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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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616 Schwarzcnburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 1781.

oder 15 Batzen für 24 Stunden, für ein Pferd zu Mittag 6 Batzen, zu Nacht 9 Batzen oder 15 Batzenfür 24 Stunden in die Amtsrcchnung gebracht werden sollen. Man nimmt dies a<l rstiücanllum. Z 45. !>8. Es wird verordnet, daß von nun an in der jeweiligen ersten Amtsrechnung eines Landvogtes dieobrigkeitlichen und amtlichen Dominialgüter specificirt auszuführen seien, und ebenso das Mobiliar, wel-ches der abtretende dem neuen Landvogt übergeben. 8 46. ß 9. Die im Archiv zu Murten befindlichemin den Jahren 17251753 verfertigten, seither aber nicht fortgesetzten Jnstructionsbüchcr sollen durchdie Obercommissarien aus den Abschieden completirt werden und zwar die Vogteicn Grandson undSchwarzcnburg durch den bernerischen, Murten und Tscherliz durch den freiburgischen. z 47.

1785.

Art. 19. Bern findet, Bcvogtigungen der Jmmcdiatunterthancn in den Vogteicn Murtcn, Grandsonund Tscherliz und umgekehrt der Mediatuntcrthaneu der gedachten Vogteicn, die in einer der beidenJmmediatbotmäßigkciten seßhaft sind, sollten von denjenigen Städten oder Gemeinden ausgehen, wo d>ezu Bevormundenden das Bürgerrecht genießen, indem solchen Bürgerrechtsortcn Alles daran gelegen st'"müsse, daß bemittelte Personen nicht durch Negligenz oder Leichtsinn in Armuth gerathen, oder vaterlosKinder auf eine Art erzogen werden, welche ihren Stand oder ihre Mittel übersteigen möchten. Freiburghingegen hält dafür, daß die Anordnung der Vormundschaft von dem Nichter des Ortes, wo diesoncn seßhaft seien, besonders wenn die zu Bevogtigendcn Güter allda besitzen, ausgehen sollte, aMliege dies im Interesse des zu Bevogtigendcn selbst, zumal ein im Wohnsitze des Vögtlings bestelltermund die Aufführung desselben besser überwachen könne. H 42. ß 11. Man kömmt überein, daß dietage von dem im Domicilium des GcldStagerö bestellten Richter erkennt werden sollen, daß aber dicst"vorher den Richter des Ortes, wo der Geldstager vcrbürgert ist, zu Händen seiner Gemeinde undwandten davon zu benachrichtigen habe, damit solche allenfalls das Nöthige zu Vermeidung der Collocatio"vorkehren können. 8 43. 12. Den Hoheiten wird eine Hausirordnung zur Ratification hinterbraw'folgenden Inhaltes: Es sei den Handelsleuten von Bern und Frciburg sowohl, als denjenigen andc^Städte in den beidseitigen Gebieten, ebenso allen rechtschaffenen eidgenössischen und fremden Kaufstu^"und Krämern bewilligt, die Jahrmärkte der Städte und Hauptfleckcn der Mcdiatlandc zu besuchen, ^gegen jeglichen Hausirern, Kräzcnträgcrn" oder Colportcurs, welche mit keinen Patenten versehen oeigenen Fuhrwerken oder auf dem Rücken ihre Waaren ins Land bringen, der Verkauf derselben "aller Aufenthalt an und außer den Jahrmärkten in den Mcdiatlandcn völlig untersagt, bei Strafezwanzig Pfund für das erste Mal, für das zweite aber bei Confiscation ihrer Waare. Auch soll jegll^Verkauf und Kommissionshandel für Rechnung fremder Kaufleutc bei letztgenannter Strafe verboten st'^und Contracte, von welcher Natur sie immer seien, die Krämer unter dem Namen von Bedienten, ^ ^missen oder Commisstonärs für fremde Kaufleute errichten würden, als null und nichtig angesehen, "kein Recht dafür gehalten werden. H 44. ß 13. Man erläßt an die Landvögte von Tscherliz undein Circularschreibcn, daß inskünftig ihnen alle ^Conti und Anforderungen der Officialen sollen cingcgkwerden, damit sie dieselben in ihre vor der Rechnungsconferenz abzulegende Amtsrechnungkönnen und fügt bei, nach geschehener Abnahme einkommende Conti könnten nicht mehr angenommen,Passirt werden. § 46. 14. Den Obercommissarien wird aufgetragen, ein Project wegen des Abtauscht ^zu Treh von Bern besessenen Aftcrlehen und Bezahlung der davon schuldigen Löbcrn zu entwerfen. § ^ '