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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mainthal.

Dürfte, z z. ^ 7tt). 17»S. Das zürcherische Project wird fast einmüthig gut geheißen, nur die schaffhau-'^nsche Gesandtschaft äußert, diese Honoranz könnte als eine Neuerung leicht die angrenzenden Landschaften»compromittiren", will aber die fast einhellige Genehmigung all ratillcamlum nehmen und baldigst denOpsens seiner Kommittenten Zürich zukommen lassen. 8 2. 71 l. 17K3. Einige Particularen zeigendaß sie im Jahre 1780 eine Waldung im Picmontcsischen gekauft und jetzt gesinnt seien, das HolzUrch dgg Mainthal flößen zu lassen. Da nun der Landvogt von je hundert Stücken Holz zwei begehre,^ jedoch kraft eines TractatS mit Mailand von 1650 vermeinen, der Durchpaß des Holzes sollte freiso bitten sie, auf den Fall, daß ihnen letzteres nicht zugestanden würde, wenigstens zu bestimmen,Abgabe sollte nur von der Kaufsumme bezahlt werden. Den Hoheiten wird der vierte Artikel obigen^ctats durch den Abschied zur Kcnntniß gebracht, 8 22.

S. Marktbegchren.

^ Art. 712. 178tt. Man nimmt das Gesuch des Main- und Lavizzarathalcö um zwei Jahrmärkte in^ Abschieb und ertheilt dem Landvogt den Befehl, den Ständen zu berichten, ob der Flecken Luggaruö

Privilegium exelusivum der Jahrmärkte halben besitze oder gewichtige Einwürfe machen könne. 8 10.^ ' 1781. Zürich trägt Bedenken, dem Gesuch zu willfahren, indem diese Jahrmärkte demjenigen zuggarus nachthcilig werden, und Schwierigkeiten wegen der Zollstättcn entstehen könnten, auch die Suppli-ken bcj bicscn Märkten den gehofftcn Vortheil nicht finden dürften. Luccrn, Schwhz, Unterwaldcn,3, Glarus, Basel und Schaffhauscn wollen hingegen entsprechen, in Betrachtung, daß die beiden^ echx besondere, von der Vogtci Luggarus unabhängige Landvogtei bilden, die Vogtci Luggarusz." ^kclusivrecht besitze, auch des Zolles halben keine Gefahr zu befürchten sei, wohl aber diesen armen>hu ^ Nutzen aus den Jahrmärkten erwachsen könnte. Die Gesandten von Bern, Uri und Solo-treten auf Ratification ihrer Obern hin dieser Ansicht gleichfalls bei; Frciburg nimmt die SacheN In Folge fraglicher Verhandlung wird dem Main- und Lavizzarathal gestattet, im Früh-

^ und im Herbst einen Markt in Biguasco abzuhalten, aber nicht an dem Wochenmarktstage von3garus. Die Bcschwerdeschrift dieses Fleckens fällt in den Abschied. 8 8.

t». Kirchensachen.

^ Art. 1778. Mit Bezug auf die Weigerung der Viccpfarrcr, das Placct über ihre Bcncficicnslb Landvogtciamtc zu empfangen und die dicsfälligc Taxe zu bezahlen, ist von dem Landvogte einH '^sicher Bericht an die Stände erstattet worden, woraus sich ergibt, daß vor Zeiten ein jeweiliger^ puester zu Luggaruö Pfarrer der ganzen Vogtci Mainthal gewesen sei, später aber der Bischof von° diese Pfarre zu seinen Händen genommen habe, deswegen die dermaligen Seelsorger nur Viccpfarrcr^che von den Gemeinden bestellt und von ihnen nach Gutdünken entsetzt werden können, sowieEhrliches Einkommen in dreihundcrtsechzig mailändischcn Pfunden nebst Haus und Garten bestehe.Nidwaldcn, Glarus und Schaffhauscn glauben, für Anerkennung des obrigkeitlichen Schutzes"lle 1/'"^ Abgabe entrichtet werden, und zwar für jedes Beneficium ein Zcchin, indem diese Vicepfarrerii>r eines Pfarrers verrichten und die gute Ordnung erfordere, daß die Obrigkeit wisse, was

gk^^sorger in ihrer Botmäßigkeit seien. Schwhz, Obwaldcn, Freiburg und Solothurn finden hin-' keder die Decrete noch die Uebung schreiben ein solches Placet vor, auch hätten diese Pfründen^ geringe Einkünfte. Lucern, Uri und Basel nehmen das Angehörte ml relorentlum. 8 3. »

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