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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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575
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Luggarus.

Dorfvogte stellen und bei seinem Austritte das Gleiche beobachten, unterlassenden Falls aber dieSteuer bezahlen soll. Es wird nun den Hoheiten anhcimgestcllt, ob nicht ein derartiges Mandat unterAndrohung hoher Strafe und Ungnade zu verkünden sei, und es hat der Landvogt von diesem Vor-ichlage den Vorgesetzten der Landschaft Kenntnis; zu geben, ihre Bedenken darüber zu vernehmen und diese^ Ständen einzusenden. 8 4. ß 564. 1780. Der Landvogt berichtet, daß das Project unmöglich zu^wirklichen sei, weil die Vorgesetzten, bei denen sich die Familien beim Ein- und Austritte anzumelden^lten und welche diese Anmeldungen verzeichnen sollten, entweder des Schreibens unkundig oder nichtHause, öfters auf weit entlegenen Alpen sich befinden, hauptsächlich aber, weil durch ein vom StandeUccrn erlassenes Arbitramcnt die Leistung des Eides als das einzige Mittel, die Gemeinden bei ihrenechten zu schützen, anerkannt worden sei. Alle Gesandten, mit Ausnahme derer von Bern, Uri,°'°thurn und Basel, beschließen daher bei dem bisherigen zu verbleiben, in der ausdrücklichen Mci-^ ^ Eidleistung nicht ohne die äußerste Nothwendigkcit gefordert werde, 8 3. » 565. 1781.^ wird aufs neue wiederholt, ohne dringende Roth soll auf Ablcgung des Eides nicht gedrungen werdenbeschlossen, diese Materie nicht mehr im Abschiede zu berühren. 8 3.

b. Gcmcindsvcrsammlungcn.

Art. 5k6. 1787. DaS von dem Pfarrer Broggini eingegebene Project betreffend die Gcmeindö-lawmlungcn wird durch den Abschied an releronckum genommen, jedoch gefunden, daß der Art. «I"ausführbar sei. Es lautet so:

Hey.^ Alle Kosten, welche von Streithändcln herrühren, sollen zukünftig nicht auf die Steuerpfenninge, sondern auf dieder Universitäten und Gemeinden verthcilt werden, damit jene, welche keine Güter besitzen und immer gepflegt»n Mehrheit in den Gcmeindsbeschlüssen auszumachen, ohne das geringste zu bezahlen, auch billigermaßen ihren Antheilhosten beitragen sollen; v. sollen die Einkünfte der Universitäten und Gemeinden in keinem Fall zur Bezahlung dere. e.,!°lien angewendet werden, sondern es sollen diese Einkünfte einzig zur Bezahlung der Gemeindschulden bestimmt sein;

in Erwählung der Deputirten wegen Rechtshändeln oder für andere außerordentliche Kosten immer jene, welcheÜbels/ fwd ""d liegende Güter besitzen, vorgeschlagen werden, damit gedachte Dcputirte, im Fall sie. ihre Verhaltungsbefehleä. und ihren Deleganten Schaden zufügen würden, zum gehörigen Ersatz und Strafe angehalten werden können;

lverd-,, Landschaft alle vorfallenden Kosten an jenen Orten, wo keine Einkünfte vorhanden, immer auf die Güter verlegt

bej,.'' so möge verordnet werden, daß keiner, welcher nicht fünf Steuerpfenninge besitzt (das Feucrgeld ungerechnet) sichan ^wmonz Gemeindsversammlung einfinden könne, damit jene Leute, welche nichts besitzen, nicht wie gewöhnlich^ Mehrheit der Stimmen zu unnützen Händeln und damit verbundenen Kosten Anlaß geben können. 8 t3. jj

^ - >788. Sämmtliche Stände, Zürich ausgenommen, können obiges von einer Commission, bestehend^ den Gesandten von Bern, Lucern und Schaffhausen, geprüfte Project mit Ausschluß des Art. 6'stciren. z 12.

0. Gemcindsanleihungen.

^ 568. I7ttv. Der Landvogt macht ans den Mißbrauch der Gcmeindsanlcihungcn aufmerksam,bie Gesandtschaften, mit Ausnahme derjenigen von Freiburg, welche das Angehörte ack retei-enaumveranlaßt, Nachstehendes den Hoheiten zur Ratification zu empfehlen. -») Eine Gemeinde, welche^ Dulden beladen ist, soll erst dann Geld an Particularcn ausleihen dürfen, wenn sie selbst ihre^ Rldcn getilgt hat; k) sollen die Gemeinden nur dann Geld ausleihen, wenn ihnen hinlängliche, im»>ls ^bst befindliche Grundstücke verschrieben werden; c) soll zu allgemeiner Kenntniß eine GridaDiejenigen, welche auf die zu verpfändenden Grundstücke Anspruch haben, aufgefordertkei»/"' selben geltend zu machen; 6) sollen die Kapitalien, für welche nicht genügende, oder garljx^ Zusicherung gegeben worden ist, entweder zurückgezogen oder für dieselben sattsame, im Lande" e Unterpfandc gegeben werden; e) um diese Verfügung in Erfüllung bringen zu können, sollen