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Luggarus.
Fehlbare, nebst Annullirung der Contracte, mit einer starken Geldbuße oder anderer Strafe belegt werde»Schließlich fragt die unterwaldcnsche Gesandtschaft, wie dem Uebel gesteuert werden könne, daß die ^mcinden auch für Particularcn sich verbürgen und Einer für den Andern solidarisch gut stehen müsse. 8 li>. l!569. 17S1. Diese Verordnung ist ratificirt worden. Die Gesandten von Zug, Glarus und Basel M»noch bei, daß in Zukunft die Gemeinden weder an Particularcn Geld ausleihen, noch für solche sich ve»bürgen sollen, welches nach dem Berichte des Untcrschreibers Nessi gar oft geschehe. Der freiburgische Gesan^wünscht, daß die Gemeinden ihre Rechnungen dem Landvogt vorzuweisen verpflichtet werden. 8 9>!579. 17!»2. Die Mehrheit der Instructionen geht dahin, es sei inskünftig den Gemeinden verböte»für Particularcn sich zu verbürgen; würde aber dieses oder ein anderes der schon ratificirten Vcrbe»übertreten werden, so seien die Vorsteher der Gemeinde in fünfzig Kronen Buße verfallen. 8 8.
N. Vollmachten in Proceßsachcn.
Art. 571. 17!>7. Da illimitirtc Vollmachten, mit welchen in Proceßsachcn die GemeindenDcputirten verschen, zum größten Nachtheile der Communen ausfallen können, wie z. B. letzthin anl»klich eines Protestes über etliche Thaler die Ausgeschossenen von Loco ihrer Gemeinde gegen 40,000Kosten verursacht haben, so schlägt der Gesandte von Bern vor, daß von nun an kein DeputirterBetreibung eines Proccsscs mehr als höchstens tausend Liren auf einmal aufzubrechen befugt sein und ^angehalten werden solle, kein zweites Capital aufzunehmen, ohne der Gemeinde von der Verwendungersten eine specificirte und mit Beilagen belegte Rechnung gegeben zu haben. Man nimmt dies in ^Abschied. 8 8.
4l. Abzug. .
Art. 572. 1778. Den Ständen wird von der Jahrrechnung angezeigt, daß, zufolge des Art. ^des Freiheitenbuches der Landschaft Lauis, Peter Ottonc den von einigen Grundstücken erlösten K»»schilling zu vcrabzugen nicht schuldig sei. 8 5. ß 573. 177!». Derselbe wird wirklich vom Abzüge bef>^so daß dieser Artikel aus dem Abschiede fallen kann. 8 5. ß 574. I78Ä. Aus einer Eröffnung des lncc^rischen Gesandten ergibt sich, der Ehemann der Gabriela Buffer aus dem Mainthal, NamensFranz Vanct, von Arsan, in der Franche-Comts, sei nicht gewillt, den Abzug von dem Vermöge»^bezahlen, das seine Frau von ihrem Vater und Oheim ererbt habe, von welchem Vermögen der klc>»^>Thcil im Mainthal, der größere in Mainz sich befinde. Die Weigerung gründe sich theils darauf,der letztere niemals in das Land gezogen worden, theils auf das Bündniß von 1777, zufolge deildie Untcrthancn der Krone Frankreich abzugsfrei seien. 8 13- !> 575. 178S. Die Stände Zürich,evangelisch Glarus, Basel und Schaffhausen können vermöge des Art. 19 des erwähnten Bündniswelcher das Gegenrecht deutlich vorbehalte, nicht finden, daß Vanct zu Erstattung des Abzuges angcb"werden dürfe, sobald derselbe durch authentisches Zcugniß die Abzugöfrciheit der schweizerischenhörigen in der Franche-Comts erwiesen habe. Luccrn kann dieser Ansicht beipflichten, wennübrigen Stände zustimmen. Schwhz ist instruirt, auf der Forderung des Abzuges um so mehr zu dch"^als solcher nach dem Bündnisse mit Frankreich von 1715 gefordert werden könne, welcher Meinung ^die Sünde Zug und katholisch Glarus beipflichten. Freiburg und Solothurn verwundern sich, daßeinen Abzug von dem zu Mainz befindlichen Vermögen fordere. Der Gesandte des letzten Standesdie von Uri und Unterwalden wollen das Angehörte ihren Hoheiten hinterbringen. Schließlich deder Landvogt, die Mittel zu Mainz sollen in 4500 Pfund bestehen, diejenigen im Mainthal aber