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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Bellenz, Bollenz und Revier. 178».

letztjährige Gutachten wegen der Citationcn genehmigt, so daß es schon dieses Jahr befolgt werde»konnte. 8 19. 110. Ein Project betreffend mäßigere Brod- und Mchlpreise wird all retereneluw ge-nommen. 8 20. jj III. Weil wenige welsche Abschiede vorhanden, auch solche in kein Protocoll eing^tragen sind, trägt man dem Landschreibcr auf, dieselben einzubuchen und hiemit fortzufahren. Zugle^sind diesem Protocoll jene deutschen Abschicdspunktc einzuverleiben, welche einstimmig oder mit Mch^heit erkennt wurden. 8 21. 112. Den Hoheiten wird beliebt zu verordnen, daß ferner kein Landowbefugt sein solle,einige Criminalfchlcr an Jemand übergeben zu lassen allein dem sambtlichcn Trib»'nal". 8 22. tz 113. Man nimmt »<1 rekzreminiii, es möchte in Bellenz eine Hauptmctzg errichtet werdc»-um den vielen Unsauberkeitcn und dem großen Gestank zu steuern, welche die verschiedenen Metzgbä»^verursachen. 8 23. 114. Es wird gemeldet, da die Bewohner von Lumino auf bündnerischcm TcrN'torium Güter besitzen, und hinwieder die Bündncr solche auf dem Gebiete von Lumino, diese aber ^Grundeigenthum der Lumincr mit einer Taglia belegen, so habe dies zur Folge, daß die Bündn'erGüter nicht veräußern oder vertauschen wollen. Die Gesandtschaften halten dafür, man könnte sie h>^dadurch veranlassen, wenn die Lumincr gleichfalls eine Taglia fordern würden. 8 24. 115. Abgeord»^der Landschaft Livinen beklagen sich bei der Jahrrechnung, daß einerseits die Ihrigen Schulden halberden Bellenzcrn mit Personalarrcst belegt werden, anderseits daß sie ein größeres Fährcgeld zu M»"Carasso bezahlen müssen, als die Documentc gestatten. Die Gesandten fordern sowohl den Rath zu ^lenz als die Gemeinde Monte Carasso zur Rechtfertigung auf und man nimmt deren Antworten »4 ^renllum. 8 25. 116. Da die Jahrrechnungsverordnung von 1777 wegen der Bannistrten nicht beß'i!wird, auch die Beobachtung gemacht wurde, daß mit Bannisscment Bestrafte nachgehcnds wieder von ^Jahrrechnung libcrirt werden, so macht man hierauf die Hoheiten durch den Abschied aufmerksam. 8 2^117. Weil, dem Statut Nr. 63 zuwider, Appellationen wegenüberrichtigcr" Schulden und Anforderndohne Sicherheit zu geben eingelegt werden, was zu großem Nachthcile der Gläubiger gereicht, wirdordnet, es soll in Zukunft keine Appellation proscquirt werden, ohne daß die statutenmäßige Sichdgegeben worden, auch dürfe der Landvogt keine Citation siegeln, wenn nicht vorher die SicherheitBürgschaft bei dem Landschreiber registrirt wurde. 8 27.

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Art« 118. Ablegung der Spitalrechnung. Betreffend die Findelkinder hinterbringt man denein Memorial. 8 l. jj 119. Ablcgung der Kirchenrechnung. Wegen der Stühle wird den weltlichen .Vorstehern aufgetragen, solche binnen Jahresfrist aussauberem" dauerhaften Holz in deutschermachen zu lassen. Für das jeweiligeOfficium" soll ein besonderer Stuhl bestimmt sein; desgle'^einer für die Frau Landvögtin, Landschrcibcrin, Castellanin und Zollerin, endlich einer für die Großw^Frau und die Frauen der Schloßknechte. Man nimmt »4 rekeroncium, es möchten die eisernenvor sechs Altären durch marmorne Einfassungen ersetzt und die alten Kasten undGcnterlin",der Kirche herumstehen, weggeschafft werden; endlich daß zum Gedächtniß der Verstorbenen, wie >n ^äußern Pfarreien, die Erbauung eines Beinhauscs vor sich gehen sollte. 8 2. 120. Ablegung

... ... HlZ'

Kammerrechnung. 8 3. 121. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. 122. Befehl zur Reinigung des ^

gonatbettcs wegen der durch Regenwetter veranlaßtcn starken Schlammanfüllung. 8 5. 123. .

Säuberung und theilweiser Tieferlegung des Canals im Stadtgraben. 8 6. » 124. Befriedigender Zu