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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus und Mainthal.

feinem Silber bestehen, selbst von den Goldschmidcn durchweg um vierzehn Kreuzer angenommen werde«-während sehr schlechte piemontesische Kupfermünzen in hohem Werthe cursiren, so findet man, daß dl»Paoli der Curs zu dreizehn Kreuzern noch gestattet werden könne, in der Meinung, wenn sie in ^großer Menge neuerdings erscheinen oder anderenichtswürdige" Münzen ins Land geworfen würde«-soll solchem Uebclstand alsobald abgeholfen werden. 8 11. » 568. 177S. Die Stände Luccrn, Uri, Untckwaldcn, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen sind willens, bis auf weitere Verordnung die Paoli Z«dreizehn Kreuzern cursiren zu lassen. Der unterwaldensche Gesandte kann zu allein Ersprießlichenbieten. Glarus hat den Bericht des Landvogtes zu vernehmen, welcher dahin geht, die Paoli cursi^in höherm Werthe, kommen jedoch wenig vor. Basel will es bei dem mailändischen Curs und derorduung der Regenten belassen. Zürich, Bern, Schwhz und Zug sind mit keiner speciellcn Jnstructi^versehen. Die Gesandten von Zürich und Uri eröffnen jedoch nachträglich, es sollte in allen vier italie^schen Vogtcicn ein gleiches Münzshstem eingeführt werden, wozu Zug, Frciburg, Solothurn und Sch^Hausen ihre Beistimmung geben. Es wird nunmehr eine Commission, bestehend aus den Gesandten ^Zürich, Lucern, Schwhz und Schaffhausen, ernannt, welche berichtet, die Regenten halten dafür, ^Abänderung des Münzrufcs würde dem Land zum größten Nachthcile gereichen, da Handel und Wa>^meistens mit Bcllenz, Revier und den piemontesischen Grenzortcn getrieben werde, wo die Geldsor^gleichfalls in hohem Werthe stehen. In Folge dessen macht man an dem Gcldmandat keine Abändcr^und verbindet damit die Ermahnnng, selbiges nicht zu erhöhen. 8 9. ß 569. 1783. Den Hoheiten ^durch den Abschied die Bitte der Shndici zur Kenntniß gebracht, daß dieselben nach vormaliger GcwolMden Werth des Geldes den Zeitumständen gemäß erhöhen oder erniedrigen dürfen. 8 11. » 516. 1^ 'Die Stände Zürich, Bern, Uri, Obwaldcn, Glarus, Basel, Solothurn und Schaffhausen können dic!^Gesuch nicht entsprechen, während Lucern, Zug und Schwhz die Shndici bei dem erwähnten Privilegsbelassen wollen. Der nidwaldcnschc Gesandte ist instruirt, mit den übrigen Ständenzu heben ^legen". Freiburg will das Angehörte all reterenllum nehmen. 8 9. ß 511. 1783. Gegen eine unbcdi^,Gewährung obiger Bitte hatten sich in den Ständen aufs neue Bedenken erhoben. Zürich, Bern, ^ 'Schwhz, Obwalden, Zug, Basel, Frciburg und Solothurn könnten gestatten, daß, falls schlechte Sch^.münze stark einzudringen drohte, solchem durch ein Verbot des vom Landvogtc präsidirten Landr^,,gesteuert werde. Ebenso würden die besagten Stände, Lucern und Schaffhausen unter einigencationen, dem Landrath bewilligen, gleichfalls unter dem Vorsitze des Landvogtes das Project einesrufes oder einer Grida zu entwerfen und solches der nächsten Jahrrechnung zur Genehmigung vorzu^

wobei jedoch immer die Grida von Lauis zum Augenmerk genommen und so viel als möglich der

lauf von Mailand berücksichtigt werden sollte. Nidwaldcn findet allzu bedenklich in dieses letztere ew«

willigen und die Ansicht von Glarus geht dahin, daß bei Verkündigung eines Gcldrufes die Borgest«^

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der Landschaft sich bei dem Landvogte melden sollen, welcher dann den Ständen Bericht zu erst^.

habe. 8 8". 512. I78K. Wegen der Münzgrida genehmigt Zürich die in dem letztjährigenenthaltenen Exceptioncn, auch Basels Gesandter tritt bei, meint jedoch, daß bei starkem AndrängeMünze den Regenten erlaubt sein solle, Jnterimsverfügungcn zu treffen. 8 8. jj 513. 178?« ^glarnerische Gesandte äußert, sein Stand sehe die Münzgrida als eine beendigte Sache an, wolle ^auf den Fall, daß schlechte Münzen eindringen würden, die Regenten begwältigen, ihre diesfällige"schwerdcn durch den Landvogt an die Provisionalstände gelangen zu lassen und deren Jnterimsvcrssg«