Bellen;, Bollenz und Revier. 17»8. ^15
gcncn Erkanntnißcn die Stadt und Landschaft Bellen;, die Landschaften Böllen; nnd Revier von jetzt an und ;u^lcn künftigen Zeiten von Uns bcfrcyct, und als unabhängig angesehen, erklärt und erkennt haben wollen; jedoch"aß in diesen vorbemcltcn dreh Landschaften die dcrmalige Katholische Religion beibehalten, das Privat- und Staats-s'Rnthum gesichert und respcctirt, im Fall eines Kricgsaus;ugs kein Theil den andern mit Kosten beladen und'^künftig Wir wechselseitig einander mit keinen neuen Zöllen beschweren sollen. In Urkund Wessen Wir gegen-wärtige Befrcyungs Acte mit Unscrm getreuen, lieben alten Eydgenosscn L. Stands Ury Sccrct-Jnsigill in Unser^rr Nammen verwahret haben ausfertigen lassen. So gebenAltdorf, den 4. April 1798.
sU. Kii.) A. Fran; Vinccnz Schmid, zu Ury Staatsschrcibcr.
S'chwarzenburg, Orlie mit Tscherli.;, Grandson und Murten überhaupt.
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Art. 1. Das Reglement betreffend das Verbot der Coaquisitioncn der Eheleute in den VogtcienGrandson und Tschcrliz ist von Bern und Frcibnrg ratificirt worden. Die Gesandtschaften ordnen nnn-den Druck desselben an und befehlen, es auf gewohnte Weise publiciren und von den KanzelnErlesen zu lassen, zj 22. jj 2. Da in dem 1756 erlassenen und 1777 für zehn Jahre verlängerten Vcr-°te des fremden Weins, Branntweins und Essigs in den Vogtcien Murten, Grandson und Tscherliz^ Dauer der zu Einfuhr dieser Getränke crtheiltcn Patente nicht bestimmt worden ist, wünscht der^nerische Gesandte, es möchte ein Termin festgesetzt werden, worauf der freiburgische bemerkt, diese^tcntc sollten auf ein Jahr lauten. Man nimmt dies ack ratillcainUim. 8 23. js 3. Weil die im Abschiede
174g enthaltene Bestimmung, daß aus denjenigen Orten, mit welchen Bern und Freiburg in keinemertrage stehen, der Abzug zu zehn Proccnt bezogen werden soll, ungleich verstanden wurde, so wird denSeiten angetragen, zu spccificiren, mit wem sie des Abzuges halben in Verbindung stehen. 8 24.
1781
Art. 4. Freiburg berichtet, seine Principalen hätten für die Abzüge in den vier Vogtcien keine andern/^räge als mit Bern, Solothurn, Wallis und Neuenbürg, denen gegenüber der Abzug auf fünf vomHundert bestimmt sei. Die bcrncrische Gesandtschaft kann noch nichts mitthcilen, verspricht aber unvcr-^gliche Antwort. H 42. ß 5. Es wird die gegenseitige Verheißung gegeben, in Zukunft an der 1769^gestellten Regel festhalten zu wollen, daß die Auswechselung der Ratificationen über die Abschiede der^rtenschen Rechnungsconfcrenzcn von Bern bis Anfangs März, von Freiburg bis Johanni erfolgen soll,^"üt die vorgekommenen Geschäfte in frischem Andenken verbleiben, mithin besser behandelt werdenauch die Particularen durch allzu langen Verzug nicht bceinträchtigtZ werden. z 43. ß 6. Vone>te Berns wird, da die zu Ablauf der Brohc und Glane bei Peterlingcn vorgenommenen BautenUcndct sind, gefragt, wie es sich mit den unterhalb Pctcrlingen auf freiburgischcm Gebiete auözufüh-^ Arbeiten verhalte, worauf die Antwort erfolgt, es sei durch Erbauung einer neuen Brücke zuvidier der Anfang gemacht worden und man werde, sobald diese vollendet sei, mit dem Werke fort-^Uen. 8 44. 7. Hinsichtlich der in den Schlossern der Mediatlandvögte statt habenden BcwirthungcnAugenscheinen und andern Anlässen wird festgesetzt, daß für einen Meister 1 Krone oder 25 BatzenMahlzeit oder 2 Kronen für 24 Stunden, für einen Bedienten für die Mahlzeit 7^ Batzen