618 Schwarzcnburg, Orbc mit Tschcrliz, Graiidson und Murten überhaupt. I7NS
den Hoheiten Folgendes zur Ratification vor: Den Scharfrichtern von Bern und Freiburg, wie ihrenGeleitsmänncrn sollen bei Reisen in die Vogteien Tscherli; und Grandson zu Verrichtung solcher Erpcutioncn zwei Drittel des Taggcldcs verabfolgt werden, das ihnen für Hinrichtungen zukömmt. 8 69. !l24. Hinsichtlich der vor einiger Zeit nothwcndig erachteten Zchntcnordnung für die Mcdiatvogtcien w>^gefunden, für Schwarzcnburg sei durch den Abschied von 1749, für Grandson durch denjenigen von 17^hinlänglich gesorgt, auch für die Vogtci Murten dermalen nichts vorzuschreiben. Für die Vogtci Tschcr 6dagegen wird ein Reglement abgefaßt, das man in den Abschied fallen läßt. § 61. ß 25. Bei Ablcgungder Rechnungen für Tschcrliz und Grandson ist bemerkt worden, daß in etlichen Fällen, wo Aequisitivn^von Waldungen laudirt worden, die Käufer nur von dem Holzboden das Lob bezahlt, von dem H"'selbst aber keines entrichtet haben. Die Gesandtschaften halten nicht für rathsam, deshalb ein Regle«""zu erlassen, da in einem solchen schwerlich alle Fälle genugsam vorhergesehen werden könnten und neh«""daher den Auftrag an die Landvögtc, in Zukunft das Lob von Beiden zu beziehen, »4 ratiticanltuw. 8 62.
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Art. 26. Weil Freiburg abermals die aus Fiöcalprocedurcn entstehenden Kosten den Landvög^überbindcn will, wünscht Bern Erlassung einer Verordnung für die Mcdiatvogtcien, dahingehend,einerseits den Landvögtcn in Anhebung der Proccdurcn und in Betreff der dahcrigcn Kosten nicht zuVollmacht eingeräumt, anderseits aber ihnen bewilligt werde, diese Kosten auf Rechnung derStände zu bringen. Frciburg verspricht seinen Konstituenten diesen Antrag mitzutheilcn. Als aberhierauf noch den Wunsch ausspricht, die dem vorletzten Landvogt von Tschcrliz in seiner Amtörech«^gestrichenen Proceßkostcn, im Betrage von 4365 FlorinS möchten nunmehr vergütet werden, weil ,einer neuen Verordnung das Vergangene von keiner Konsequenz mehr sein könne, erklärt Frciburg, > ^Obern werden in diese Vergütung aus bereits mehrmals vorgebrachten Gründen nie einwilligen. 8 ^ .27. Die von den Landvögtcn von Tschcrliz und Grandson eingesandten Berichte über die Charge"^emolumente werden geprüft und man findet, da in den beiden Vogteien die Chorgcrichtssatzung ^als möglich befolgt worden, sei die Erlassung eines Generaltarifö für Tschcrliz, Grandson unduunöthig, was all ratilicanllum genommen wird. 8 47. ß 28. Ebenso, daß die Einführung einerVerordnung über das Jagen und Fischen in den vier Vogteien von weit aussehenden Folgen sein "und allerhand Difficultätcn nach sich ziehen könnte, mithin davon abstrahirt werden sollte. 8
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Art. 29. Wegen der Fiscalproccdnrcn erklärt der freiburgische Gesandte, seine Obern könne ^Einführung einer neuen Verordnung nicht einwilligen und hoffen, Bern werde gleicher Ansichtberncrische äußert hingegen, es wäre für seine Konstituenten erfreulich gewesen, wenn auf derenstcllungcn Freiburg einem solchen Regulativ hätte beistimmen wollen. 8 35. ß 3(1. Bern wünscht eineordnung beider Stände, daß Ehen, welche ohne die von der Chorgcrichtssatzung der Vogteien ^Grandson und Murten verlangte Verkündigung eingesegnet wurden, als ungültig erklärt werden- ^bürg crwicdcrt, es sei diesem Wunsch, soweit er die Mcdiatvogteicn betreffe, bereits entsprochen, ^die Chorgcrichtssatzung von 1756 das Nöthige enthalte, auch können in den frciburgischcn Jmmcdia ^schwerlich Mißbräuche entstehen, weil daselbst die Ehecinscgnung ohne vorhergegangene Vcrkündung,