerfen zuund ihn an die Hoheiten einzusenden. 8 14. II 176. Weil in obigem Tarif auch die BezahlungVaccationen der Weibel bestimmt werden wird, treten die Gesandten in das diesfällige Begehren d>Bediensteten dermalen nicht ein. 8 15. II 177. Der Rath von Orbe hatte schon 1793 in deneinrichtungen Verschiedenes abgeändert und zwar ungeachtet der Einwendungen des Landvogtcs, lve cvbehauptete, diese Behörde übersteige ihre Competenz, auch verlangte, daß che solche neue Einrichtegetroffen werden, die Hoheiten ihre Zustimmung ertheilcn müssen. Die von diesen dem Rath bez^3Mißbilligung rief eine Entschuldigung hervor, die dahin ging, man habe an der Stadtconstitution durnichts ändern wollen, sondern bloß bessere Verwaltung der Stadtgütcr zu crzwecken gesucht, mithinvon einer Competenzüberschreitung keine Rede sein. In Betrachtung dessen geben die Stände, jedocheine Probezeit von vier Jahren, ihre Zustimmung. 8 16.

I7»7.

Art. 178. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1795 bis Michaelis 1797Amtsrechnung des neuen Landvogtcs. II 179. Der Obcrinspector der Waldungen berichtet, die vor Z