574 Luggarus.
vielfältigen schriftlichen Ansuchens von Seite des Landvogteiamtes blieb die Markenstreitigkeit, mit dcrc»Lösung von piemontesischer Seite nun der Kommissar Graf von Vidna betraut wurde, noch unausgetrage^Dem Landvogt wird anbefohlen, dieses Geschäft so bald und so billig als möglich zu Ende zu bringen. 8 6>!!557. 1783. Derselbe meldet, die Markenberichtigung auf dem Berge über Brissago habe auch jetzt n^nicht vor sich gehen können, indem Graf von Vidna nach längerm Zögern bemerkte, daß er die SaAnicht so klar wie der oberwähnte Podesta gefunden habe und auf verschiedene Anstände gestoßen sei, wovt»er allervordcrst dem Hof zu Turin Bericht erstatten müsse. § 6. 558. 178«. Von dem Landvogte wiübetreffend die Marke bei Brissago ein Verbal vorgelegt, in welchem des vermißten Marksteines Erwähn»^geschieht. Da aber einiger Zweifel obwaltet, ob die darin angezeigten Marksteine so beschaffen seien, ^es dieses Markungslibell erfordere, so befiehlt die Jahrrcchnung dem Landvogt, hierüber auf die nää)^Jahrrechnung Bericht zu erstatten. 8 6. jj 559. 1787. Weil die piemontesischen Officialen, ungeach^mehrfacher Einladung, zu einem Augenscheine sich noch nicht eingefunden, wird der Landvogt beauftragihnen wiederum Tag anzusetzen. 8 3. ß 56t). 1788. Er zeigt an, der Podesta sei zu einem Augensch^gekommen und von schweizerischer wie von piemontesischer Seite habe man die Marksteine in OrdiM^gefunden; nichts destowcniger hätte der Podesta sich geweigert, das Verbal zu unterzeichnen, indem ^vorerst beim Hofe zu Turin die erforderlichen Befehle einholen müsse. Da der Landvogt ungcach^mehrerer Rechargen die Unterschrift noch nicht erhalten hat, wird ihm angesinnt, dieselbe nachdrücklich ^verlangen. 8 2. ß 56t. 178». Weil der Podesta das Markungsverbal nun unterschrieben hat, ^beschlossen, das Original in der Canzlei aufbewahren, den Ständen aber durch den Abschied eine AbM"davon zukommen zu lassen. 8 2.
3. Gemeindssachen.
a. Feuerstattgclder.
Art. 562. 1778. Wegen des körperlichen Eides, welcher in Folge Verweigerung des Feuerstattge^.abgelegt werden muß, berichten die Vorgesetzten der Landschaft, dieses Feuerstattgeld bestehe „in °Stcuerpfenningen", welche jede Gemeinde, laut Gesetz und alter Ucbung, den in ihr wohnhaftenden auflege, um daraus die jährlichen Gemcindöausgaben zu bestreiten. Da diese letztern von ungleichBelange seien, könne man nicht genau bestimmen, wie hoch das Fcuerstattgcld sich belaufe; in der cMGemeinde möge es eine halbe, in einer andern eine ganze Krone aus die Feuerstatt betragen-^Bezahlung dieser Abgabe halte man nur diejenigen an, welche mehr als ein halbes Jahr in einer Gemcndomicilirt haben und da es öfters geschehe, daß Fremde die Dauer ihres Aufenthaltes nicht richtig angc ^so müsse man auf dem Eide beharren, indem es unmöglich sei, dieselben durch Kundschaften oder "andere Art zu überweisen. Sämmtliche Gesandte äußern hierauf den Wunsch, der Eid möchte, ^ohne Benachtheiligung der Gemeindseinkünfte, aufgehoben werden können, und man trägt demVogt auf, mit den Ausschüssen sich zu berathen, wie diese Personal- in eine Realauflage zu verwandelnDie Instructionen der Gesandtschaften von Nnterwalden und Zug gehen indessen dahin, weil keinMittel ausfindig zu machen sei, die Sache beim Alten zu belassen. 8 4. 563. 177». Im ^Jahres ist den Hoheiten ein Bericht zugekommen, der dieselben mit Ausnahme von Bern veran^dermalen auf der Abänderung des Decrets nicht zu beharren, den Gemeinden aber einzuschärfen, ^die höchste Roth nicht zu Anlegung des Eides zu schreiten. Vom Gesandten des genannten Standesder instructionsmäßige Vorschlag gemacht, daß jeder Fremde bei der Ankunft in einer Gemeinde )