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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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LuggaruS. 57g

Klärung vorhanden sei, die den Zeugen vor Ablegung ihrer Kundschaft, wie sonst aller Orten üblich,^gelesen werden könnte, und äußert daher den Wunsch, es möchte die an allen katholischen Ortengliche Eidsauslegung dem Decrctenbuch einverleibt werden. Die Jahrrechnung läßt dieselbe zur Rati-^ation in den Abschied fallen. 5 13.

0. Privilegien der Gemeinde Brissago.

Art. 594. 17»1 Wegen eines von 1557 datirten Privilegiums der Gemeinde Brissago, betreffendMllation, welches Vorrecht nach dem Dafürhalten der Mehrheit der dortigen Bürger dahin geht, daß^ durch die Consoli gefälltes Urthcil mit Umgehung des Podcsta und des Landvogtes an die Jahr-^chnung appcllirt werden könne, wird eine Commisfion aus den Gesandten von Lucern, Schwhz undchaffhausen niedergesetzt und das Gutachten derselben in den Abschied genommen. 8 10. ß 595. 17N2.'e Mehrheit der Instructionen geht dahin, daß die Consoli als Richter erster Instanz anzuerkennen/u, von welchen man entweder an den Podesta oder an den Landvogt als zweite und von diesen an'k Jahrrechnung als dritte Instanz und so weiter appcllircn könne. Die übrigen Gesandtschaften nehmenMeinung all ratillcanllum. 8 9. ß 596. 17»». Ungeachtet Zürich im Laufe des Jahres durch denndvogt an Brissago den Befehl ergehen ließ, daß ohne Erlaubniß desselben nicht an die Stände^'rrirt werden dürfe, geschah nicht nur dies, sondern die Dcputirten der Gemeinde wußten durch falsches^ lgcbcn einige Ortöstimmcn zu erschleichen, in welchen nicht sowohl alte Privilegien bestätigt, als neue,^ Ansehen der Hoheiten, wie dem Nutzen des Landes zuwiderlaufende Freiheiten gestattet wurden,ss'ch wünscht daher wiederholt Untersuchung der Privilegien durch eine Commisfion. In Folge dessen. ^ k>ne solche, bestehend aus den Gesandten von Zürich, Glarus und Basel, niedergesetzt und ihr Gut-abermals dem Abschied einverleibt. 8 19. 597. 17»«. Die Privilegien sind von der Mehrheit. Stände ratificirt worden und es wird erkennt, Brissago soll zu allen Zeiten bei denselben geschütztDieser Beschluß, wie die landvögtliche Anzeige, daß Brissago mit einer solchen Gcneralbcstätigung^/^en sei, wird von den Gesandtschaften, welche noch keine Ortsstimme crtheilt, all relerenllum genommen.^ Gesandten von Lucern, Uri und Schwhz verbleiben dieser Materie halben bei ihren Ortöstimmcn und^uige von Untcrwaldcn ist ohne Instruction. 8 12.

7. Weineinfnhr.

die 1787. Man läßt den Anzug des Landvoztcs, daß zum Vorthcile der Landschaft Luggarus

/ Einfuhr mailändischcr und picmontcsischer Weine, ohne jedoch den Transit derselben zu verhindern,Octobcr bis 1. April verboten werden möchte, in den Abschied fallen. 8 12. » 599. 1788.'Pr Vorschlag findet bei der Mehrheit der Stände keinen Eingang, weil hicdurch dem Handel merk-H ^ Schahs zufließen und die benachbarten Staaten zu ähnlichen für die Landschaft höchst nachthciligenHungen veranlaßt werden könnten. Die Gesandten von Bern und Schwhz aber halten dafür, es^ dadurch der Vogtei vieler Nutzen erwachsen. 8 11-

8. Straßenwesen.

a. Bei Magadino u. s. f.

^ ^t. ggg 178«. Die urncrische Gesandtschaft beklagt sich instruktionsgemäß über den Zustand derbis Magadino, insbesondere bei Contone, sowie über die Straße, welche zu den Kellern in Gal-° und Moino führe, welch' letztere so beschaffen sei, daß Karren und Saumpferde bei nur wenig

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