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Schwarzenburg. 1781».
die Bedingnisse, unter denen solche Concessionen künstig erthcilt werden können, enthalten soll. Inzwischensind in der Nachbarschaft der obrigkeitlichen Waldungen und des besagten Dorfwaldes keine neuen Feuer-stätten zu gestatten, es sei denn vorher das Begehren des Baulustigcn publicirt worden. 8 4. 56. Frc>^bürg verlangt, daß die für die Lehenserkcnnung angesetzte Frist eines Jahres zwar erst von dem Tageder notarialischen Verschreibung an berechnet werden möge, daß aber, nach Vorschrift des Lehenrechtes,der Kauf eines lehenpflichtigen Gutes, in Zeit von sechs Wochen bei Strafe der Verwirkung zu rechtskräftigen Verschrcibungen anzugeben sei. Bern, ohne Instruction, will dieses Gesuch zu Hause eröffnen. Z ^
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Art. 57. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes,von Michaelis 1789 bis 10. October 1790, diese vom 10. October 1790 bis 10. October 1791 reichend-
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Art. 58. Abnahme der zweiten und dritten, vom 10. October 1791 bis 10. October 1793 gehendenAmtsrcchnung. jj 59. Hinsichtlich des Zehntens von den „Vorsätzen" im Schiedwald tragen die Gesandtendem Landvogt auf, jährlich durch eineu beeidigten Schätzer den Zehnten von den angesäetcn Stücken >nGetreide anschlagen und durch denselben bestimmen zu lassen, wie viel Korn in das Schloß Schwarze^bürg abzuliefern sei. 8 1. ß 60. Aus zwei Memorialicn, einem des alten und einem des neuen Lan^Vogtes, ersieht man den guten Zustand der obrigkeitlichen Waldungen, was nicht wenig dem Regleinenvon 17-19 zu verdanken ist. Bei diesem Anlasse wird dem Landvogt aufgetragen, aus dem Langendwald einzig den Acrmstcn für ihre Dachungen etwas Schindclholz und aus dem Schiedwald wo iinw^möglich nur den Bedürftiger» Holz zu bewilligen. 8 2. 61. Der Pfarrer von Albligen, welcher aUdem Harriswald dreißig Klafter Brennholz zu beziehen hat, nämlich ein Sechstel Buchen- undSechstel Tannenholz, bittet, ihm ein größeres Quantum der erstcrn Sorte zukommen zu lassen. ^jedoch dieser Wald wenig Buchenholz enthält, wird der Petent abgewiesen. 8 3. ß 62. Die Dorfgemci^Schwarzenburg, welche vor einigen Jahren eine Feuerspritze angekauft hat, wünscht eine zweite anzuscha^und sucht um einen Beitrag an. Bern ist in Berücksichtigung, daß es daselbst mehr Staatsgcbäudc ^Freiburg besitzt, nicht ungeneigt, zwei Drittel an diese Auslage beizutragen. Freiburg bemerkt, ^Obern dürften sich zu einer Beisteuer bereit finden, werden sich aber schwerlich entschließen, eine F^spritze auf obrigkeitliche Kosten anzuschaffen. 8 4. ß 63. Ein von dem Landvogte mit ZuziehungGcmcindövorgcsetztcn entworfenes Reglement über die Erbauung von Häusern in der Nähe der Waldungwird den Hoheiten zur Approbation hinterbracht. 8 5. 64. Hans Hofstettler, von Albligcn, welcher ssdas von seiner aus Gcmpenach, in der Vogtei Murten, gebürtigen Frau erhaltene Weibergut einenvon fünf Procent bezahlt hat, der sich auf 231 Kronen 9 Batzen l/z Kreuzer beließ, kömmt umVergütung ein, indem er erfahren, die Mcdiatvogteien seien gegen einander abzugsfrci. Eine stattUntersuchung zeigt, daß der fragliche Abzug irrthümlich abgefordert worden, mithin dem Petenten ZU"zugeben sei, was man a«l ratilie!»n<lum nimmt. 8 6. 65. Weil sich unter den Salpctergräbern ein Serhoben, hält Bern dafür, derselbe sei, als ein Particulargeschäft, nicht gemeinsam zu behandeln, ss" .von dem Laudvogte, als dein competenten Richter des Ortes, sub bonellcio roeursuj.- zu erledigen, vbürg, ohne Instruction, nimmt die ebenerwähntc Erklärung »<1 referencium. Bei diesem Anlasse auk