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Luggarus.
eigentlich gestiftet worden, gleich den im Convict lebenden jungen Leuten (canvittari) zu halten und diemöglichste Sparsamkeit zu beobachten; o) die Alumnen mit Betten, Kleidung, Arzneien u. s. f. nach dc>»Willen des Stifters zu versehen; ä) wie für die Erlernung der freien Künste, auch Jünglingen, die pHder Handelschaft widmen wollen, bis ins vicrundzwanzigste Altersjahr eine Unterstützung zu verabfolge»'Endlich wird den Asconesern angesinnt, sich in Zukunft vor beleidigenden Handlungen gegen denbischof bei obrigkeitlicher Ungnade zu hüten, indem man zugleich die Hoffnung ausspricht, das Gleichtwerde von den Oblaten gegen die Asconescr geschehen. Um fernere verdrießliche Auftritte zu vermeide»,wird vorgeschlagen, ein jeweiliger Landvogt zu Luggarus habe den wegen Ablegung der Rechnung st^findenden Kongregationen beizuwohnen. Der urncrische Gesandte erklärt, daß er zu diesem Projcet niästHand bieten könne, indem nach der Ansicht seiner Obern dies eine rein geistliche Sache sei. Schließtwird dem Philipp Caglioni, der ein heftiges Schreiben an den Erzbischof erlassen hatte, vor öffentlich^Session das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt. H 8. ß 66V. 177». Die Gesandten von Bern, Lucer»,Uutcrwaldcn und Solothurn werden beauftragt, eine Antwort an den Erzbischof zu entwerfen, zug^aber auch das Betragen der sogenannten Congressantcn zu Aöcona, welche ohne die Erlaubnis; des La»dVogtes ein Schreiben sammt einem Memorial an die Stände versandt hatten, zu untersuchen. ^Schreiben an die Eminenz fällt in den Abschied. Den Congressantcn wird sogleich vor gesammtcr Sesst^das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt und ihnen neben Auflegung einer „ milden" Buße, die aus eige»^nicht dem Gemcindsvcrmögcn zu bestreiten ist, ernstlich eingeschärft, bei einer Strafe von hundert Kre»^sich vor persönlichen oder schriftlichen Recurscn zu hüten; auch wird bei einer Buße von gleichem Bctr^verboten, die Alumnen des Kollegiums und die Studenten zu veranlagen und der Landvogt bcauftt^wenn etwas dieser Art im Gemeindsbuche vorkommen sollte, es sofort zu streichen. Uri erneuert st'letztjährige Erklärung. H 7. ss 661. 178». Der Erzbischof hatte die Stände schriftlich versichert, dieKollegium zustehenden Fonds, so wie die dicsfälligcn Zinse werden stets Eigenthum desselben verblei^welches Schreiben laut Instructionen durch die Jahrrechnung zu verdanken ist. Bern fügt bei, es >»^der Eminenz beliebt werden, bei Ablegung der Rechnung eine Specification der Fonds beifügen zu ^und Lucern wünscht, daß eine vidimirte Abschrift des erzbischöflichcn Schreibens der Canzlei zuzugestellt werde, indem sonst diese Verheißung in Vergessenheit kommen könnte. Die Jahrrcchnung 3^migt beide Wünsche. Noch beschäftigt sie sich mit den auf 25VVV Mailändcrpfund angestiegenen ^kosten, welche einige Bürger zu Aöcona den Congressantcn allein aufbürden zu können glaubten. 8662. 1781. In Ermangelung der Zustimmung einiger Stände konnte Zürich das Schreiben a» ^Erzbischof noch nicht abgehen lassen und es wird nun der Vorort um dessen schleunige Abfindung ,auch gebeten, seiner Zeit eine Abschrift der eingckommencn Antwort dem Landvogt zur Richtschnurstellen. § 4. ß 663. 1782. Im verwichenen März hatte der Erzbischof den Grund vorgestellt,die dem Kollegium angehörenden Fonds zu Rom sammt den davon fälligen Interessen der ^
nicht beigesetzt werden können, und sich zugleich über die Weigerung der Deputirtcn von Ascona die ^nung zu unterschreiben beschwert. Die Jahrrcchnung trägt den Gesandten von Lucern, Unterw»Schwhz und Zug auf, eine Antwort an den Erzbischof zu entwerfen, welche man in den Abschiedläßt. Die Deputirtcn werden zu gebührender Ahndung gezogen und es wird gefunden, mandarauf beharren, daß der in Rom und Mailand liegenden Kapitalien und Zinsen in der Rechnung 3^,werde, z 2. ß 664. 1783. Zürich, Bern, Schwhz, Basel, Solothurn und Schaffhausen äußern die