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Luggarus.
demselben bloß zwanzig Kronen zukommen; c) möge der Spitalvcrwaltcr für die dem Spital vorzuschießende"Gelder nur vier und einen halben Procent Zins fordern. Uebcr die Frage, ob die Gemeinden Gambarogn"?Brissago und VerzaSca zu Mituntcrhaltung der Findelkinder verpflichtet seien, eröffnet die zürcherischeGesandtschaft folgende Instruction: Diese Gemeinden seien hiezu anzuhalten, a) weil Niemand berechtigsei, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, d) weil der Ort, wo die meisten Kinder ausgesetzt werdetdas Capuzinerklostcr, von der ganzen Landschaft, mithin auch von den drei fraglichen Gemeinden erba"^worden sei und unterhalten werde, o) weil sich zeige, daß die Einwohner der drei Gemeinden in öfte^Fällen von dem Spital Hülfe erhalten haben, ll) weil gegenwärtig ein Findelkind im Spital sich befinddessen Mntter von Brissago gebürtig,'o) weil die Verheißung der drei Gemeinden, ihre Findelkinderzu erhalten, mehr für ein leeres Versprechen, als für ein wirkliches Anerbieten angesehen werden kön"^Mit Ausnahme Nidwaldcns und Basels, welche die drei Gemeinden des Unterhaltes der im Spital ^kindlichen Findelkinder enthoben wissen wollen, sind die übrigen Gesandtschaften Zürichs Ansicht. 8 8.1648. 1781. Die Gesandten von Luccrn, Untcrwaldcn, Glarus und Schaffhausen werden ersucht, ^Spitals halben ein für denselben ersprießliches, für die Landschaften Luggarus und die Gemeinden„angenehmes" Gutachten abzufassen, welches von der Jahrrechnung vorläufig genehmigt und zurcation den allseitigen Hoheiten durch den Abschied hintcrbracht wird. Man liest darin: Findelkindwelche in luggarnerischen Gemeinden ausgesetzt werden, seien in den Spital zu bringen; da jedoch zu dmuthen ist, daß viele Findlinge aus dem Main- wie aus dem Lavizzarathal gebracht worden sind,die Vorgesetzten dieser beiden Thäler solchen Vertragungcn kräftigst zu steuern suchen. Der Unterhalt dFindelkindern darf auch an die Mindcstforderndcn versteigert werden, insofern diese guten Leumdens ßund Bürgschaft leisten, daß sie für eine rechte Erziehung besorgt sein wollen. Nicht nur derLuggarus hat drei Shndici zur Beaufsichtigung des Spitals zu bestellen, sondern auch die Gemein^der Landschaft sind berechtigt, drei zu geben. 8 6.
t>. Schulen.
Art. 649. 1784. Den Ständen wird in Folge Antrages einer Commission, bestehend aus den ^sandtschaften von Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Solothurn, vorgeschlagen, in LuggarusSchulen zu errichten, damit die Einwohner nicht mehr genöthigt werden, ihre Kinder auswärts zu fl"Wirklich seien zwei Chorherren verpflichtet, die Jugend lesen, schreiben und rechnen, wie die erstematik zu lehren; auch könnten die Franciscaner angegangen werden, Schule zu halten und derCommission beschiedene Pater Commissar habe verheißen, er wolle, bis mehr taugliche Subjccte vorha" ^seien, zwei Patres ausfindig machen, um durch sie in der Grammatik bis Rhetorik, wo möglich auchder deutschen Sprache unterrichten zu lassen. Der Guardian wie der Vicar der Kapuziner hättenerklärt, da ihr Kloster von der Mission in den großen Thälcrn stark in Anspruch genommen werde,sich dasselbe mit dem Unterrichte nicht befassen. Die Jahrrechnung will daher zuwarten, bis dermehrere gelehrte Köpfe zählen werde. 8 4. jj 656. 178S. Obiges Gutachten ist cinmüthig 3""^^worden. In Folge dessen wird dem Landvogt aufgetragen, sich die zwei Professoren, welche diematik bis Rhetorik zu lehren haben, so wie den Lehrer der deutschen Sprache vorstellen zu lassen? ^auch die gehörigen Prüfungen von Zeit zu Zeit anzustellen. 8 !! 65l. 178«. Weil dieunter dem Vorwande von Armuth und vielfältigen Geschäften der hoheitlichen Verordnung wegenlung eines deutschen Paters noch kein Genüge geleistet haben, werden sie neuerdings hieran "w