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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mainthal.

715. 177N. Die Stände Zürich, Bern, Uri, Nidwalden, Zug, Glarus und Schaffhausen erkennen,daß von einem jeden neu erwählten Vicepfarrer künftig ein Zcchin Honoranz entrichtet werden so^'Lucern, Schwhz, Obwalden, Basel, Freiburg und Solothurn wünschen es bei der bisherigen UcbnnZzu belassen, 8 3. ß 716. 178tt. Nur Schwhz, Basel und Frciburg wollen diesmal die Geistlichen derAbgabe enthoben wissen. Indem mithin eine Mehrheit sich ergibt, bleibt der Artikel von nun andem Abschiede weg. 8 2. » 717. 1781. Freiburg hat abermals vorzustellen, wie den Bicepfarrcrn dc>ihren geringen Einkünften auch die kleinste Abgabe beschwerlich fallen müsse. Da jedoch angezeigt wir,daß zwei derselben, die sich anfänglich geweigert, den Zechin zu bezahlen, ihn dennoch entrichtet hät^'beschließt man, es solle dieser Sache keine weitere Erwähnung geschehen. § 2. 718. 178S. Der La»d-Vogt macht aufmerksam, wie beschwerlich cS den Bicepfarrcrn fallen müsse, alljährlich bei der Curie Z"Como um die Erlaubnis; pro oura anzuhalten, und wünscht sie von dieser Verpflichtung enthoben^sehen. Die Jahrrcchnung hinterbringt dieses den Ständen durch den Abschied. 8 15. si 719. i, 1786.wird erkennt, den Bischof anzugehen, die Vicepfarrer von der Beschwerde dieser jährlichen Stellung ^entledigen. § 13. ss s, Daö Verhalten des Landvogtcs in dem JmmunitätSgcschäft von Vroglio wird gebi^öund dem Erzpricster verdcutet, man hätte gehofft, er würde mehr Mäßigung und Klugheit an den ^legen. Zugleich wird ihm anempfohlen, wenn er in Zukunft wider die Repräsentanten einige Beschsanzubringen haben sollte, solche allervordcrst an die Hoheiten einzubcrichten. 8 15. ss 72V. 178?- ^nicht nur der Bischof, sondern auch mehrere Gesandtschaften eine Abänderung rücksichtlich der StellungComo bedenklich finden, wird einhellig erkennt, dem Bischof zu melden, man wolle seinen VorstellungGehör schenken. Ferner wird ebenfalls cinmüthig verordnet, dem Bischof, wie dem Erzbischof anzujvg^daß die sämmtlichen Stände dem Wohl ihrer Angehörigen ersprießlich gefunden, zu verordnen, ^wie dies bereits in der Vogtei Mendriö geschehe, die Geistlichen in Civilanfordcrungen bloß vonweltlichen Richter belangt werden. 8 6.

7. Localcs.

Art. 721. 1796. Das Gesuch des Jakob Bolli, im Mainthal, ein Goldberzwcrk eröffnen zuund ihm auf fünfzehn oder zwanzig Jahre eine Conecssion hicsür zu crthcilcn, wird durch den Adlwzur Kenntniß der Hoheiten gebracht. 8 15.

IDie Artikel S74SM, Seite S7K lt. S77, gehören zu dieser Landvogtei. I

FrcilassnngsllrlmnÄe für die vier ennetbirgischen Vogteien.

Wir Bürgermeister, Schultheiß, Landammann und Räthc der L. eidgenössischen Stände Zürich, Bern,Uri, Schwyz, Untcrwaldcn ob und nid dem Kcrnwald, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn undHausen Urkunden hiermit: Uns ist bekannt geworden, auf was Art und Weise Unsere rcspectiven Angehörigen ^vier ennetbirgischen Vogteien Lauis, Mcndris, Luggarus und Mainthal für frei und unabhängig erklärt,mit der L. Eidgenossenschaft näher verbunden zu werden verlangen. So wie nun Wir und die übrigen nütreg'Stände in Bezug auf ähnliche Wünsche in den vier deutschen gemeinen Vogteien Uns bereits entsprechend ^erklärt haben, also wollten Wir auch durch gegenwärtige Publication Unfern Angehörigen der italienischendie bestimmte Versicherung ähnlicher günstiger Gesinnungen in Absicht auf ihr Begehren wirklich crthcilcn. >gens den L. regierenden Ständen aus tragender Zuneigung daran gelegen ist, daß fremde Einmischung veehu^.^cgefährlicher Anarchie im Innern vorgebogen werde, so werden die Tit. neucrwähltcn Repräsentanten derZug und Solothurn sich persönlich nach Lauis verfügen, um die Errichtung einer neuen angemessenenbefördern zu Helfen und durch ihre sorgfältige Einwirkung die oberwähnten äußern und innern Ucbel zu