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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 178S. ßl7

Die Rcchnungsconfercnz hinterbringt den Hoheiten den Wunsch, daß die EinscndungSzcit für dieGeschäfte auf Anfang August gesetzt werden möchte. 8 äst. ß 16. Die Gesandtschaft von Bern empfiehlt^ freiburgischcn nochmals die berncrischcn Angehörigen von Ncucnegg zu Wiederherstellung des aufge-hobenenBrüksommcrö" bei der Scnscnbrückc und dessen Bestimmung in ein Fixum, dagegen Aufhebung^ zu Dörishaus eingeführten Zolles verheißend. Die frciburgische Gesandtschaft, nicht instruirt, spricht^ Hoffnung aus, ihre Konstituenten werden für die Wiedereinführung des Brüksommcrs sich geneigt^>gcn und hinsichtlich des erwähnten Zolles eine baldige Antwort auf das dicsfälligc Schreiben geben, 8 50.

1787.

Art. l7. Freiburg frägt, ob in den Vogtcien Murtcn, Grandson und Tscherliz Weibspersonen, dieEhrend ihrer Schwangerschaft und nach der Niederkunft den Vater verheimlichen, nicht mit Strafen zu^ogcn seien. Die berncrischc Gesandtschaft findet hierüber keine Bcrathung nöthig, weil in der Chor-Terichtssatzung der vier Vogtcien hinsichtlich der Hurereien bereits Verordnungen und Vorschriften vor-luden seien, wie man sich bei Ermittelung der Paternität und wegen Sustcntation der Kinder zu ber-uhten habe, auch allzu strenge Strafen solche Personen zu vcrzwciflungSvollen Schritten verleiten könnten.^ sreiburgischc Gesandtschaft will das Angebörte a<> >ef,>i«!n«l»m nehmen, wiederholt aber, daß sehrschwangere Weibspersonen aus Ucberrcdung, Bestechung oder Drohung von Seite der Schwängcrernicht entdecken oder als unbekannt angeben, 8 39.

178».

Art. 18. Der Vorschlag Frciburgs, ob es nicht nützlich sein möchte, in den vier Vogtcien VorräthcBauholz anzulegen, wird von Bern gebilligt. Da solches jedoch nicht überall auf den nämlichen^ eingerichtet werden kann, so werden die vier Mediatlandvögte eingeladen, zu berichten, ob sich vicl-schon etwelche Vorräthc von Baumaterialien in ihrer Vogtei vorfinden, auch haben sie hiefür mit

^ nöthjgen Bequemlichkeiten versehene Plätze auszumittcln. 8 ä3. ß 19. Bern wünscht, es möchte der^ctat zwischen den beiden Ständenüber den Zuzug" der vier Vogtcien in ein förmliches, mit beidenludessicgeln zu versehendes Instrument gebracht werden, damit solches in den beidseitigen Archiven^lwahrt werden könne. Freiburg, ohne Instruction, will dieses Begehren seiner Hoheit hinterbringen. 8 ää.

17»».

Art. 20. Da in den EhegerichtSsatzungcn von Tscherliz, Grandson und Murtcn hinsichtlich der chor-^'chtlichen Emolumentc große Undcutlichkcit obwaltet, wird von den Gesandten den betreffenden Land-aufgetragen, der Altcrnativobrigkcit hierüber Bericht zu erstatten, 8 57. ß 21. Bei Anlaß einesDohrens des Chorgcrichtcs zu Moticr wegen Bezahlung der Consistorialcmolumcntc wird verordnet,^Mögende Parteien hätten dem Chorgcricht so wenig als andern Gerichten irgend welche Emolumentc^ ^ Baccationen zu bezahlen, anderweitig hiebet entstehende Unkosten aber sollen aus der von den Bußen^Uondcn, hei jedem Chorgcrichtc vorhanden sein sollenden Büchse entrichtet werden, 8 58. ß 22. Bernes möchte hinsichtlich der doppelten Bürger- und Landrcchte Alles in statu qu» verbleiben, indem^ Zukunft dieser Gegenstand noch mchrern Acndcrungcn unterworfen werden dürfte. Frciburg nimmt dies^erenNum. 8 59. ß 23. Betreffend die Emolumentc für kleinere Criminalcxccutionen schlägt man

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