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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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594 Mainthal.

sei, ahndet man die vorberufcnen Stellvertreter des verstorbenen Landvogtes ernstlich, und trägt deinneuen Landvogt auf, für beförderliche Correction besorgt zu sein. 8 9. ß 701. 1797. Derselbe zeigt an,wegen der vielen ausgewanderten Bewohner habe die Straße noch nicht vollendet werden können. 8 5.

Ä. Holzflößungen.

s. Streit zwischen Campo und Intra.

Art. 702. 1787. Der zürcherische Gesandte bemerkt, es sei unmöglich gewesen, die GemeindenCampo und Intra wegen des Holzflößungsstrcitcs von der Alp Cravairola zu vergleichen, indem d>eDeputirten der ersten geäußert, hiezu die nöthige Vollmacht nicht zu haben, die der andern sich erklärt, da?sie jetzt in keinen Streit sich einlassen, sondern die Entscheidung der Stände erwarten wollen. Die Ja^rcchnung beschließt: a) Es soll den Deputirten der Gemeinde Campo verdcutct werden, ihre Gegner aMden Fall neuer Instanzen an die Hoheiten zu weisen; d) habe der Landvogt einen Augenschein einZMnehmen, ob die Holzflößungen nicht unschädlicher im Mai geschehen könnten; c) sollen, wenn die Gemein^Campo neue Gründe finden würde, dieselben in die Beilagen des Abschiedes fallen, und 6) die diese HolzU^betreffenden Abschiedsartikel von 1735 und 1737 dem diesjährigen Abschied eingeschaltet werden. 8 1^703. 1788. Der Landvogt berichtet, daß der von ihm projcctirte Verglich nicht zu Stande gekonntsei, worauf lediglich der Gemeinde Campo von den Gesandtschaften überlassen wird, mit den Holzhändle^von Intra einen Compromiß zu treffen und denselben den Ständen zur Ratification einzusenden. Jnde^soll es bei dem Verkommnisse von 1050 und bei den oben citirtcn Abschiedsverordnungen sein Verbleihaben. 8 14. » 704. 1789. Da noch kein Compromißspruch zu Stande kam, wird einmüthig versagein solcher sei beförderlichst abzuschließen. 8 9. ß 705. 1799. Ein dicöfälliger Spruch ist von bc>^Thcilen unterzeichnet worden und wird zur Ratification der Hoheiten in den Abschied genommen. 8 ^

K. Honoranz für den Landvogt. .

Art. 706. 1788. Der Dircctor der Glashütte zu Intra vermeint, für die Erlaubniß an Sonn- ^Feiertagen das Gewehr tragen, Holz fällen, und durch das Mainthal flößen lassen zu dürfen, andasigen Landvogt nicht mehr als 48 Pfund bezahlen zu müssen; genannter Beamte hingegen bcriM ^daß diese 48 Pfund bloß für die Erlaubniß des Holzfällens und des Gcwchrtragenö bezahlt we^sollten. Die Gesandten nehmen dieses uck rekerenckum. 8 18. ß 707. 1789. Die Jahrrechnung bcsch^betreffend die Bestimmung der Honoranz wegen der Holzflößereien am Sonntag habe der Landvogtnöthigen Erkundigungen bis zur nächsten Jahrrechnung einzuziehen. 8 1k- !> 7U8. 1799. Zürich, ^Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Basel, . Freiburg und Solothurn beauftragen nunmehr den La^Vogt für die Erlaubniß des sonntäglichen Holzdurchpasses eine Taxe, welche sich nach dem Quantumherauszuziehenden" Holzes zu richten hätte, zu bestimmen und sie den Ständen zur Einsicht zuzusüflDer Gesandte von Glarus pflichtet diesem bei, derjenige von Schaffhausen hingegen wünscht instructn^gemäß, es möchte den Decrctcn nachgelebt werden. 8 7. ß 709. 1791. Der landvögtliche Vorschlag ^dahin, daß in Zukunft von hundert Stücken Holz fünf dem Landvogteiamt als Honoranz abzuln'seien. Zürich steht in der Ansicht, für bloß durchpasfircndeö Holz sollen von hundert Stücken nurfür Ausgeführtes aber fünf Stücke verabfolgt werden. Diese Meinung nehmen die Gesandtschaften ^Bern, Lucern, Uri und Basel ack ratilicanckum , die übrigen ack rererenckuw ; jedoch die GesandtenSchwhz, Zug und Glarus mit der Einschränkung, daß für die erstcre Sorte Ein Stück g^