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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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578
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578 Luggarus.

entsprochen worden, was die beiden Stände acl rekereuliuni nehmen. Uebrigens finden die Gesandtschaftnöthig, diese Genehmigung dem Bischof von Como cinzubcrichten. 8 9. jj 585. 1783. Da die Landschaften Lauis und Mendris obiger Beschwerde bereits enthoben worden sind, wird nun von sämmtlWHoheiten der Landschaft Luggarus dergestalt entsprochen, daß man sich statt der Ausweisung der stall Üb«"mit der von dem tridentinischen Concilium vorgeschriebenen dreifachen Verkündigung begnügen wolle. ^der Landvogt im Mainthal während des Jahres im Namen dortiger Vogtei an die Provisionalstände ^gleiche Ansuchen gestellt, so nehmen alle Gesandten dies a«l rekerendum. Zugleich läßt man in den ^schied den Entwurf eines Schreibens an den Bischof von Como fallen. 8 8. ß 586. 178«. Diese Züschsist allseitig gut geheißen worden. 8 8. 587. 1787. Aus der Antwort des Bischofes geht dessen Genetztheit zu entsprechen hervor, so daß die Jahrrcchuung diese Materie aus dem Abschiede fallen läßt. 8 ^

o. Confidenten odcr Arbitri.

Art. 583. 178äl. Wegen des im Lause des Jahres an die Stände gerichteten Ansuchens der La^schaft in dem Decrct betreffend die Confidenten odcr Arbitri bei Streitigkeiten zwischen Blutsverwandteine Abänderung zu gestatten, wird das von einer zu Untersuchung dieses Gegenstandes verordnetCommission hinterbrachte Gutachten von Zürich, Bern, Zug und Frciburg a«l ratiticanäum gcnoi»^und von Lucern, Uri, Untcrwalden, Glarus, Basel, Solothurn und Schaffhausen ganz genehmigt;der Gesandte von Schwhz kann hierauf nicht eintreten, weil solche Abänderungen den Statuten zun>^seien. Wegen der fast einhelligen Genehmigung steht die Jahrrechnung nicht au, die Ausübung dtneuen Verordnung provisionalitcr zu erlauben. 8 19- I! 589. 1783. Das Gutachten ist allgemein best^worden und soll als eine Rechtsordnung befolgt werden. 8 9. » 59(1. 17«2. Die Landschaft Gambare^'welche schon unter den Grafen Rusca, den ehemaligen Landesherren, das Privilegium besaß, daß Strc^keiten von zwei Confidenten entschieden werden konnten, wenn diese aber ungleicher Ansicht waren, ^dem Richter erster Instanz ein dritter Schiedrichter erwählt werden mußte, dessen Spruch dann inapp<^,war, wünscht, da durch die Länge der Zeit, durch das Sittenverderbuiß und eingeschlichene Mißbr»^dieses Privilegium eher zum Schaden als zum Nutzen gereiche, man möchte zwar die beiden Confittbeibehalten, doch so, daß wenn sie in ihrem Urtheile einig, solches wie ehemals inappellabel sei, ^sie aber ungleicher Meinung sein würden, der Handel vor den Richter erster Instanz zu bringen ^dessen Urthcil aber appcllabcl sein solle. Einstimmig beschließt die Jahrrechnung dies ad ratillcandu"'.'nehmen. 8 14. 591. 1783. Die Mehrheit der Stände spricht die Genehmigung aus. Der obwaldtGesandte hat es bei dem Alten bewenden zu lassen, der solothurnische hingegen erklärt, seine Obern n>edaß der Landvogt in seinem Namen einen Konfidenten stellen könne, indem sonst die Urtheile derfidenten nicht appcllabcl sein sollen. Im Falle der Nichtannahme dieses Vorschlages begehren seine ^ ^gänzliche Abschaffung der Confidenten, es wäre denn, daß die Landschaft eine authentische Urkunde, ^welcher ihr dieses Privilegium gestattet worden, aufzuweisen hätte, da Solothurn eine bloße Ucbungals ein Privilegium ansehen könne. 8 19- !> 592. 17«ck. Weil aus mchrcrn Instructionen hervorgeht ^das Begehren der Landschaft mißverstanden wurde, wird eine nähere Erläuterung gegeben, von der ^ ^heit der Jahrrechnung in das Ansuchen eingewilligt und diese Materie von nun an aus dem Abi /entlassen. Solothurn, von Schwhz diesmal unterstützt, wiederholt sein letztjährigcs Begehren. 8

ct. Eidscrklärungen bei Kundschaften.

Art. 593. 17S«. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, daß für diese Landschaft keine