Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
569
Einzelbild herunterladen
 

LuggaruS und Mainthal.

Wältigen. Dieses wird all referenäum genommen. 8 5. jj 514. 1788. Solothurns Gesandter wünscht^glichst? Annäherung an die Münzgrida von Mailand. 8 4.

3. Kirchensachen.

s, Desidcricn der Weltgeistlichkcit.

Art. 515. 1788. Die Weltgeistlichkeit der Herrschaften LuggaruS und Mainthal reicht eine Bittschriftbetreffend: a) Unterwürfigkeit unter den geistlichen Richter; b) die Freiheit in ökonomischen Kirchen-Wn Meinung und Stimme abgeben zu können; c) die Befugniß in weltlichen Sachen ihre allfälligenntercsscii selbst vertheidigcn zu dürfen; «l)die Jagdbarkeit zu ihrer anständigen Erquickung". Mandieses Aktenstück in den Abschied fallen. 8 20. 516. 178». Die erwähnte Bittschrift wird an eine"Mmisfion, bestehend aus den Gesandten von Luccrn, Schwhz, Freiburg und Solothurn, gewiesen, deren^ Machten All refku-enllum genommen wird. 8 13. !! 517. 171111. Aus den Instructionen geht hervor, daßAmtliche Hoheiten das erste, dritte und vierte Gesuch der Wcltgeistlichkeit genehmigen wollen; mitWg auf das zweite aber sind die Gesandten von Zürich, Bern, Schwhz, Unterwaldcn, Zug und Basel' ruirt, die Pfarrer sollten nur in Gemeinden, in denen sie zugleich Gemcindögenossen sind, MeinungStimme haben, in Kirchsprcngcln hingegen, wo sie nicht solche wären, bloß gegen allfällig der Kirche^ ^heilig scheinende Verfügungen Vorstellungen machen dürfen. Glarus, obgleich ohne Instruction, kannMcr Meinung beistimmen; Luccrn und Schaffhausen hingegen sind instruirt, daß Geistliche, sie mögen>e>ndsgeilosscn sein oder nicht, weder in ökonomischen Kirchcnsachen, noch in andern Gemeindsange-^nheiten entscheidende Stimme haben sollen, doch sei in jenen jedesmal ihre Meinung einzuholen.^ Instructionen von Uri, Freiburg und Solothurn gehen dahin, daß die Freiheit in ökonomischenAnfachen Meinung und Stimme zu geben jedem Pfarrer, wenn er auch nicht Gemeindsgenosse wäre,Wanden werden könnte. Der Stand Uri will zugleich die Geistlichen in ihren Gerichtsbarkeiten geschützt^ W z g. ^ 51g 17111 u. 17112. Wiederum kömmt die Frage über die ökonomischen Kirchensachen zur^ die nochmals alt roteranllum und Uli ratilieanckum genommen wird, zumal der Stand Lucernher ^"'""kecht den Pfarrherrcn auch in weltlichen Gcmeindssachcn und Frciburg dasselbe allen Pfarr-zugibt, sie mögen in dem ihnen anvertrauten Kirchsprengel Gemeindsgenosscn sein oder nicht, undz^^ud Zug dieses Recht auf die ganze Weltgeistlichkcit auszudehnen scheint. 1791 8 5. 1792 § 4. i!^ ' I7ii;t. Fast alle Gesandten sind instruirt, daß die Pfarrer nur in den Gemeinden, wo sie wirklichHausgenossen sind, befugt sein sollen, gegen allfällig der Kirche nachtheilig scheinende ökonomischeHungen Vorstellungen zu machen. Nidwaldcn nimmt dies all ratilicanäum und Frciburg verbleibt beijcihr^' von 1792. 8 3. » 520. 1711Ä. Sämmtliche Gesandtschaften vereinigen sich zu der lctzt-

^ 'öen Ansicht. Die Gesandten von Uri, Freiburg und Unterwaldcn wünschen weiter diese BefugnißWenigen ausgedehnt zu sehen, die nicht Gemcindögcnosscn sind. 8 2. 521. 17113. Uri,Biburg und Solothurn glauben, weil in einigen Gemeinden die Leute größtenteils so unwis-daß sie nicht einmal schreiben und lesen können, sollen die Pfarrherrcn auch in denjenigen"Nn^"^", nicht Gcmeindsgcnossen sind, das Recht haben, in ökonomischen Kirchensachen Mei-

hörte ^ Stimme abzugeben. Mit Ausnahme von Unterwaldcn und Schaffhausen, welche das Ange-^ ^korenclum nehmen, erneuern die sechs übrigen Gesandtschaften ihre frühere Instruction. 8 2.^5llV. Die Angelegenheit verbleibt wegen getheiltcr Ansichten im Abschiede. 8 2. 523. 17117. Die

72