Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
621
Einzelbild herunterladen
 

Schwarzenburg. I78S.

621

178».

Art. 44. Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1781 bis Michaelis 1783 reichenden Amts-rechnung.

I78S.

Art. 45. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1783 bis Michaelis 1785 gehenden Amts-rechnung. 46. Auf das Begehren von Frciburg kömmt zur Sprache, wie der Buttcrverkauf außer diebeidseitigen Jmmcdiat- und Mcdiatlandc verhindert werden könnte. Den Hoheiten wird daher folgendesReglement zur Ratification empfohlen: Diejenigen, welche mit genanntem Artikel handeln wollen, haben"uf sechs Monate lautende Patente zu lösen, die der Landvogt unentgeldlich auszustellen hat. AllesAufkaufen und jede nachherigc Ausfuhr der Butter ist Jedermann außer den mit Patenten versehenen^rsoncn untersagt, bei Strafe der Confiscation oder Erlegung des Wcrthcs der Butter und bei zwanzigPfunden Buße; auch hat jeder Ankcnträger das von ihm verkaufte Quantum an dem Orte, wo derHandel geschehen, in das Patent einschreiben zu lassen, 8 41.

1787.

Art. 47. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehenden Amtö-^chnung. 48. Es wird beschlossen, der jeweilige Landvogt habe jährlich vor Ende Deccmbers eine Spcci-^ation des für beide Stände eingegangenen und ausgegebenen Getreides den Hoheiten einzusenden. 8 1- >!

Hinsichtlich eines von dem Landsvcnncr Gilgicn von einemVorsatz" zu entrichtenden Zehntens^'rd dem Landvogt anbefohlen zu melden, wie viel dieser Zehnten ertrage, ob derselbe nicht in einenbstenzinö verwandelt und was allenfalls dafür gefordert werden könnte. 8 2. ß 5l). Betreffend die Be-schwerde des Bärcnwirthcs zu Schwarzenburg über das unbefugte Wcinausschenken verschiedener Parti-kularen findet die bcrnerischc Gesandtschaft, der genannte Wirth habe sich bei dem Landvogte deshalbPunielden, welcher, wenn die Klage Grund habe, Abhülfe verschaffen werde; die frciburgische hingegenbäfi dafür, es sollte eine gemeinsame Verordnung gemacht werden. 8 3.

1781».

Art. 51. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1787 bis Michaelis 1789 gehenden Amts-wohnung. ^ 52. Frciburg wünscht abermals Erlassung eines Wcinausschenkrcglcmcnts, während Bern wieb?87 dixscg für unnöthig hält, um so mehr als bloß ein einziger Particular unerhebliche BeschwerdenPhöben habe. 8 1-1! 53. Betreffend den von dem Landsvcnncr Gilgien zu entrichtenden Zehnten wird

Bern vorgeschlagen, eine Zchntenfreihcit von vier oder sechs Jahren zu gestatten, während Freiburg^ Bezug desselben von nun an wünschen muß. 8 2. 54. Hinsichtlich des Gesuches der Gemeinde. bligen, ihre Allmende einschlagen oder verthcilen zu dürfen, wird nöthig gefunden, vorerst eine Untcr-Uchung zu veranstalten und ein dicsfälligcs Reglement zu entwerfen. 8 3- !! 55. Die Gemeinde Schwarzcn-^3 beschwert sich über verschiedene Particularcn, welche ohne vorhergegangene Publikation und ohnehörige Bewilligung auf ihren an den Dorfwald stoßenden Gütern Feuerstätten oder Wohnungen errichtet^ dadurch demselben namhaften Schaden zugefügt haben. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt,^ die Aufführung von neuen Feuerstätten ein Gcncralrcglemcnt für die ganze Vogtci zu entwerfen,^<hes Vorschriften rücksichtlich deren Lage und ihrer nöthigcn Entfernung von den Waldungen, wie