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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Schwarzenburg. 17K7.

Amtörechnung. jj 74. Betreffend den Abzug des nach Toffcn und Bclp gezogenen Vermögens findet Bern,die beidseitigen Mediatuntcrthanen hätten nur dannzumal einen Abzug zu bezahlen, wenn sie mit Hintan-setzung des Land- und Mannrechtes sich mit ihrem Gute in eine andere Botmäßigkeit begeben, falls sieaber mit Beibehaltung ihrer alten Bürgerrechte nur auf eine unbestimmte Zeit aus den Mediatlandensich entfernen, könne kein Abzug verlangt werden; denn durch eine solche Forderung müßte Leuten, dwauö den Mcdiat- in die Jmmcdiatlande des einen oder andern Standes ziehen, um dort während einigtZeit Lchengüter zu pachten oder sonst einen Gcwcrb zu treiben, dies von vorn herein unmöglich gcmachlwerden. Frciburg, ohne Instruction, verspricht Alles zu Hause zu berichten, glaubt übrigens, der Abzugdürfe gefordert werden, und die Unbestimmtheit der Zeit, innerhalb welcher eine Person in ihre Heimaizurückkehren werde, könne eine solche Abzugsschuldigkcit nicht aufheben, übrigens werde die Ungewißheit Mden meisten Fällen lediglich als Ausflucht zu Vermeidung dieser Abgabe vorgeschützt. 8 l. ß 75. Wcgeudes Hcuzehntcns von der Albligcrallmende sind die Ansichten auch diesmal gctheilt, indem Bern glaubt,daß dieselbe dem Hcuzehntcn nicht unterworfen sei, während Frciburg zu der Forderung sich berechtigdünkt. 8 2. ß 76. Verschiedene Bürger von Schwarzenburg, welche sichdie Armen" nennen, kawcubei der Altcrnativobrigkeit mit der Bitte ein, es möchte die dortige Dorfallmcnde unter die wcidbcrech'tigtcn Bürger vcrthcilt werden, weil zufolge der bisherigenSehordnung" Jeder, der ein Roß zu über-wintern vermochte, dasselbe nebst einer Kuh zur Weide treiben konnte, was nur den Reichern zu g^gekommen sei. Gegen diese Maßregel hatten nun die Lctztcrn protestirt. Einmüthig finden die Gesandtemaus verschiedenen wichtigen Gründen könne eine solche Vcrthcilung nicht gestattet werden, wohl aber habedie Dorfgemeinde Schwarzenburg den unbemittelten Bürgern auf einem zu bestimmenden Bezirk der Amcndc Pflanzplätzc anzuweisen. 8 3- !! 77- Wegen der Theilung der Sommcrweide im Scheitwald, bamagere Bad genannt, entstand eine Streitigkeit, doch konnte dieselbe durch die Gesandten vermittelst cMVerglichcs geschlichtet werden. 8 4.

Orbe mit Eschert!) oder Echallens.

Handvögte.

Franz Jakob Chollet, des großen Raths, von Freiburg.

Johann Rudolf Lerbcr, des großen Raths, von Bern.

Johann Anton Rämi, dcö großen Raths, von Frciburg.

Friedrich von Wcrdt, des großen Raths, von Bern.

Peter Niklaus Müller, des großen Raths, von Freiburg.

177».

Art. 78. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1779Amtsrechnung, ß 79. Bei diesem Anlasse wird dem Landvogt anbefohlen, bei Täuschen die betreffe"Güter durch beeidigte Schätzer wcrthcu zu lassen. 8 !! 89. Hinsichtlich der Weigerung derVillarö- lc-Tcrroir, ein auf einem von ihr 1763 erkauften Gute haftendes Foccage zu bezahlen,Hoheiten zur Ratification empfohlen: Es soll von den Käufern diese Leistung entrichtet werden, weilselben in jenem Jahre alle Rechte und Prätcnfionen auf besagtem Gute übernommen habxn. 8 6-

1773. Freiburg.I78N. Bern.1783. Freiburg.I7!>». Bern.17i»3. Frciburg.