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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Bellenz, Bollenz und Revier. 17!»6.

alle Zufriedenheit bezeugt. § 14. ß 411. Es erheben sich neue Anstände wegen der Unterhaltung des Ra-Velins. § 15. Ij 412. Die Arbeiten auf der Oberfläche der lauisischen und deutschen Pforte werdenwoh!gemacht" angetroffen. 8 16. 413. Befehl die Straße von der Revier bis an die Luggarnergrenze >ngutem Zustande zu erhalten. 8 17. !! 414. Die von Uri und Nidwaldcn dem Landvogt ertheilten Befehle(es ist nicht bemerkt, worauf sie sich bezogen) sind ihm durch den Landschreiber schriftlich eingegebenworden. 8 18. ß 415. Uri verlangt, daß die zwei Filippi den Kastellanen nicht mehr zukommen sollen,was die Mitgesandtschaftcn ad reterendum nehmen. 8 19. ß 416. In Rücksicht des wechselseitigen Erb-rechtes zwischen Mailand und der Stadt und Vogtci Bellen; eröffnet die Regen; den Gesandtschaften, daßsie mit der Reciprocität, wie dies schon 1794 beschlossen und 1795 der Jahrrcchnung gemeldet wordensei, gänzlich zufrieden wäre. 8 20.

I7!»7.

Art. 417. Ablegung der Kirchenrechnung. 8 1- !! 418. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 2. ß 419.legung der Kammcrrcchnung. 8 8. 420. Ablcgung der Zollrechnung. 8 4. jj 421. Befriedigender Zustanddes Dragonatbettes. 8 5. 422. Der Stadtgraben veranlaßt keine Verfügung. 8 6. ß 423. Ziemst^ordentliche Beschaffenheit der Wuhrc zu Carasso. 8 7. ß 424. Diejenigen zu Monte Carasso sind so nwl?unterhalten, daß man diese Materie aus dem Abschiede fällen läßt. 8 8. ß 425. Der Weg von der Laustezur Luggarncrpforte ist gemacht worden. 8 9. ß 426. Die Wachthäuöchen könnte Schwhz aufstellen lassen,wenn die Kosten für jeden Stand nicht mehr als eine Ducate betrügen; Nidwaldcn wünscht, daß ^bei dieserZcite" nicht errichtet werden; Uri ist ohne Instruction, findet übrigens solche nothwcndig. 8 ß427. Schwhz verlangt, da man die Ravclins um die Stadt nicht mehr reparire, deren allmälige Pflast^rung mit Steinen, was Uri und Nidwaldcn ad reterendum nehmen. 8 11. !! 428. Die Straße von ^Revier bis an die Luggarnergrenze ist in ziemlich gutem Zustande. 8 12. ß 429. Man nimmt ad relvrendum, es möchte dem Dragonatbett eine gerade Richtung gegeben werden. 8 13. 430. Uri glaubt, ^Mitstände hätten durch den vorgewiesenen Extract aus dem Zollbuche wegen Unterhaltung des Ravelin^bei des Landschreibers alter Wohnung sich beruhigen lassen sollen. Schwhz hält das fraglichefür keinen genügsamen Beweis und betrachtet sich, bis andere Dokumente zum Vorscheine kommen, ^Sache überhoben. Nidwaldcn findet gleichfalls, der Stand Uri habe diese Unterhaltung allein zu bestreit^um so mehr als nur er Nutzen davon ziehe. 8 14. ß 431. Die urnerische Gesandtschaft nimmt den Wn"Ivon Schwhz und Nidwaldcn ad relerendum, daß in Zukunft nicht bloß alle Jahrrechnungsurtheile,dcrn sämmtliche Acten und Instrumente von allen drei Gesandtschaften unterschrieben und von der nrn^'scheu gesiegelt, sondern auch die statutenmäßigen Taxen von besagten Gesandtschaften gleichmäßig bezvg^werden. 8 15. !! 432. Ebenso das Begehren der Stände Schwhz und Nidwaldcn wegen Aufführung ^Fchlbarcn in den Quinternetrechnungen wie den Wunsch, daß diese Verordnung in allen dreizu beobachten sei. 8 16- !! 433. Das Dach der Landschreibcrwohnung bedarf durchaus einer Ausbessrung. 8 17. ß 434. Der Zoll zu Gudo wird neuerdings auf zwanzig Jahre um die jährliche Abgabe vachtzehn Gulden, der Gulden zu vierzig Schilling gerechnet, in Pacht gegeben. 8 18.

Freilllssungsurkunde für die dritthaldörtischen Vogteien.

Wir dic Landammann und die Räthc der drcy Frcy-Eydgcnössischen Stände Uri, Schwyz undnid dem Kcrnwald Urkunden, Wie daß Wir, in gcfolg denen von unseren hohen Landesversammlungen bereits crg