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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus. 5g ^

sollen. z ß ^ I7i>äl. Zehn Stände erkennen, nnr wenn neue Gründe vorhanden, soll das Strcit-^)äft nach Erlegung aller vorherigen Proceßkostcn vor den Richter erster Instanz gewiesen werden, auchkn Schwestern das Rccurriren an die Stände dieser Sache halben bei Leibcsstrafe untersagt sein und>eser Artikel aus dein Abschiede fallen; die Gesandten von Schwhz und Nidwalden sind dagegen fürVision instruirt und zwar ohne die Schwestern zu verpflichten, die bisherigen Proceßkostcn zum Voraus^ bezahlen. § 6.

Art. 678. 1781. Durch einen in den jüngsten Tagen erfolgtengräulichen Wasscrguß" ist derrofiscal Peter Moretini zu Luggarus in einen nach unparteiischer Schätzung auf ungefähr 70000 Mai-uderpfunp berechneten Schaden versetzt worden, indem seine schönen Güter sammt einer Mühle ganzRüstet wurden. Der Geschädigte bemerkt, daß er eine zahlreiche Familie habe und das Fiscalat,^ches der Minderjährigkeit seines Neffen Marcaeci versehe, ihm keine Einkünfte gewähre,

^ dieselben dem Genannten verabfolgen müsse. Zudem habe sein Vater sich um eine unbedeutende^ninie mit den Holzhändlern abgefunden, welche laut hoheitlicher Verordnung verpflichtet seien, denUnbeschädigten die Hälfte des Schadens zu ersetzen, da das durch die starken Gewässer fortgeschwemmteeine Hauptursache der Schädigungen sei. Der Bittsteller hofft um so eher auf eine Uutcrstützung,^ sein Großvater den berühmten Stollen bei Ursern (das Urnerloch) erbaut habe, z t2.

, ^rt. 679. 1784. Durch die Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwalden wird instructionsgcmäßnnet, paß durch die Nachlässigkeit der unten an der Bcllenzerallmcnde liegenden, in die Vogtei Lug-^"6 gehörenden Gemeinden, den Nutznießern jenes Landes merklicher Schaden erwachse. Die Jahrrcch-trägt deshalb dem Landvogt ernstlich auf, dafür besorgt zu sein, daß die Abzugsgräben gehörig"Net werden, damit keine Klagen sich mehr vernehmen lassen. 8 tl.

H Art. 680. t. 178S. Die Jahrrechnung beschäftigt sich mit der Klage des alt Statthalters Andreas's rlli wegen eines am 8. Mai erfolgten nächtlichen Angriffes, bei welchem zwar nicht er, wohl aberl ^ skiner Begleiter durch Flintenschüsse verwundet worden sei, und man beschließt nach Anhörung des^ögtlichcn Berichtes wie des Vortrages des Klägers, dem letzter» nachdrücklich zu vcrdcuten, nurAcußerung, er sei niemals gesinnt gewesen, den Landvogt zu beleidigen oder dessen Amtsvcrwaltung

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^ "khtig zu machen, habe er zu verdanken, wenn man sich zur Milde wende, indem ihm, als einem^ kn Landcssachcn erfahrenen Mann, sonst wohl bekannt sein müsse, daß für solche Geschäfte das Land-^^mt die compctcnte Stelle sei, und nicht die Stände. 8. 2. 178<». Die von Bustelli im letzten""gezeigten Zeugen sind durch den Landvogt verhört worden, ohne daß aus ihren Aussagen sich^ geringste ergeben, das einen begründeten Verdacht hätte erregen können. Es wurden nun Melchior""b Lucia Nabazzotini, ein Ehepaar, das in größter Zerwürfnis; mit einander gelebt hatte, vor^ ^ssion xjtirt. Bustelli, der mit der Frau Orclli in unerlaubtem Verhältnisse gestanden, war anfänglichhl. 'br Procurator gewesen. Die Ehegatten erschöpften sich in Beschuldigungen gegen einander, und es.. ber Jahrrechnung nichts anderes übrig als den Hoheiten vorzuschlagen, sie möchten dem Vorort^ g) ihre Gedanken eröffnen, in welcher Weise dieses Geschäft zu erledigen sei. 8 l2. ß» 1787. Die^ siudct mit Mehrheit, Statthalter Bustelli könne weder die Advocatur noch irgend eine andere^kidcn, bis er sich gehörig gerechtfertigt haben werde, was die Minderheit all rosereiulum8 9. ß 4, Nach Verlesung von acht gleichlautenden OrtSstimmcn, dahin gehend, Bustelli

^ seinem guten Namen geschützt werden und in alle seine Ehrenstellen wieder eintreten, sowie auf