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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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580 Luggarus.

nasser Witterung unmöglich oder wenigstens mit größter Gefahr durchkommen können. Dem Landvogtwerden nun die erforderlichen Aufträge crtheilt und er angewiesen, falls die Entscheidung eines höher»Richters nöthig würde, sich ungesäumt an die Provisionalstände zu wenden. 8 12. ß 601. 1783. Es b»richtet der Landvogt, er habe gleich nach der lctztjährigcn Jahrrechnung einen Augenschein vorgenommendie erforderlichen Arbeiten angeordnet. Bei einer jüngsthinigen Besichtigung seien von ihm die Graben >»erforderlicher Tiefe und Breite gehörig geöffnet gefunden worden, so daß er nun die sogehcißene Bellen^allmende, über welche die fragliche Straße führt, vor Ueberschwemmungcn gesichert halte. Man empMihm weitere Sorgfalt und läßt den Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 10. 602. Der Landvogt wcl^ferner, daß er im verflossenen Herbst den Gemeinden Vira-Gambarogno und Contone unter Androhteiner Buße von 300 Kronen befohlen, die Straßen in brauchbaren Stand zu stellen. Im Frühja^habe er mit Zufriedenheit bemerkt, wie die Arbeit mit beträchtlichem Gcldaufwande betrieben wordenund wie diese Straßen bald zu allgemeiner Zufriedenheit hergestellt sein werden, namentlich habe ^arme, nur aus dreizehn Feuerstätten bestehende Gemeinde Contone mit Vernachlässigung des Ackerba^,und Verwendung einiger hundert Pfund die ihr angewiesenen Arbeiten verrichtet. Was die Straße ^den Kellern anbelange, so könne diese unmöglich längs des Sees in brauchbarem Stand erhalten werd^hingegen werde man dieselbe etwa zehn Schritte davon entfernt auf gutem Grunde fortsetzen. 8

b, Wagcnlast.

Art. 603. 17»1. Verschiedene Speditoren beschweren sich über eine neue landvögtliche intcrimist^Verordnung wegen des Fuhrwesens auf der Straße von Magadino über Gambarogno nach Bellcnz,gehend: Es sollen nicht mehr als fünf Saum geladen werden, die Speditoren zu Magadino jedemmann den Transport der Waaren gestatten, auch die Fuhrleute sich bereit zeigen, jederzeit um b>Preis zu fahren u. s. f. Man weist diese Beschwerde an eine Commission, bestehend aus den Gesa»von Lucern, Glarus, Frciburg und Solothurn, deren Gutachten von der Mehrheit der Gesandtsch»'^ack ratitlcanäum, von der urnerischcn und unterwaldenschen hingegen !»(1 relereiulum genommenvon denen die letztere zwar instruirt war, auf Rücknahme der landvögtlichen Verordnung zu dring^6 Interim wird nun dieselbe von der Mehrheit der Jahrrcchnung bestätigt, mit Beifügung einer S lvon bloß fünf Kronen statt der durch den Landvogt festgesetzten Buße von fünfundzwanzig Kronenjeden Saum Uebcrgcwicht. 8 11- !! 604. 17»2. Das Project wegen der Fuhrlasten ist ratificirt wo»ausgenommen von den Ständen Uri und Nidwaldcn, die instruirt sind, daß die bisanhin bcw> ^

Frachtlast gestattet, der Gemeinde Gambarogno aber anbefohlen werde, in Zukunft die Straßen in

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Stande zu erhalten. Inzwischen verbleibt jene interimistische Verordnung in Kraft. 8 10. ü 605. -Diese Materie wird als eine ausgemachte Sache betrachtet, nur Uri wünscht instruktionsgemäß, es wgestattet werden, ein größeres Quantum Waaren zu laden. 8 7- !! 606. 17»». Mit Mehrheit ^erkennt, es soll bei der Verordnung von 1791 über die Wagcnlast sein Verbleiben haben, zug^)dem Landvogt aufgetragen, für gute Unterhaltung dieser Straße besorgt zu sein. Auch soll derGambarogno der Wunsch der Hoheiten bekannt gemacht werden, die Waaren möchten in EinemMagadino nach Bellcnz und umgekehrt geführt werden. Uri trägt auf Erlassung einer dicsfälligen ^ordnung an und wünscht Bestrafung der Dawidcrhandelnden, auch Erlaubniß für die Fuhrleute, ^als das fixirte Quantum von fünf Saum laden zu dürfen, in der Meinung, daß für jeden Saumgewichtes eine bescheidene Auflage entrichtet werde. Endlich möchte Gambarogno anbefohlen werden,