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Orbe mit Tschcrliz. 178S
der Vogtci Lausanne, daß sie für ihre im Jurtcnwald besitzenden Holzrcchte cantonnirt werden möchten,veranlaßt die Gesandtschaften zu dem Auftrage au den Landvogt, die Vorschläge der Gemeinden einzu-holen, ein Cantonnement zu entwerfen und es der „Alternativ" zu überschicken. 8 14.
1787.
Art. 113. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehendenAmtörcchnung. 114. Da der Mißbrauch sich eingeschlichen hat, daß in Schwängcrungsfällcn, wo d>eParteien unvcrmöglich sind, die diesörtigen chorgerichtlichcn Vaccationcn wegen Bestellung der „Geniß" u. s-5den Ständen auf Rechnung gesetzt werden, was in keiner andern Vogtci üblich ist, tragen die Gesandtendarauf an, die Parteien sollen dergleichen Kosten bezahlen, würden sie aber unbemittelt sein, haben ^dies durch von ihren Gemeinden auszustellende Armenschcine zu bezeugen, in welchem Falle die Chvr-gerichte, so wenig als andere Gerichte, Vaccationcn oder Emolumcnte beziehen dürfen. 8 4. 115. DeMEinziehcr zu Tschcrliz werden, da er für die Erneuerung der CottctS oder Heuschrödel der Vogtei anOrt und Stelle selbst Verifikationen vorgenommen, wodurch diese Beweiötitel genauer geworden und läng^andauern können, für seine Auslagen und Mühe zweihundcrtundfünfzig Florinö verabfolgt. 8 5- ^116. Das Gesuch der Vogtei Tschcrliz um Erhöhung der Schießgeldcr wird ungleich angesehen.hält dafür, solche Schießtage seien von keinem Nutzen und geben öfters Anlaß zu Unglück und Sch^^gcrci; Frciburg hingegen will eintreten und die Schießgeldcr von sechzig auf hundert FlorinS jährl^erhöhen. 8 6. jj 117. Die Gemeinde Penthercaz wird in ihrem Gesuche, die Acste von dem im Buronw«geschlagenen Bauholz wegnehmen und gebrauchen zu dürfen, abgewiesen, weil ihr allein das FaScinaS^'keineswegs aber das Branchagc zukomme. H 7. 118. Sowohl aus dem Memorial des gewesenen aaus demjenigen des jetzigen Landvogtcö, wie aus dem Berichte des Oberaufsehcrö obiger Waldunghervor, diese sei nach und nach wieder in Aufnahme gekommen, namentlich dadurch, daß der nunmehrigLaudvogt den vormals häufigen Holzfrcveln wie den Mißbräuchcn, die aus dem Verkaufe des ancularcn bewilligten Bauholzes entstanden, kräftigst Einhalt gethan habe, tz 8. ii 1l9. Der vorhin erwählOberaufscher wird für seine geleisteten Dienste zu einer beliebigen Gratification empfohlen. 8 9. » 126.Kosten der für Verbesserung der Dominialgüter zu treffenden Vorkehrungen, namentlich für Wassera^'tungcn, belaufen sich laut dem eingegebenen DcviS auf ungefähr vicrhundcrtfünfzig Florins, welche A"lagen „auf vier Präfccturen" vcrtheilt werden sollen. In Folge landvögtlichcn Wunsches, es inöch^die zu dem Schlosse gehörigen sicbcnundzwanzig Juchartcn Ackerland verkauft werden, wird ihm der Atrag crtheilt, der Altcrnativobrigkcit cinzuberichtcn, wie sich das Acker- und Mattland des Schlosses geöeinander verhalte. 8 16. ß 121. Anbelangend die Weigerung des Wirthes zu Goumoi-nS-la-Ville,Fcuerstattzins zu bezahlen, ergibt sich aus den Urbanen, daß diese Abgabe nicht sowohl als einstattzinö oder Foccage zu betrachten sei, sondern daß der Betreffende dieselbe wegen der Moisson o^Primiz schuldig ist. Die Gesandten finden daher, er sei verpflichtet, diese Moisson zu entrichten!Nichtbezahlungsfall soll er dafür rechtlich belangt werden. Es wird dies ack ralillcanckum genommen. 8122. Der Müller zu Eclagnenö verweigert gleichfalls den Fcuerstattzins. Da er jedoch nicht nur aseiner Mühle wohnt, „sondern dabei eigenen Herd hat und solchen bearbeitet", die ihm abgeforMoisson auch nicht eine auf der Mühle sslbst haftende Ncalpflicht, wohl aber eine Schuld ist, ^ ^
Alle, die zu Eclagnens mit Feuer und Licht sitzen, nach Ausweis und in Folge der GcncralreconnaistnN