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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Schwarzenburg. 17N»

Aern, es möchte zu Vermeidung von Anständen das Beste sein, wenn das landesherrliche Recht desSalpetcrgrabens gemeinsam ausgeübt würde und zwar durch zwei von den Ständen zu PatcntircndcMänner, welche den Salpeter an beide Cantonc um einen festgesetzten Preis zu gleichen Thcilcn abzu-^fern hätten, Frciburg hält ebenfalls eine solche Einrichtung den Umständen angemessen, meint jedoch,>nan könnte ein Cantonnement veranstalten, durch welches den Salpetergräbcrn ein gewisser Bezirk zurAufsuchung angewiesen würde. Beide Ansichten werden den Hoheiten hintcrbracht. 8 7. jj 66. Frciburg^udet zufolge der 1752 publicirtcn gemeinsamen Lchcnsordnung sollten alle Handändcrungen der Lchcn-3üter innerhalb sechs Wochen notarialisch verschrieben werden, auch von dem Tage dieser Vcrschreibung«n vor Jahresfrist die Anerkennung erfolgen, worauf Bern erwiedert, es sei hierüber mit keiner Instruc-tion versehen, halte jedoch diese Materie seit 1789 für bereits erledigt, 8 8. >j 67. Wegen des Wein-unsschenkens geben sich abermals die gleichen Gesinnungen kund, z 9.

17>»S.

Art. 68. Abnahme der vierten und fünften, vom 19. Oktober 1793 bis 19. Oktober 1795 gehendenAnltsrcchnung. ß 69. Da ein Bürger von Schwarzenburg zwei kleine Kapitalien nach den berncrischenOrtschaften Toffcn und Belpgezogen" hat, wofür ihm ein Abzug von 22 Pfund 16 Schilling 8 Dcnicrs^fordert worden ist, sich aber ergibt, daß er schon mehr als zehn Jahre in den Kanton Bern übergesiedelt,^ dünkt es der berncrischen Gesandtschaft, der Fragliche sei keinen Abzug schuldig; die frciburgische ist^tgegengesetztcr Ansicht. Ebenfalls wird von Bern gefunden, es hätte von der 289 Kronen 8 Batzen^tragenden Erbschaft eines zu Schwarzenburg verstorbenen Bürgers von Tägcrfeldcn, in der GrafschaftAadcu, der Abzug von 48 Pfund 4 Schilling 8 Denicrs nicht gefordert werden sollen, indem der Ver-dorbene niemals in der Vogtci Schwarzenburg verbürgcrt gewesen sei, auch daselbst weder durch Erbschaft"och durch Hcirath etwas erworben habe; Freibnrg hingegen glaubt, weil er sein Vermögen in der besag-^ Vogtci errungen und dieses Gut jetzt in fremde Botmäßigkeit gezogen worden, sei der Abzug zuDahlen. Beide Gesandtschaften vereinigen sich dahin, wenn die Stände den Abzug fordern sollten, sei^ nicht zu fünf, sondern zu zehn Proccnt zu entrichten, indem gegen die Grafschaft Baden keine beson-nen Verträge eMircn. 8 1. !! 79. Da mit gegenwärtigem Jahre die Probezeit wegen der Zehnten abNn Vorsätzen zu Ende geht und sich aus dem Berichte des Landvogteö ergibt, daß einige Particularcn) dem vorgeschriebenen Zchntcuanschlag unterzogen haben, während andere diese Abgabe lieber in natma^richteu, wird auf Ratification hin dem Landvogt aufgetragen, mit der vorgeschriebenen PcrccptionSart°bbc,ueldetcn Zehntens fortzufahren. 8 2. jj 71. Der Landvogt hatte von der verteilten Albligerallmcndc

Hcuzchnten gefordert, worüber sich die Gemeinde beschwert. Die Gesandtschaften sind ungleicher Mei-nung. Die eine findet, der Hcuzchnten sollte nicht bezogen werden, weil in dem Vcrthcilungörcglcment"o>l keiner neuen Zchntcnschuldigkcit gesprochen werde, die andere hingegen meint, da bei Vcrthcilnng derkniende der Zehnten vorbehalten worden, so sei auch der Hcuzchnten zu entrichten. 8 3. >i 72. Frciburg^Aaugt, daß die Anerkennung der Lehen von dem Tage der notarialischcn Vcrschreibung an innerhalb^hrcsftist geschehen soll, während Berus Gesandte es bei demjenigen verbleiben lassen wollen, waö in der^adtsatzuug von Bern, deren die Vogtci Schwarzenburg sich zu erfreuen habe, hierüber festgesetzt sei. 8 4.

?7!»7.

Art. 73. Ablegung der ersten und zweiten, vom 19. October 1795 bis 19. Oktober 1797 gehenden