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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus.

guterdas schuldige Geld" länger in Händen zu behalten, für zweckmäßig erachtet worden, statt dckhaaren Geldes eine gute Bürgschaft anzunehmen. Die Jahrrechnung befiehlt nunmehr, diese Bürgsch^in der Canzlei aufzubewahren, auch für keine größere als die durch den Verkauf gewonnene Sum>^Güter einzuhandeln. Schließlich wird den beiden Franciscancrklöstcrn untersagt, bis auf weitere Bcwißl'gung Grundstücke zu verkaufen oder Schulden zu contrahiren, auch sollen sie kein auf Obligation^ausgeliehenes Geld ohne Vorwisscn des Landvogtcs einziehen. 8 4. ß 633. 1.783. Dem Landvogtaufgetragen, hinsichtlich der Klöster die vorjährige wie die Heuer in Lauiö entworfene Verordnung gen""zu vollziehen. 8 4. ß 634. 1784 u. 1783. Es wird den beiden Franciscancrklöstcrn in Bezug ausökonomischen Verhältnisse das Frühere anbefohlen. 1784 8 4. 1785 8 4. 635. 178«. Da dasnungöwcscn sich als unordentlich erweist, wird erkennt, es soll den Franciscanern ein Formular fürRechnungen vorgeschrieben werden, welch' letztere dem Landvogt einzuhändigen seien und bei den Gesangschaftcn zu circuliren haben. Zugleich wird den Hoheiten die Aufhebung des Klosters Madonna dcl Soibund die Vereinigung beider Gotteshäuser beliebt. 8 4. ß 636. 1787. Das Gutachten der katholischen^.Mission betreffend die Franciscaner wie die Supplikation der letztern werden dem Abschied beigefügt. ^dieser ergibt sich, daß das Kloster Madonna del Sasso nunmehr Rechnung abgelegt und in Zukunft^Rechnungen vorschriftögemäß der Jahrrcchnung einreichen werde, daß es von frommen und arbeitsamGeistlichen bewohnt sei, welche nicht nur die gottesdienstlichcn Verrichtungen eifrig erfüllen, sondernmit dem Unterrichte sich befassen, daß ferner durch Aufhebung des Klosters oder dessen Vereinigung"'dem Franciscanerkloster im Flecken dem gemeinen Wesen merklicher Schaden zugefügt würde, dennnGrundstücke müßten wegen Entfernung der Aufseher Schaden erleiden, das mit vielem Aufwände crb^Klostergebäude leer dastehen, endlich die zur Andacht reizende, an Kostbarkeiten reiche Kirche besta"der Gefahr ausgesetzt sein, beraubt zu werden. 8 2. 637. 1788. Das Gutachten ist von sämmtst^Ständen in der Meinung ratificirt worden, daß die Ockonomie beider Klöster besser besorgt werde. 8 ^ '638. 178«. Aus den Rechnungen zeigt sich, daß, während das Franciscanerkloster im Flecken noch ^kleinen Vorschuß aufweisen könne, im Kloster Madonna del Sasso die Patres für sich selbst Honor^.ausgesetzt und dieselben aus dem Klosterfondc bezogen haben, auch daß besagtes Gotteshaus dem P"Administrator 2523 Pfund schuldig geworden, ohne daß man wisse wofür. Es wird daher cinwubeschlossen, den Hoheiten aufs neue vorzustellen, wie nöthig es sei, diese beiden Klöster zu vereintum deren gänzlichem ökonomischen Verfall vorzubiegen. Unterdessen wird provisionalitcr verordaß beide Gotteshäuser eine bessere Ockonomie beobachten und die künftige Rechnung genauersollen. 8 l4. ß 639. 17««. Die Jahrrechnung vernimmt durch die hiezu Committirtcn, die Ocko^beider Gotteshäuser befinde sich in zerrüttetem Zustande, namentlich seien im Kloster Madonna dclobwohl nur von drei Patres bewohnt, die Ausgaben fast so groß wie in dem andern Kloster. Die ^rechnung nimmt das diesfällige Commissionalgutachtcn zur Ratification in den Abschied. 8 10- !I 646. 1Die Patres beider Klöster werden vor eine Commission beschicken und ihnen aufgetragen, bisso deutlich als möglich ihre Ansichten über das VercinigungSproject den Ständen Zürich und Luccrn ^zusenden, mit Hinzufügung eines genauen im Beisein des Landvogtcs und Unterschreibers abzufal^^Jnvcntariums. Die Jahrrcchnung genehmigt das Verfahren der Commission. 8 6. » 641. I7«2 ^die Klostervcrcmigung kann nicht eingetreten werden, bis die vom Pater General angeordnete ^statt gehabt hat. 8 5. ß 642. 17«3. Da aus der Untersuchung der katholischen Commission un