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Orbe mit Tscherliz. 178S.
Wicdcrlösung abgefordert wurde. Weil aber der Debitor beide Löbcr nicht entrichtet hatte, ließ sich derEinzicher durch das Lchcngericht zu Tscherliz zu Händen der Stände die zwei Hcrdstückc als verwirkte Lehenzubckennen, und der erstere kam nun bei den Hoheiten um Rückerstattung dieses Landes bittend ein. D>eGesandtschaften beschließen, ihm in der Meinung zu entsprechen, daß er das Lob wegen der Subhastationvon dem Capital und den allfälligen Zinsen und üdcrdics diejenigen Kosten erstatten solle, welche durchdie Betreibung für das unbezahlte Lob und durch das LehenSzubekenntniß verursacht worden seien. 8 9-133. Man verfügt, vor Ablauf seiner landvögtlichen Verwaltung soll der Landvogt die Cottets zu Tschcrl'Zeinem jeweiligen Obercommissar einsenden, der sie zu untersuchen und auf die nächste Rechnungsconfere"!einen dicsfälligen Bericht zu erstatten hat. WaS aber eine Erneuerung der CottctS anbelangt, so halte"die Gesandtschaften dafür, mehrfacher Schwierigkeiten wegen könne kein Gcncralreglemcut deshalb erlasse"werden. 8 10. II 134. Man erachtet die Erneuerung der CottctS zu Orbe (Orbach) für nöthig undbeauftragt damit den dortigen Castcllan, der die dahcrigcn Unkosten den Ständen zu verrechnen hat. 8 lk ^135. Den Pfarrern zu Poliez-lc-Grand und Bottens wird die Wahl freigestellt, den ihnen zugehörige"Zehntenbezirk ausmarkcn zu lassen oder denselben an das Schloß Lausanne gegen einen jährlichen Kastelzins von vier Maß Weizen abzutreten. 8 12 II 136. DaS Gericht zu Orbe bittet um einen dem welsche"ähnlichen Tarif für die Beziehung der gerichtlichen Civilcmolumcntc. Der Landvogt hat daher das Gerichtaufzufordern, einen solchen Tarif zu verfertigen, welcher der Alternativobrigkcit vorzulegen ist. 8 ^
137. Der Landschrciber zu Tscherliz beschwert sich über die Eingriffe der dasigcn Notare in die ihmCurial zu Tscherliz allein zukommende Ausfertigung gewisser schriftlicher Instrumente, vorzüglich der J"'bcntarien über die Pupillen. Die bcrnerischc Gesandtschaft findet den Curial in seinem Rechte undihn dabei schützen; die freiburgischc hingegen vermeint, er sollte, wie in den Jahren 1767 und 17^'nebst den Notaren auf den Wortlaut der Verordnungen der beiden Stände verwiesen werden. 8 1^' ^
138. Die Gesandtschaften halten cinmüthig dafür, cS sei der in Tscherliz vor sich gehenden eigenmächtig^Gestattung von Hcrdcntäußerung und der ordnungswidrigen Erthcilung von Herdacecnsationcn Einhalt Z"thun und zu dem Ende dem Rath und der Gemeinde daselbst ein Reglement zuzustellen, in welchem ^gehörigen Vorschriften über die Verwaltung und Benutzung der Gcmcindcgüter enthalten sein sollen. Zug"' ^erachten die Gesandten für nöthig, der Bewohnerschaft von Tscherliz durch den Landvogt das Mißfallenden eingerissenen Partcigeist und die statt gehabten Unordnungen kräftigst bezeugen zu lassen. 8 1^'
139. Das über den Zustand der obrigkeitlichen Waldungen hinter Tscherliz eingelegte Memorial veranlagdie Gesandtschaften zu dem Auftrage an den Landvogt, für Abänderung der Markcnlinic besorgtsein. 8 16. II 14(1. Die Bürgerschaft zu Tscherliz tritt gegen den Hcrrschaftöhcrrn von GoumoiinS-la-^'auf, der das dasige Schaalrecht anspricht. Bern will den Zwist als eine Eigenthumsfrage durch ^Civilrichter entscheiden lassen, Frciburg hingegen glaubt, cö chaudle sich hier mehr oder weniger um e>Ehehafte, mithin gehe die Sache die obere Polizei an. Beide Meinungen werden all resermrckum
men. 8 17.
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Art. 141. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvog^'von Michaelis 1789 bis Michaelis 1791 reichend.
Art. 142. Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1791 bis Michaelis 1793 geht" ^