Luggarus.
Ennert, z 4. ß 652. 1787. Die Franciscaner bemerken, sie unterrichten nicht nur die Jugend in denumliegenden Weilern, sondern unterhalten auch seit zwei Jahren einen tüchtigen Geistlichen für die Schulen^ Luggaruö. § 2. » 653. 1788. Der Landvogt hat sich zu erkundigen, wie viel das Salarium desZutschen Paters betragen habe und wie die erledigte Stelle wieder besetzt werden könne. In Folge dessenangezeigt, das Kloster gebe dem fraglichen Pater jährlich hundert Pfund. 8 1. ß 654. 178». Weilkr Bericht fällt, daß ein dcutschredcnder, aber nicht aus Deutschland gebürtiger Pater, dem daher die"Uhigkeit abgehe, die Humaniora zu lehren, im Kloster sich aufhalte, wird cinmüthig dem Landvogteiamt^getragen, gemäß der Verordnung von 1785, die Prüfungen der Schüler anzusetzen und zu trachten,uß ein tüchtiger deutscher Pater angestellt werde. 8 1- l> 655. 17»». Auf die Anzeige des LandvogtcS,^ in seiner sowohl, als des Erzpricsters Gegenwart die Prüfungen vor sich gegangen, daß aber derdeutsche Schule lehrende Pater" gestorben und sich Niemand zum Unterricht der deutschen Sprache^Meldet habe, wird beiden Klöstern anbefohlen, beförderlichst von dem Ordensgcncral einen hicfür tüch-'6kn deutschen Pater zu verlangen. 8 1-
lt. Berzona.
Art. 656. 1778. Der unterm 18. Juli 1777 getroffene Verglich betreffend die Absönderung derkMcinde Berzona von der Muttcrkirchc Loco wird bestätigt, mit dem Anhange, daß beide Gemeinden^hnt sein sollen, die in diesem Vergliche enthaltenen Punkte genau zu befolgen. 8 14.
6. Porta, Gadero und Rosarino.
Art. 657. 1778. Die Stände Zürich, Luecrn, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Basel, Frciburg,Kothurn und Schaffhauscn tragen kein Bedenken, der Bitte obiger Dorfschaftcn zu entsprechen, derf^^'fründe diejenigen Grundstücke zueignen zu dürfen, die schon 1755 von Franz Fontana zu Portak diesen Zweck gewidmet wurden; Bern und Glarus hingegen beharren auf der allgemeinen Verordnung,ll k ^knde Güter nicht in todte Hände fallen dürfen, mithin diese Grundstücke den Gemeinden zur.^3abc in fähige Hände zugestellt werden sollen. 8 7. » 658. 177». Glarus verbleibt bei seinerlährigxn Meinung, während die übrigen Gesandtschaften, Bern inbegriffen, die Sache als erledigt'khen. 8 6.
v. A s c 0 n a.
!». Kollegium.
h ^t. ßzg 1778. Nachdem wegen dieses Kollegiums eine aus den Gesandten von Zürich, Bern,^ krwaldcn und Solothurn bestehende Kommission sich allervorderst über die demselben zuständigen Fonds.^^kn hatw, erstattet der Abgeordnete des Kardinals und Erzbischofcs zu Mailand, Probst Carl Mazza,r deu Vcrmögensstand des Kollegiums während der Jahre 1771 —1776, ferner über die demselbenf>>r 3^ aus Rom zugeflossenen Einkünfte und über alle während der fraglichen sechs Jahre
^ Ntcrhaltung der Kostgänger und Alumnen ergangenen Ausgaben Aufschluß, und äußert dabei den»Nd " ^ möchten dem Erzbischof wegen der von den Asconesern ausgestreuten beleidigenden Schriftenq^^'khen Zulagen Genugthuung verschafft werden. Hernach hört man die Wünsche der Deputirtenwcona an und beschließt in der Ueberzcngung, das Protektorat und die Administration des Kollegiumsjeweiligen Erzbischof von Mailand zu, diesem nachdrucksamst zu empfehlen: a) In Zukunft bei»^^"3 der Rechnungen den Deputirten von Aöcona auch die dahin einschlägigen Handbücher vorzuweisen'dnen hinlängliche Muße zur Untersuchung zu gestatten; i>) die Alumnen, für welche das Kollegium
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