Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
570
Einzelbild herunterladen
 

570

Luggarus und Mainthal.

Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaldcn sind mit einer Instruction versehen, deren Wortlaut dc>»von 1795 gleicht, nehmen aber, um Uebercinstimmung zu erzielen und damit dieser Punkt einmaldem Abschiede entlassen werden kann, die einmüthigen Gesinnungen der übrigen Gesandten all rekerenäin"et all ratillcanckuin. § 2.

v, Kosten des bischöflichen Pastoralbcsuches.

Art. 524. 17S» In Betreff der Pastoralbesuche des Bischofes von Como erklären sämmtliche ^sandten, daß die in dem Lauiscrabschiede enthaltenen Verordnungen auch für Luggarus und das Mainst^mit Ausnähme der Landschaft Brissago, die unter das Bisthum Mailand gehört, Kraft haben sollen. Z 1^ ^525. 17i»ät. Auf die Anzeige, daß bisanhin die Landschaft für die Pastoralbesuche nichts bezahlt ha^wird einmüthig erkennt, es beim Alten bewenden und diesen Artikel aus dem Abschiede fallen zu lassen. § ^

«. Personelles.

Art. 526. 1778. Der Gesandte von Zürich zeigt an, daß seine Obern die im Laufe desvon einem angeblichen Dcputirtcn der Gemeinde Lavertezzo zu Gunsten des alt Kanzlers Josepheingesandte freche Bittschrift dem Petenten durch die Canzlei lediglich haben zurückschicken lassen. 8

Art. 527. 1782. Durch die gleiche Gesandtschaft wird ein Empfehlungsschreiben des k. k. Residc^von Nagel zu Gunsten des Anton Dominik Martini, bürgerlichen Rauchfangkehrcrs zu Wien, wegen ^Erbschaftssachc vorgelegt. Die Jahrrcchnung, nachdem sie den Bericht des Landvogteiamtcs vernow^aus welchem sich ergibt, daß ein gütliches Verkommniß statt gesunden, sieht sich zu keiner Antwort an ^Residenten veranlaßt, z 8.

Art. 528. t, 1782. Giacomina Fanciola oder Franzona, für eine natürliche Tochter des La"fähndrich Franzoni sich ausgebend und eine beträchtliche Summe aus dessen Verlasscnschast ansprcä>^hatte im Laufe des Jahres ein Memorial an die Stände eingesandt. Da aber jetzt weder sie nochin ihrem Namen vor der Jahrrechnung erscheint, soll die Sache auf sich beruhen, z 9. » s, 178». ^ ' jläßt dermalen ihren Rechtshandel in gehöriger Form anbringen, und es wird für Behandlung ^ ^Streitgcschäftes Tag angesetzt. Durch einen gütlichen Verglich, den man in den Abschied nimmt,zufolge dessen die Bittstellerin von den Erben eine Schenkung von tausend Mailänderpfunden ^zugleich aber auf alle weitern Ansprachen verzichtet, konnte diese Sache beseitigt werden, z 8. ^

Art. 529. t, 1782. Das Landvogteiamt legt ein Begnadigungsgesuch des SccrctairS desde Bernis, Botschafters der allerchristlichstcn Majestät zu Rom, für einen gewissen Anton Giorgi ein, tvc ^vor vier Jahren in einem Raufhandel einen Todtschlag begangen. Da die Jahrrcchnung zur Bcgnad'ö ^von Todtschlägern nicht befugt ist, sondern dieselbe von den regierenden Ständen abhängt, wird die ^schrift sammt dem Zeugniß über die gute Aufführung des Verbrechers den Ständen hinterbracht. § ^z. 178». Giorgi wird mit Mehrheit der Stimmen, nämlich derer von Zürich, Nri, Schwhz, Zug, Solo^Unterwaldcn und Glarus begnadigt. Uri macht die Bemerkung, wenn auch der Nechtssatz motus l "Vprimus nicht Völlig auf diesen Fall angewendet werden könne, so sei wenigstens gewiß, daß Giorgistarker Trunkenheit keiner Ueberlegung fähig gewesen. Solothurn behält sich eine andere ange>"^^.Bestrafung vor. Bern, Lucern, Basel, Freiburg und Schaffhausen können in die Begnadigung ^sächlich darum nicht einwilligen, weil den Hoheiten die Proceßacten nicht, wie die Decrcte es ^ ^vorgelegen haben. Die Jahrrcchnung beschließt nun einmüthig, auf die Meinung Solothurnö cinzull'