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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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629
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Orbc mit Tscherliz. 1787.

der Gemeinde unterworfen sind, so ist der Müller, wenn er nicht bezahlen wollte, rechtlich dazu anzu-halten. § 12. 123. Bei Prüfung eines Markcnstrcitcs zwischen der Bürgerschaft zu Tscherliz und demkatholischen Pfarrer daselbst ergibt sich, daß die von dem lctztcrn angesprochenen Marksteine alle Kenn-zeichen der Acchthcit haben und die Zeugen derselben von einem auf den andern weisen, auch daß diePfarre von jeher im Besitze des streitigen Stückes Pfrundwald gewesen sei. Die Bürgerschaft wird daherUnrecht habende Partei abgewiesen und angehalten, alle dieser Sachen halben ergangenen Kosten aufModeration hin zu bezahlen. 8 13. ß 124. Das zur katholischen Pfarrpfründc Asiens gehörige StückleinMald sei, wie dargethan wird, im Jahre 1711 au einen Bürger der Gemeinde MorrcnS um ein halbesMaß Weizen jährlichen Zinses verliehen worden, welcher Zins noch dermalen bezahlt werde. Man trägt"un dem Landvogt auf, die erwähnte Gemeinde zu bewegen zu suchen, daß sie zu Versicherung diesesPsdcnzinses ein keinem andern Lehen unterworfenes Stück Herd als Assignal verschreibe und darum einärmliches Erkcnntniß ausstelle. Sollte sie dieses nicht thun wollen, so wäre eine fernere Verifikation vor-zunehmen. 8 14. 125. Wegen eines Zchutcntauschcs zwischen dem reformirtcn Pfarrer zu Poliez-lc-GrandUnd dem katholischen zu Bottens wird eine Untersuchung veranstaltet und es soll, wenn die Sache gcnug-fbui erörtert ist, der kleine Zehnten der beiden Pfarreien dem Schloß Lausanne gegen einen billigen^bstenzinö überlassen werden. 8 15. 126. Da die ebenerwähnte Gemeinde Policz eigenmächtig StatutenRichtet hat und die dasigcn Katholiken sich darüber beschwerten, wird derselben dies für die Zukunft ernstlich"utersagt und zugleich auf Ratification hin verordnet, daß das Gcmeindöarchiv nur dannzumal geöffnet"uudcn dürfe, wenn die ganze Gemeinde ordentlich zusammenbcrufcn worden ist. 8 16. » 127. Weil dieDeiche Gemeinde unbefugter Weise zwei Stücke Herd von ihrer Allmende unter Auslage eines BodcnzinseS^u fünf Maß Haber an zwei Individuen zu Erbauung neuer Häuser conecdirt hat, wird, da das^Minium «lirvctuln der Allmenden und gemeinen Güter der Stadt Lausanne als Lchcnhcrrn zugehört,^ese Acccnsatiou für ungültig erklärt. 8 l7.

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Art. 128. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1787 bis Michaelis 1789 gehenden^Msrechnung. ß 129. Freiburg beschwert sich, daß eine auf 667 Florius 6 SolS ansteigende Ausgabe für^scalprocedurcn gegen zwei wider das WeinauSschenkvcrbot sich verfehlt habende Personen in die Amts-^Pnung gebracht worden, worauf Bern crwiedert, cS sei einem Landvogt nicht zuzumuthcn, Bußen aufKosten zubetreiben", auch im wcitcrn erklärt, es wolle diesen Rechnungsposten für dermalen suspcn-^u, in der Hoffnung, Freiburg werde alle Folgen einsehen, die aus einer Nichtaufnahme in die Rech-''""g entstehen würden. 8 6. ß 130. Ehe ein Entschluß wegen der Schloßgütcr gefaßt werden kann, muß^ Landvogt einen Bericht über die Benutzung der übrigbleibenden einziehen und denselben mit mög-'Uter Beschleunigung an die Altcrnativobrigkeit einsenden. 8 7. ß 131. Da die Wasserleitungen auf den^koßgütern noch nicht haben bewerkstelligt werden können, mithin der gegenwärtige Landvogt keinenf"Ken von dieser neuen Einrichtung ziehen wird, findet man, daß ihm der Viertel der daherigcn Kostenaufgebürdet werden dürfe, sondern die betreffende Ausgabe auf die vier zukünftigen Landvögte zu^rliz zu verlegen sei. 8 8. 132. Ein Bürger von Poliez-lc-Grand hatte einen ihm gekündeten Gült-von vierhundert Florins nicht abbezahlt und der Crcditor die ihm hicfür verschriebenen zwei Hcrd-stchzubckcnncn" lassen, welche der Debitor zwei Monate hernach wieder einlöste, worauf ihmdem Einzichcr des Landvogtes einLob" sowohl von der Subhastation, als ein solches von der