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Schtvarzcnburg. 177».
dürfe ferner nur von solchen Personen Kirschcnwasscr gebrannt werden, welche guten Lcumdcns seien undsich vorher bei dem Landvogte haben einschreiben lassen, widrigenfalls man das erste Mal mit zchnPfunden oder zweitägiger Gefangenschaft bei Wasser und Brod, das zweite mit doppelter Buße oderGefangenschaft und ConfiScation des Brenngeschirres, das dritte mit dreifacher Buße, ConfiScation desGeschirres wie der gebrannten Wasser und zudem mit achttägiger Gefangenschaft bei Wasser und B^'dbestraft würde. Der Engroshandel soll weiter gestattet sein, das Ausschenken von gebrannten Wasselaber nur in mit förmlichen Concesstoncn versehenen Wirthshäusern geschehen dürfen. 8 3. ß 37. Dem Ha^Moser auf der Hubelallmende bei Guggiöbcrg wird bewilligt, sein mitten im Walde befindliches Ha^abbrechen und dasselbe auf ihm eigcnthümlichcm Lande auf der Allmende wieder erbauen zu dürfen; dochsoll er nicht mehr Land einschlagen, als wozu er Titel und Recht habe, auch der auf dem altenhaftende Grundzins auf das neue übertragen werden, 8 4.
1781.
Art. 38. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes, deZeitraum von Michaelis 1779 bis Michaelis 1781 umfassend. ß 39. Die berncrischc Gesandtschaft hs^'die obbcmcrktcn, auf acht Pfund zehn Schilling sich belaufenden Criminalkostcn werden aus derlichcn Rechnung entfernt werden können, worauf die frciburgischc crwicdcrt, ihre Obern wollen für di^'mal in der Meinung entsprechen, das; diese Passation und Elimination Freiburg zu keinen Zeiten na^thcilig werden solle. Die berncrischc verwahrt sich Namens ihrer Hoheit nochmals auf das feierlich^Nach geschehener Elimination obiger Gcfangcnschaftökostcn wird die dritte Rechnung des gewesenenVogtes ebenfalls abgenommen. 8 l- !! 4V. Abnahme der Straßcnrcchnung und Auftrag an den Landv^'die Straße nach Frciburg vollenden zu lassen. 8 2. ß 41. Dem Laudvogt wird eine Gratification von Z"neuen Dublonen verabfolgt sowohl zu Vergütung der mannigfaltigen Mühe und Unkosten währendin seiner Vogtci geherrschten Faulficbcrö als für die Vcrköstigung der zu Bcaugcnschcinigung der Straß^abgesandten Werkmeister. 8 3. 42. Hinsichtlich eines Erbauskaufcs zwischen verwaisten Kinderndie Gesandtschaften, daß diese nicht einen zweifachen, wie der Landvogt gefordert, sondern bloß ^einfachen Ehrschatz zu bezahlen schuldig seien, indem sie innerhalb Jahresfrist nach dem Absterben wMutter den fraglichen ErbauSkauf getroffen haben, auch vorher keine Thcilung unter ihnengangen sei. 8 4. ß 43. Man zieht zur Bcrathung, ob zu Schonung der Wälder nicht die Holza"thcilungcn eingeschränkt werden sollten. Es ergibt sich, daß die obrigkeitlichen Waldungen, deren Nutzungbloß zum Gebrauche des Schlosses und der übrigen obrigkeitlichen Gebäude bestimmt sind und in denHolzaustheilungen allein von den Ständen bewilligt werden können, auf 1275 Juchartcn sich belaufdaß die gemeinen Waldungen, wo die Landvögtc in Nothfällen einen oder wenige Stöcke für ^ ^oder Dachungcn den Angehörigen gestatten dürfen, in 388^ Juchartcn bestehen, diejenigen aber, "denen der Landvogt den Landleutcn Brenn- und anderes Holz anweisen kann, 3869 Juchartcnmehrerer Particularwaldungcn nicht zu gedenken. Die Gesandtschaften finden nun, weil der ZustandWaldungen seit einigen Jahren sich eher gehoben habe und das Reglement von 1749 alles Zwcckdicn'enthalte, seien keine weitern Vorschriften zu erlassen. Dem Landvogt wird daher anbefohlen,Reglement genau zu beobachten. 8 5.