Orbe mit Tscherliz. 1781
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1781.
Art. 8t. Abnahme der fünften Amtsrcchnung dcö alten und der ersten des neuen Landvogtcs, denZeitraum von Michaelis 1779 bis Michaelis 1781 umfassend, ß 82. Da verschiedene Mühlenbcsitzer gegendas Gesuch des Müllers zu Etagnicrcs, seine ain Talent gelegene Mühle von diesem Bach, der oft aus-trockne, hinter Assens versetzen zu dürfen, protestirt hatten, wird demselben nicht entsprochen, und er""gewiesen, Klagen wegen Ableitung des Mühlebachcs vor dem Civilrichtcr anhängig zu machen. 8 6. ßDer Wirth zur Wage in Tscherliz glaubte nicht nur den Ankaufspreis dcö Weines, sondern auch""ch andere Auslagen, wie Fuhrlohn, Einlcgungökosten und Ungleichheit der Maße berechnen zu dürfen,vorauf den Hoheiten angetragen wird, ihm zu gestatten, auf jedes Faß hundertundvicrzig Batzen zuKlagen. 8 7. » 84. Auf eine Vorstellung der Gemeinde EtagnicreS hin nimmt man a<l ratillcanckum,den Landlcutcn „hinter" Tscherliz gänzlich verboten sein soll, „Wein bei der Pintc auszuschenken",""d daß sie von eigenem Gewächs nicht weniger als fünfzig Maß auf einmal verkaufen sollen, bei"Mer Buße von zehn Florinö. 8 8. jj 85. Die Gcmcindsgcnosscn von Asscns beschweren sich über das^inausschcnkcn dcö dortigen reformirtcn Pfarrers. Die frciburgische Gesandtschaft hält dafür, daßPfarrern beider Religionen allerdings erlaubt sein soll, sowohl ihren Pensionswcin als das selbst^ogene Getränk auszuschenken, doch nicht in den Pfarrhäusern und den dazu gehörigen Gebäuden. Die^»erischc crwiedert, wenn der Wein anderswo hingetragen würde, so könnte dies Anlaß zu Schlupf-winkeln und unbeaufsichtigten nächtlichen Versammlungen geben und dies sei auch der Grund, warum' ihreTuädjgen Herren den Jmmediatgeistlichen wie den Jmmediatlandvögten das Wcinauöschcnkcn einzig in den^frundhäusern und Schlössern gestatten; übrigens wünsche sie selbst, daß den Geistlichen verboten werde,W Sommer nach neun, jm Winter nach sieben Uhr Abends, ferner an Vorabenden vor den großen^sttagcn wie an diesen selbst und an den Sonntagen während des Gottesdienstes Wein auszuschenken,möchte ihnen untersagt werden, Speisen aufzustellen. 8 9. ü 86. Die Gemeinde Pcnthercaz machtErstellungen gegen Einschlagung eines Thcilcs dortiger Waldungen, worin sie den Wcidgang habe, was^ bei Mangel an genügsamem Mattland zu unvermeidlichem Ruin gereichen würde. Es erfolgt der"'"cht, die Gemeinde könne zwar keine Titel vorweisen, übe jedoch in genannter Waldung das AkerumHaut Paissionage wie das Fascinage aus. Die Gesandtschaften finden daher, es sei der Gemeinde"'"Dermaßen zu mitsprechen, was man a«l i'.itifilum<l»m nimmt. 8 19. 87. Der Stadt Orbe wird aufftw Bitte hin unter gewissen Bedingungen der achtundvierzig Juchartcn haltende Ardcnazwald eigenthümlichgetreten, um so mehr als keine Aussicht vorhanden ist, daß der ziemlich schlechte Zustand dieser Wal-^"3 sich verbessern dürfte, 8 11. !! 88. Den Gemeinden Biolch und Etagnicrcs wird eröffnet, der von"u Ständen im Jahre 1727 vorbchaltcnc Anthcil des Orjulazwaldcs werde wieder eingeschlagen werden;
hätten mithin ihre Titel für die Rechte an den Wcidgang den Ständen vorzuweisen. 8 12. » 89. Dem. "such ^au Carrard, gebornc von Goumoi-ns, zu Orbe, um Befreiung ihrer Neben von der Drittcl-^'cht wird entsprochen, in der Meinung, daß sie statt derselben einen unablöslichcn Bodenzins von"sundzwanzig Maß lautern weißen Weines zu entrichten habe. 8 13. » 99. Die Dominial-, Drittel-^ Biertelreben zu Orbe werden um 2K15 Potö versteigert, während diese Versteigerung im Jahre 1754^ Pots weniger und 1762 bloß 2993 Pots betrug. 8 14.
1783.
^rt. 9i, Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1781 bis Michaelis 1783 gehenden Amts-
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