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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Schwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murten überhaupt. I7»7. gjg

zwischen Personen ungleicher Religion verboten seien. 8 36. ß 3t. Am 21. November 1796 hatte derTtaatsrath von Neuenbürg eine Fischcrordnung für den Ncuenburgcrsec erlassen, durch welche allen Nicht-"eucnburgern bei Confiscation des Schiffes und der Fischergcräthc, auch einer Buße von zehn Thalern Ver-den wurde, in dem neuenburgischcn Sccantheil zu fischen, worüber die Angehörigen von Stäffiö BeschwerdeEhrten, sich auf das seit den ältesten Zeiten auf allen Theilcn des Sees ausgeübte Fischcrrccht berufend.Freiburg wie Bern protcstirtcn gegen diese Verordnung, iudcß auch die Fischer von Montclicr und aus dem^'fienlach nach dem Beispiele der Stäffiser mit einer Bittschrift auftraten. Da jedoch Neuenbürg auf diese^otestatiou nicht antwortete, so finden die Gesandtschaften, man sollte sich mit dem fraglichen Staats-^che auf einer Confcrenz hierüber berathen und gemeinsam eine Fischcrordnung entwerfen, inzwischen seiaber Neuenbürg um Suspension der zwei ersten Artikel seiner Verordnung, wenn dies nicht schon geschehensollte, anzugehen. 8 37. 32. Da die Landstraße in die Waat auf dem frciburgischcn Territorium vonDonididicr und Dompicrre in ziemlich schlechtem Zustande sich befindet, auf derselben aber eine beträcht-Durchfuhr von Waarcn aller Art statt hat, so wird von Bern der Wunsch um deren baldige Wieder-herstellung ausgesprochen, worauf der Gesandte von Frciburg erwicdcrt, die Arbeiten seien bereits inZugriff genommen und in Kurzem werde Alles gehörig in Ordnung gebracht sein. 8 38.

Schwarzenburg.

Landvögte.

Bern. Carl Emanuel Jcnner, des großen Raths, von Bern.

Frei bürg. Bruno Pankraz Gasser, des großen Raths, von Freiburg.

8z. Bern. Johann Rudolf Bucher, des großen Raths, von Bern.

Freiburg. Franz Peter Niklaus Emanuel Razs, des großen Raths, von Frciburg.

Bern. Paul Friedrich Otth, des großen Raths, von Bern.

177».

. Art. 33. Abnahme der vierten, von Michaelis 1778 bis Michaelis 1779 gehenden und Vorlegung^ dritten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1778 reichenden Amtsrechnung. 34. Diese dritte wird^ Zeilen nicht abgenommen, weil sich wegen eines Auögabenartikcls, Criminalkostcn betreffend, zwischen^ Gesandtschaften ein Anstand erhoben hatte. Bern behauptet uun, dasCriminale" zu Schwarzen-^ gehöre seinen Principalcn allein zu und es können dieöfälligc Kosten nicht gemeinsam verrechnet^ ku, weil sonst nach und nach das Criminale einer gemeinschaftlichen Untersuchung unterworfen, mit-^ 'estringirt werden möchte; Frciburg, das iudcß die Rechte Berns zu Schwarzenburg im geringsten nichtcontestiren" Willens ist, hält die Abnahme der Rechnung für zulässig. 8 1. j! 35. Die von dem Land-

- . vorgelegten Waldbücher werden in bester Ordnung gefunden, auch von ihm bemerkt, die anbc-beu^ ^ublication des Waldrcglemcnts von 1749 habe die gewünschte Wirkung gcthan. 8 2. » 36. Diek» - ^"gehörigen auf der letzten Rechnungsconfcrcnz gestattete Freiheit, Kirschcnwasscr cn Gros zu ver-gab zu vielen Mißbräuchen Anlaß, so daß den Hoheiten angetragen wird, zu verordnen, es

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