Bellenz, Bollenz und Revier. 1782.
>n der Meinung, daß alsdann die dortigen Weibel nicht befugt sein sollen, Jemanden zu foltern. Fernerwuscht er zu wissen, bei wem er zu logiren habe. Auf die dicsfälligen Erkundigungen fällt der Bericht,er anderwärts bei dem Großweibel einkehre. Man nimmt jene beiden Wünsche, wie die Frage, wer^ Hochgericht zu unterhalten habe, all rökerencZum. 8 12. jj 84. Uri und Nidwalden beschließen, daß^ Jagd von nun an bei der im Statut Nr. 196 angedrohten Buße vom ersten Tage der Fasten bisZum Bartholomäustag verboten sein soll. 8 13. !> 85. Wegen der Käseausfuhr aus der Vogtei BellenzZollen Uri und Nidwalden es bei dem Statut Nr. 174 verbleiben lassen. 8 14. !> 86. Hinsichtlich der^che, des Geflügels und anderer Victualien kömmt man noch zu keinem Entschlüsse. 8 15. !I 87. Ver-°^nung zu besserer Aufbewahrung der landvögtlichen und gerichtlichen Acten wie der Griden in der^"jlei. 8 16. ß 88. Man nimmt all referenSum, ob der Landvogt und sein Amt Malefizgerichten bei-wohnen könne, insbesondere in Fällen, wo nicht die erste Instanz, sondern die Jahrrechnung den Malefiz-^occß „formierte". 8 17. !! 89. Gleichfalls wird a<t retervmlum genommen, daß Citationen in den vorw Jahrrechnung gezogenen AppcllationSstreitigkeiten drei Tage vorher erfolgen sollen, damit thcils die'horteten an ihren Rechten nicht präjudicirt, theils die Session nicht aufgehalten werde. 8 18. » 96. DenHoheiten wird beliebt, in Folge der allgemeinen Klagen wegen des übertriebenen Preises von Brod undohl eine Verordnung zu treffen. 8 19.
1783.
Art. 91. Ablegung der Spitalrcchnung. In dieser Anstalt sind gegenwärtig zehn Findelkinder, welcheWan darin verbleiben läßt, weil den Gesandten keine Titel vorgewiesen werden können, die solche KinderMailand zu bringen berechtigen würden. 8 1- >! 92. Ablegung der Kirchcnrechnung. Vorschlag an^ Hoheiten alle Kirchcnstühlc „ auf gleichförmig anständige teutsche Arth" zu machen. 8 2. jj 93. Ab-der Kammerrcchnung. 8 3. » 94. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. ß 95. Das Dragonatbett findetordentlich „ausgebuht". 8 5. ß 96. Befehl, zu Ausfüllung einer Vertiefung im Stadtgraben. 8 6. ß' An dem Wuhrc zu Cadossola ist einiges zu verbessern. Die Markung hat am 3. September vorigen
^ - statt gefunden. 8 7. » 98. Ungeachtet einer Verwendung bei dem Landvogtc zu Luggarus ist wegen^ Wasserabzuges von dem Bcllenzer- auf das Luggarnerterritorium noch nichts geschehen. 8 8.
Die zwei Wuhre am Tessin werden nicht nur in schlechtem Zustande, sondern zum Theil schädlichKunden, z g. ^ log. Die Ravelinreparatur ist fortzusetzen. 8 16. !> 161. Der Befehl zur VcrkittungGewölbe auf der deutschen und lauisischeu Pforte hat von den Hoheiten auszugehen. 8 11. !> 162. Das
^ghaus in Bellen; wird in „schändlichem" Zustande gefunden, was man a«l reterenSum nimmt. 8 12.ch
^ ätzten Landvogteien die Weibel nach bisheriger Uebung foltern sollen. In Bellenz hat der Frei
. ^
Besichtigung der Großweibelwohnung. 8 13. >1 164. Das Verkommniß mit dem Freimann zu Lauis^ für Bellen; verlängert und auch auf Böllen; und Revier ausgedehnt, in der Meinung, daß in den
^ " bei dem Großweibel, in Bollenz und Revier in den landvögtlichen Pallästen zu logiren. 8 14.^ ' Schwhz tritt dem letztjährigen Jagdverbot nunmehr bei. 8 15. !! 166. Der gleiche Stand will esAen der Käscausfuhr ebenfalls bei dem Statut Nr. 174 bewenden lassen. 8 16. jj 167. Betreffend diees ^ ^ öos Geflügel wollen Schwhz und Nidwalden bei der bisherigen Uebung verbleiben. Uri glaubt,se^^le zuerst feil getragen und der „Märcht" gemacht, alsdann aber dem Landvogt die Waare prä-Aejs^! der das Vorrecht dazu für seinen Hausgebrauch haben möge. 8 17. ß 168. Wegen des
'«eg hxj Malefizgerichten ist man ungleicher Ansicht. 8 18. !! 169. Sämmtliche Stände hatten das
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