Luggarus. 581
dem Transitzolle die Straße gut zu unterhalten. 8 4. » 607. 17»S Ein von dem urnerischen GesandtenAngelegtes Gutachten betreffend die Straße von Magadino nach Bellen; wird durch den Abschied -»u rer«>-^n<lum genommen. 8 !I 608. 17»«. Die Mehrzahl der Gesandtschaften glaubt, es sollte bei der dics-^igcn Verordnung von 1791 sein Bewenden haben. 8 '1- !> 609. 17117. Zürich wünscht, daß bei Ueber-^tungsfällcn der Landvogt gegen Fchlbare mit Milde verfahren niöge. 8 6.
». Zollsachen.
s. Zu Canobbio.
Art. 610. 1778. Zürich wünscht, der Artikel wegen des Zolles zu Canobbio möchte aus dem«schiede fallen, welcher Meinung auch Schaffhausen beitritt. Dies kann jedoch nicht geschehen, weil^ Theil der Gesandtschaften für Beibehaltung instruirt ist oder verlangen muß, daß er nur bei gänz-^ Einmüthigkcit gestrichen werde, ein anderer Theil hingegen ohne Instruction sich befindet. 8 1- >1177» —178». Mit Einmuth wird im Jahre 1786 erkennt, daß diese Zollstrcitigkcit, welche um^ Wochcnmarktes zu Canobbio willen entstanden war, aus dem Abschiede, worin sie nicht nur seit 1778,pudern sogar seit 1720 jährlich erschien, fallen solle, mit dem Vorbehalte, daß der Landvogt und die^nten auf Verordnungen in den Nachbarstaaten, welche für die Angehörigen nachtheilig werden könn-genau Acht zu geben haben. 1779 8 1. 1780 8 1- 1781 8 1- 1782 8 1. 1783 8 1. 1784 8 1-^ .8 1. 1786 8 1- » 612. 1787. Der vorjährige Beschluß wird erneuert und der Artikel aus dem
>ede entlassen. 8 1-
K. Zu Magadino u. s. f.
Art. 613» 178äl. Uri beschwert sich instruktionsgemäß über die vielen Unrichtigkeiten, die bei Abwä-^g der Kaufmannsgüter zu Magadino, zu der bald dieses, bald jenes Individuum sich gebrauchenvorgehen, welche Unordnungen häufige Klagen verursachen. Hicvon gibt die Jahrrechnung denEhesten durch den Abschied Kcnntniß, damit durch Anstellung eines geschworenen Wagcmcisters oder auf^cre den eingerissenen Mißbräuchen gesteuert werden könne. 8 12. ß 614. 178S. Dem Land-
^ wird wegen dieses Ucbelstandcs aufgetragen, einen Vorschlag abzufassen, wie demselben abgeholfen^ welche Instruction einem zu bestellenden Wagemcistcr ertheilt werden könnte, auch was für eines ^uung selbiger laut bisheriger Ucbung zu beziehen hätte. 8 11- » 615. I7»S. Die urncrische Ge-f?s! ^)aft eröffnet, daß sich die zollfreien Landschaften über die in der jüngsten luggarncrischcn Gridaletzte NotificationSschuldigkeit beschweren und findet, daß jene Landschaften, die, laut dem Brem-^ uerspruche von 1662, von dem Zolle in Luggaruö befreit sind, nicht anders als nach dem wörtlichen^'»le Instrumentes behandelt werden können. Die Jahrrechnung ersucht sämmtliche Stände anjh^ deshalb einzusenden. 8 11. !> 616. 17»«. Mit Mehrheit der Stimmen wird das
^'gartcnsche Arbitramcnt bestätigt. Zugleich hinterbringt man den Ständen zur Kcnntniß, die bcrncrischeLahätte zur Sprache gebracht, wie sich aus dem Verzeichnisse der in und außer die zollfreien„abgegangenen Maaren" ergeben, daß der Zoll von Magadino handgreiflich umgangentest ^ ^ 6. gl?. 17»?. Sämmtliche Gesandtschaften, mit Ausnahme derer von Uri, welche eine Pro-einlegt, sind instruirt, die Untersuchung wegen der Zolldefraudationcn zu Magadino fortzusetzen.^ Errechnung bestellt wegen dieses Geschäftes eine Commission aus den Gesandten von Bern, Luccrn,und Basel, aus deren Berichterstattung hervorgeht: a) Daß das bremgartcnschc Arbitramcnt ein