590 . Luggarus.
in Folge der Nachlässigkeit dieser Fabricicri in Abgang gekommen. 8 13. ß 673. >780. Da laut Berichsdes Landvogtcs die Administration der Kirchengüter der Gemeinde bereits übergeben worden ist, wi^dieses Geschäft als erledigt betrachtet. 8 11. ß 674. 1788. Mit Rücksicht auf das Vorstellungsschreibc"des Erzbischofcs wegen des ausgefällten Strafurthciles über den Vicepfarrcr zu Brissago wird mit Mclssheit erkennt, es sei dem Erzbischof in Rückantwort unter den höflichsten Ausdrücken zu bemerken, ^man von dem Jahrrechnungsausspruche nicht mehr abweichen könne, wohl aber den Pfarrer bei sei»^pricsterlichen Ehre und Würde, in Folge der erzbischöflichen Empfehlung, belassen werde. 8 17.
Ii. Privilegicngcschäft.
Art. 675. !- 170». Da aus einem Memorial von vierzig Particularen zu Brissago hervorgeht, da"der Kanzler Borani und sein gleichnamiger Vorgänger im Namen besagter Gemeinde 22,406 Pfund aw'genommen haben, um das Privilegiengeschäft zu betreiben, daß er der Gemeinde noch keine Rechnunglegt und eine vorgewiesene sehr undeutlich ist, erkennt die Jahrrechnung, diese ungeheure Summe soll adie Feuerstätten vcrthcilt werden, auch sei das Gutachten der aus den Gesandten von Zürich, Glarus u»Basel bestehenden Kommission, so wie die Uebersetzung obiger Rechnung dem Abschied beizufügen. Fe^habe der Kanzler bis in sechs Monaten eine ordentlich spccificirtc Rechnung der Gemeinde zuzustellenes soll ihm verboten sein, im Namen derselben Gelder aufzunehmen. Der urnerische Gesandte „attenPsich an der von scincni Stand dem Kanzler ertheilten Liberation und tritt auf all' dieses nicht ein. 82. Obgleich der Canzlcr Borani und die Consoli wegen ihres respcctlosen Betragens gegen die Jahresnung und den Landvogt mit Abbitte cinkamcn, unter der Entschuldigung, sie seien durch Decretc uBeispiele hiezu verleitet worden, wird ihnen dennoch das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt, Boranider hätte entsetzt werden sollen, für diesmal begnadigt. Der schaffhausensche Gesandte glaubt, daß ^durch dem Landvogt nicht die gehörige Gcnugthuung gegeben worden sei und begehrt EinverleibungCommissionalgutachtens, der Proceßacten und der Sentenz in den Abschied. 8 20. ß 676. 170äl ^Mehrheit der Gesandtschaften kann obige Gutachten ratificiren. Diejenigen von Zürich, Bern, Luccrn ^Schaffhauscn begehren den gänzlichen Ausschluß des Kanzlers Borani von allen öffentlichen Aemtern?und Schwhz äußern hingegen das höchste Mißfallen ihrer Obern über das Verfahren gegen denselben 'glauben, daß er, wie früher, zu Bekleidung von Stellen berechtigt sein solle, 8 13.
13. Personelles.
lllld
Art. 677. t, 1778. Den Erben des Dominik Pollo, von Carcapolo, wird von der Mehrheit ^
Stände dargethan, daß man ihnen unmöglich helfen könne; nur die Gesandtschaften von Bern, LucernGlaruö erklären, die Petenten anhören und ihnen das Recht der Armen angedeihen lassen zu dürfen. 8 ^2. 1702. Da sechs und eine halbe Ortöstimme für Revision des Processes der SchwesternCarcapolo sich ergeben, weist die Jahrrcchnung diese Streitsache, gegen vorherige Erlegung allerkosten, an den Nichter erster Instanz; der schaffhausensche Gesandte hingegen ist zu der Erklärung er'"tigt, daß die shndicatorischcn Sentenzen von 1790 und 1791 cxcquirt werden sollten. 8 15. !I ^
Weil vier Gesandtschaften instruirt sind, obigen Schwestern Revision zu gestatten, ohne daß sie verp5'^sein sollen, die bisherigen Proceßkosten zu bezahlen, so hat man für gut erachtet, derennebst dem Jahrrechnungsbcschluß von 1777 dem Abschied beizufügen. Solothurn wünscht weiter,Zukunft bloß die Ortöstimmen, die von einer Jahrrcchnung zur andern crtheilt werden, Kraft lss