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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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613
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Bellenz, Bollenz und Revier. I7NS.

Lumino soll von den Trollsteincn" gesäubert werden. 8 8. ß 383. Die Wuhre zu Carasso sind einerAusbesserung höchst bedürftig. 8 9. ß 384. Bei einer Buße von 25 Kronen wird anbefohlen, in dem über-haupt in üblem Zustande sich befindenden Zeughause die Flinten zu reparircn. § 10. ß 385. Die Lösch-gcräthschaftcn zu Bellen; bestehen in zwölf Fcucrkübcln und vier geringen Haken, daher neuerdings eineVerbesserung der Feuerordnung anbefohlen wird. 8 11. ß 386. An den Hauptstraßen wird nicht mehr^schlachtet. 8 12. ß 387. Aus dem Zollbuchc von 1768 geht hervor, daß das Ravelin oberhalb desHandschreibers Wohnung damals von allen-drei Ständen gemacht worden ist, was beweist, daß auchdessen Unterhalt sämmtlichcn Hoheiten obliegt. § 13. 388. Wegen der Rceiprocität in Erbsachcn sind nur^ri und Nidwalden instruirt und es wird von der Rcgenz deshalb eine schriftliche Eingabe gemacht. 8 14.^89. Der vorbcschicdenc Baumeister verspricht die Baute auf der lauisischen und deutschen Pforte baldigstZu vollenden. 8 15. ß 390. Die Vorwerke vor des Landschrcibcrs Wohnung bedürfen durchaus einerReparatur und werden um acht Dublonen dem Zollcr accordirt. 8 16. ß 391. Wegen der Wachthäuschenhei den drei Stadtthorcn erkundigt sich Uri, auf welche Summe die Baukosten für dieselben sich belaufenAchten. Nidwalden hat eine ähnliche Instruction; Schwhz hingegen will es beim Alten bewenden lassen.

Folge der Mehrheit wird auf Ratification hin die Errichtung solcher Wachthäuschen beschlossen undh'ese Baute dem Zoller für vierzig Dublonen übertragen. 8 17. jj 392. Bei einer Buße von fünfund-zwanzig Kronen ist ein lebendiger Brunnen in Bcllcnz zu errichten. 8 18. ß 393. Die Gesandtschaftenhalten Bestattungen in der Pfarrkirche für sehr unanständig und allen Gesundheitsrücksichten zuwider,^as einöweilen ack rekerenckum genommen wird. 8 19. 394. Gleichfalls, daß in Bcllcnz, wie an allen^rten, eineallgemeine fizirtc Mczg" errichtet werden sollte. 8 20. 395. Die Hecke an des Groß-weibels Garten ist zu reparircn. 8 21. 396. Die an dieCollona ausgeschlagen?" Grida, daß die^chterliche Vollmacht nicht länger als vierzehn Tage Dauer haben solle, halten die Gesandten für über-^üsflg und verordnen zugleich, daß sie bei fünfundzwanzig Kronen Buße uicht mehr angeschlagen werden^rfe. z 22.

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Art. 397. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 1- >! 398. Ablcgung der Kirchcnrechnung. 8 2. » 399. Ab-^gung der Zollrechnung. 8 3. ß 400. Ablcgung der Kammcrrcchnung. 8 4. 401. Das Dragonatbett wirdgutem Zustande angetroffen. 8 5. ß 402. Der Canal im Stadtgraben ist wohl gesäubert. 8 6. ß 403. Be-^h!, die Wuhre zu Carasso zu reparircn. 8 7. » 404. Auftrag zu Bezahlung von RavelinreparaturcnAnordnung neuer Ausbesserungen. 8 8. ß 405. Betreffend die Wachthäuschen erkundigt man sich nach^ allfälligen Kosten. 8 9. ß 406. Die Säuberung des Weges zwischen der Lauiscr- und Luggarncrpfortcnachdrücklich anbefohlen. 8 16. I> 407. Schwhz nimmt die Vergebung des Zolles zu Gudo durch dieeiden Mitstäude a«i ratiNcanckum. 8 11. !> 468. Uri ist instruirt, es möchten, zufolge eines AbschiedsBeckenricd vom Jahre 1680, die durch die Gesandtschaften ausgefällten Urthcile von ihnen unter-trieben und von dem urnerischen Gesandten besiegelt werden, indem sonst von nun an solche Urthcilethcrücksichtigt bleiben müßten. Schwhz und Nidwalden nehmen dies a«l rolorenckiim. 8 12. ß 409. Dasgeschieht mit dem Begehren Uris, es möchten in Zukunft in der Quinternctrcchnung" die"Fehler" mit Namen vermerkt und dem Strafprotocoll einverleibt werden. 8 13. ß 410. Schwhz wünschtkgweisung der Emigranten aus den drei Landvogtcicn bis zum ersten Octobcr. Uri und Nidwalden^ ohne Instruction und von der Regenz zu Bcllcnz wird über die wenigen dort befindlichen Francken"