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auf ihrem Gcmeindcgut concedirt wurden, und zwar unter Auflegung von Grundzinsen, sammcthaft >mBetrage von 44 Florins 6 Sols 11 Deniers zu Gunsten der Gemeinde. In Betrachtung, daß dieseGüter von den Besitzern nunmehr angebaut und zum Thcil mit Häusern und Gebäuden besetzt wordensind, werden diese Hcrdvcräußerungen bis an Eine bestätigt und man gestattet der Bürgerschaft, dieauf verschiedene derselben gelegten Grundzinse erheben zu können, dafür aber soll sie an das Schloß Z"Händen der Stände als Zeichen deren Obereigenthums über die Gemeindegüter einen jährlichen Canonvon vier Florins entrichten, in der Meinung, daß der Lchensgercchtigkeit und dem cknminium ckireotuwder Alternativobrigkcit dadurch im geringsten kein Eintrag geschehen soll. Da sich gezeigt, daß das vorhwerwähnte Verzeichnis! bloß nach Angaben der betreffenden Eigcnthümcr verfaßt wurde, wird dem Rathdie Anfertigung eines richtiger» aufgetragen, in welchem das Datum der Accensationen, der Flächtinhalt der acccnsirtcn Stücke und der Betrag des darauf gelegten Grundzinses anzumerken ist.selbe wurde uoch während der Rechnungöconfcrcnz dein Landvogt eingereicht und es ergibt sich daraus,daß es 72 Stücke sind und der Grundzins 46 Florins 16 Sols 7 Deniers beträgt. 8 22. ss 156.scheu den Gemeinden St. Barthclemy und Bretignh einer- und deren Schulmeister anderseits ist weist"Viehes, das er auf die Allmende zur Weide getrieben, eine Streitigkeit entstanden. Die Gesandtennehmen nunmehr all i-atilicanllum, der fragliche Schulmeister sei berechtigt, sein Vieh auf die Gemc»"weide zu treiben, und zwar unentgeldlich, zumal die Gemeinden gar nichts zum Unterhalte und dccBesoldung des Schulmeisters beitragen, k 23. ss 157. Zwischen den reformirtcn und katholischengern zu Etagniercs hatte sich ein Zwist erhoben, indem die katholische Bruderschaft behauptete, dieKreuze im Gcmeindsdistrict seien nicht von ihr allein, sondern von beiden RcligionSpartcicn zu nntc^halten, welcher Ansicht Frciburg beipflichtete. Bern, von der Ucbcrzeugung ausgehend, daß Streitigkeit^zwischen beiden Religionstheilen gemeinschaftlich beizulegen seien, wünschte Behandlung dieser Materie"der Rechnungöconfcrcnz, wo sich jedoch ungleiche Ansichten kund geben. § 24. ss 158. Ebenso hattezu Asiens unter den Ncligionspartcien wegen der Beerdigungen im Kirchenchor ein Anstand erhoben,sichtlich dessen das Landvogtciamt auf der Rcchnungsconfercnz anzeigt, er sei von den Streitenden stdurch einen auf gänzliche Parität sich gründenden Verglich beseitigt worden. Bei diesem Anlasse wün>^Frciburg, es möchte für die Vogtei Tschcrliz ein Reglement erlassen werden, daß in Zukunft Niemand 'der Kirche mehr zu begraben sei als die bcrncrischen und freiburgischcn Repräsentanten und die Pst^beider Religionen, welchen Wunsch Bern »<l reierendum nimmt und der den Hoheiten zur Sancnempfohlen wird, z 25. 159. Den Pfarrern von Orbe, OulcnS und Goumoi-ns soll laut Abschied1781 der Deficient an ihren Weinpcnsioncn mit zehn Sols für die Maß vergütet werden, was alleaiulum genommen wird. H 26. ß 166. Die Frage, ob es von dem Gutbefindcn des PräsidentenChorgerichtes abhänge, den durch diese Behörde anbefohlenen Citationcn den Lauf zu lassen oder dicstabzuschlagen, wird dahin entschieden, daß genannter Beamte, als bloßer primu« inter pai-as,die KX officio jullioi« geschehen, ohne höhern Befehl zu verweigern nicht befugt sei, daß er aber ^Recht haben solle, Citationcn abzuschlagen, die von der einen oder andern Partei verlangt werden. 8 ^161. Die Anzahl der Notare zu Orbe, zwar durch keine eigentliche Verordnung festgesetzt, übungsg^aber aus sechs geschworenen Schreibern bestehend, soll nicht vermehrt werden. H 28. ß 162. Da diezu Orbe zufolge des landvögtlichen Berichtes bei ihren Vaccationen auf dem Lande die Mäntel nickstsich nehmen, mithin aus Mangel an Kennzeichen oft mißkannt werden, findet Bern, man könnte