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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus. 583

^'ch stark ist, so wird von Zürich, Bern, Luccrn und Schaffhausen auf Beseitigung dieses Mißver-hältnisses gedrungen, um so mehr als die Ausgaben der Kammer von Luggarus gewöhnlich die Einnahmenversteigen. Weil jedoch die Mehrzahl der Stände hiezu nicht Hand bieten will, verlangen Zürich,^ucern und Schaffhausen, daß dieser Vorschlag dem Abschied beigefügt werde, auch erkennt die Jahr-^chnung einhellig, die neue Zollinvestitur demselben einverleiben zu lassen, 8 17.

10. Kirchensachen.

Art. 624. 1783. Den Hoheiten wird durch den Abschied die Bitte der Shndici der Landschaft zurknntiuß gebracht, daß bei Verkauf von Kirchengütcrn die luggarncrischen Dccrcte als genügend angesehen^bcn möchten und man folglich nicht mehr gcnöthigt wäre, die Einwilligung des Bischofcs von ComoH^uholen, was den armen Kirchen merkliche Ausgaben verursache, 8 11. ss 625. 178Ä. Zürich, Bern,Uccrn und Uri finden, sogar der Bischof sei nicht immer befugt, dergleichen Verkäufe zu gestatten, son-es müsse öfters die Einwilligung in Rom selbst eingeholt werden; Basel und Solothurn haltenlur, die Erlaubniß des Bischofcs sei nachzusuchen, nur wünscht der letztere Gesandte, daß von dcm-^ eine billige Taxe hicfür festgesetzt werde; hingegen wollen die Stände Schwyz, Untcrwäldcn, Zug^ Glarus die Landschaft bei den Dccreten belassen. Der freiburgische Gesandte nimmt dies u<l reteren-^ und dem schaffhauscnschcn kömmt es allzu bedenklich vor, die Landschaft von der bischöflichen Erlaub-h'b zu befreien, bevor eine nähere Untersuchung statt gehabt habe, 8 9. 626. 178S. Einstimmig kömmtu übcrein, daß bei nothwendig erachtetem Verkaufe von Kirchengütcrn allcrvordcrst, nach vorhergegangener"Zeige des Bestandes des Kirchcnvcrmögens und der Beweggründe zum Verkaufe, die Erlaubniß derlttechuuug nachgesucht und auf deren Gutbcfindcn dann die bischöfliche Einwilligung zu ErsparungKosten durch den ErzPriester verlangt werden soll. 8 8. 627. 178«. Ein dicsfälligcs Schreiben^ bcn Bischof von Como ist von allen Hoheiten gutgeheißen worden. 8 8. 628. 1787. Aus der"h"wrt des Bischofcs geht hervor, daß er zu entsprechen geneigt ist. Die Jahrrcchnung nimmt daher>umig dessen Anerbictungcn an und läßt diese Materie aus dem Abschiede fallen. 8 6.

11. Stifte und Klöster.

s. Franciscancrklöstcr in und bei Luggarus.

Art. 629. 1770. Die Franciscancr zu Madonna dcl Sasso bitten, einige ungünstig gelegene und^Ngen Nutzen abwerfende Grundstücke, welche dermalen vorthcilhaft verkauft werden könnten, veräußernhtm ^ Kaufschilling andere bequemer gelegene und einträglichere Güter erwerben zu dürfen. Man^ bringt diese Bitte den Ständen, erlaubt jedoch den Petenten, zum Verkaufe zu schreiten, in der

^ bis zu erfolgter Genehmigung der Erlös in der Canzlei zu Luggarus dcponirt werde. 8 14.Md Mit Ausnahme von Glarus und Schaffhausen wollen sämmtlichc Stände entsprechen. Weil

der Bericht fällt, die Käufer hätten die Kaufsummcn in Händen behalten und wollen dieselben>vich"^' ^ dem Kloster sich eine schickliche Gelegenheit darbiete, andere Grundstücke zu erstehen, sodie L-mdvogt aufgetragen, darauf zu achten, daß nicht mehr Gütereingehandelt" werden, alses gestatte. 8 9. ü 631. 1781. Glarus und Schaffhausen geben ebenfalls ihre Zustim-soll^' "ste Stand jedoch unter der Bedingung, daß der Ankauf innerhalb zwei Jahren geschehen!! 632. 1782. Die Gesandtschaft von Basel wünscht hinsichtlich des Gütcrankaufes keine'"'nsbcstiminung. Zugleich meldet der Landvogt, eS sei wegen der Weigerung des Käufers der Kloster-