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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus.

Instrument sei, über dessen Gültigkeit nicht der mindeste Zweifel entstehen könne; d) daß dasselbe ^den Jahren 1741, 1714 und 1767 von den regierenden Ständen neuerdings bestätigt worden; o) daßArt. 6 und 7 deutlich die Grenzen der Zollfreiheit für die zollfreien Lande bestimme, wie sich über da^was zollfrei und zollbar sei, ausspreche; «l) daß die in dem Protest von Nri angeführten Protcstatione"von 1764 und 1765 bloß gegen Maßregeln gerichtet gewesen, welche die übrigen Stände wegen des öfter"Mißbrauchcs der Zollfrciheiten zu verordnen sich veranlaßt gesehen, auch Dawiderhandelnde im Bctretung^falle stets gebüßt worden seien, so z. B. im Jahre 1774 die Kauflcutc von Ursern, welche durch daLandvogtciamt angehalten worden, den Zollbcstchern den Zoll von vier Jahren her zu vergüten. ^Erwägung all' dieser Gründe verfällt die Jahrrcchnung neun Handelshäuser von Altdorf wegenumgchung in eine Buße von dreißig neuen Louisdorper Sessel". Die uruerische Gesandtschaft wa^dagegen Einwendungen, erklärt aber, sie sei bcgwältigt, zu einem Projecte wegen zu treffenderficationen und Vorbiegung von Mißbräuchen mitzustimmen. 8 4.

e. Zu Gambarogno und Contonc.

Art. 618. 178k. Das Gutachten einer aus den Gesandten von Bern, Luccrn, Nntcrwaldcn ^Basel bestehenden Commission wegen der im verflossenen Jahre von den Gemeinden GambarognoContone eingereichten Bittschriften um Unterstützung an den Straßenbau wird auf Ratification hin in ^Abschied genommen. Dasselbe geht dahin: Wegen der beträchtlichen Straßcnbaukostcn möchte der Gcinci^Gambarogno eine Auflage von zwei Kreuzern auf jeden Moggio Kohlen für vier Jahre gestattet wcrd^die Karrcr aber sollen, weil sie aus der Straßenverbcsserung den beträchtlichsten Vorthcil ziehen,pflichtet sein, drei Tage im Jahre unentgeldlichihre Züge" für die Straßenverbcsserung herzug"^Ebenso wären der Gemeinde Contone, welche sonst in grenzenloses Elend versetzt oder zu AnzlichcrWanderung gezwungen würde, unter dem Titel eines Wcggeldes eine Auflage von einem Kreuzer"jedes Collo Tranfitwaare für sechs Jahre zu bewilligen. 8 9. 619. 1787. Glarus ausgenommen h" ^sämmtliche Stände den der Gemeinde Contone zugedachten Zoll genehmigt; allein es berichtet der La"Vogt, dieselbe habe, um die Bezugskosten zu ersparen, diesen Zoll einem Spcditor um 359verpachtet. Zürich und Glarus nehmen den diesfälligen Vertrag a,l refei-emlum, die übrigen Gesa" ^schaften ratificiren ihn cinmüthig auf fünf Jahre. 8 7. » 629. 1788. Die Rechnungen des Zollpääß^von Contone werden vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß im Jahre 17861787 353 Pfundfolgenden Jahre 366 Pfund 16 S. eingenommen wurden, die fragliche Gemeinde aber währendzwei Jahre für Straßenuntcrhalt 594 Pfund 5 S. habe auslegen müssen. Sämmtliche GcsandtsWerneuern den oberwähnten Vertrag in dem Sinne, daß jährlich dem Landvogt hierüber Rechnungtet werde. 8 6. 621. 17K2. Auf die eingelegte Bittschrift der Gemeinde Contonc wird denempfohlen, der Petcntin das Wcggeld abermals für sechs Jahre zu bestätigen. 8 l3. » 622. 17kl! ^Ansuchen ist in der Meinung entsprochen worden, daß das Wcggeld zur Unterhaltung der Straße ^wendet und der Jahrrcchnung alljährlich Rechnung abgelegt werde. Zugleich wird dem Landvogt ang"^,sich zu erkundigen, ob die Gemeinde in der That nicht mehr Wcggeld beziehe, als die Rechnung "weise. 8 9.

4. Zu Luggarus.

Art. 623. 17S3. Da aus der Käuferrechnung hervorgeht, daß die Zollpächter von Lanw ^Kammer jährlich 1399 Kronen, die von Luggarus hingegen nur 559 Kronen bezahlen, obwohl der