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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Orbe mit Tscherliz. I7N3.

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k>n mit dem Wappen beider Stände versehenes Medaillen zukommen lassen. Freiburg hält die Ein-führung eines solchen Schildes um der Konsequenzen willen bedenklich, will übrigens zu Hause hierüberSatiren. 8 29. jj 163. Weil die Gefangenschaften zu Orbe eines Umbaues bedürfen, wird den Bau-coinmittirtcn beider Stände aufgetragen, sich dahin zu verfügen, Pläne und Devis verfertigen zu lassenUnd diese nebst ihrem Berichte an die Alternativobrigkcit einzusenden. 8 39. ß 164. Das Project eines^uwlumentcntarifs für das Gericht zu Orbe wird, nachdem einige unbedeutende Veränderungen vorge-kommen worden waren, den Hoheiten zur Sanction empfohlen. 8 31.

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Art. 165. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1793 bis Michaelis 1795 gehendenAuitsrcchnung. ß 166. Die Pfarrer von Poliez-le-Grand und Bottens reichen abermals ein Memorial">egen des Zehntens ein, worauf, da dasselbe keine neuen Gründe enthält, den fraglichen Geistlichen«"gesinnt wird, sich innerhalb eines Monates zu entscheiden, ob sie den Zehntenbezirk von zwei Jucharten«usmarken lassen, oder aber ihren Zehnten dem Schloß Lausanne gegen einen jährlichen Kastenzins vonMaß Weizen überlassen wollen, indem man sonst durch den Landvogt das Land vermessen ließeund die Zehntcnprätcnsion darauf assigniren würde. 8 5. » 167. Der Käufer eines der Pfründe AsscnsWehenden Stück Landes spricht den dasigen Pfarrer um Zehntenfreiheitsgarantic an. Da dieses Land««cm Anschein nach eine neue Requisition ist und nicht von der alten Pfrunddomaine herrührt, finden beideGesandtschaften der Pfarrer habe diese Garantie zu verweigern, was man ack r.-rtMcanllum nimmt. 8 6. ßIn Folg! eines ausführlichen Berichtes des Oberinspectors über die Waldungen werden nach-sende Verfügungen getroffen- -.) In dem Buron- oder Pcnthercazwald sei wieder ein ungefähr fünf-Jucharten großes Stück Land einzuschlagen und zwar an derjenigen Stelle, wo sich der meiste jungeZuwachs vorfinde; t.) wegen des Jurat d'EchallenS hält man für dermalen keine neue Verfügung nöthig;

aus dem Jurat a Bamp darf auf Anmeldungen hin einiges Bauholz ertheilt werden; ck) nach Vor-^rift des Abschieds von 1787 sollen alle Holzsteucrbegehren zuerst durch das Landvogteiamt ermäßigtw dann in eine Tabelle gebracht werden, welche den Hoheiten einzusenden ist; e) für jeden unbefugter^ise umgehauenen Baumstamm soll eine Buße von fünfzig Florinö und falls schon einiges Holz weg-führt wäre neben dieser Buße unnachläßlich der Werth desselben bezahlt werden; k) für fünf FuderPensionsholz soll 1'/- Lausannerklafter. zu 18 Schuh Länge. 4-/, Schuh Höhe und 4'/- Schuh T.cfe"feigt und denjenigen, welche ihre Pension statt in Holz in Geld beziehen wollen, für das Klafter'^zehu Fenken bezahlt werden; x) in Zukunft sollen, unter was für einem Vorwande es immer senr" e. ohne Vorwissen und Befehl der Hoheiten keine Holzpensionen mehr gestattet werden. Die Ge-

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^ Stand Frciburg bewilligten Holzsteuer von dreißigSaagträmel", hundertundncunzig StöckenTrähm-ö und sechs Eichen bemerkt Bern, wie bald die Waldungen in Verfall kommen müßten, wenn die

nehmen dieses Alles all ratillr-anckum 8 7. jj 169. Anläßlich der einem Bürger von Tscherliz durch

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/ seifigen Obrigkeiten dergleichen beträchtliche Holzsteuern ertheilcn würden. Freiburg entschuldigt sichdaß der Betreffende einer Gemeinde angehöre, welche Holzrechte in den obrigkeitlichen Waldungendaß derselbe einen bedeutenden Bau unternommen, auch vorher nie eine Steuer erhalten habe,""derc Particularen schon öfter dergleichen bekommen hätten. 8 8. jj 179. Wegen der Herdver-fungen zu Tscherliz erachtet man als das beste, daß jeder Particular seine empfangenen Stücke zu

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