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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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567
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Luggarus und Mainthal.ä. Rccursc.

Art. 50Z. 17»S. Weil von den Landschaften Luggarus, Main- und Lavizzarathal, Verzasca und^ainbarogno Vorstellungen gegen das Projcct (Stc. 512 Art. 109) wegen der Rccurse an die Stände^'"gesandt worden waren, wird diese Angelegenheit an eine Kommission gewiesen, und deren Gutachten^>is rekerenclum, thcils ack ratilicaiulum genommen. 8 6. » 50^. 17i>v. Man wünscht, daß sämmt-'chc Hoheiten obiges Projcct ratificiren möchten, damit dieser Artikel in Zukunft aus dem Abschiede'°llen kann, z 6.

e. Mordthatcn.

Art. 505. I7i>v. Die berncrischc Gesandtschaft macht instruktionsgemäß die Bemerkung, daß in keinemMdc die Mordthatcn häufiger seien als in den Vogtcicn Luggarus und Mainthal und daß es scheine,Gesetze selbst begünstigen solche Gräuclthatcn, indem man darin Folgendes lesen könne:Wird einerlochen geschossen, so darf der Thäter von keinem Menschen angehalten werden, bis die Anklage^ dem Consolo, hernach durch ihn dem Landvogt eingegeben ist, welcher sich mit einem MitrichterWundarzte zu dem Verwundeten begibt, um dessen Zustand zu beaugenscheinigen und das visum et^Vvrtuln aufzunehmen. Findet man die Wunde gefährlich oder tödtlich, so wird erst dann der Befehl^bcu, die Sturmglocke zu läuten und den Mörder festzunehmen, der, tvcnn der Verwundete inncr-vierzig Tagen stirbt, zum Schwerte vcrurthcilt werden soll. Flicht der Mörder und stirbt der Vcr-'Mete vor vierzig Tagen, so wird der Missethätcr innerhalb vierzehn Tagen percmtorisch citirt und^Ml er nicht erscheint, so werden seine Güter eingezogen und er aus dem Lande gewiesen. Stirbt derRundete nach vierzig Tagen oder gcncöt er, so ist das «Ivlictum nur criminell, d. i. der SchuldigeMit einer Buße bestraft, indem in einem solchen Falle das Gesetz verbietet, Jemanden an seinemzu fassen." Obige Gesandtschaft findet daher, diese in ihrer Art gewiß einzige Legislation sollte^ändert und die Thäter zur gehörigen Strafe gezogen werden. Das zu diesem Bchufe verfertigte"Pct wird durch den Abschied .ack lalilleanckum genommen. 8 1^-

3. Viehausfuhr.

^ Art. 506. I7»S. In Folge einer Commissionaluntcrsuchung über die Beschwerden der Landschaftenund Lavizzarathalj Verzasca und Gambarogno wegen der VichauSfuhr wird, unter Vorbehalt dersämmtlichcr Gemeinden und weil sich ergeben, daß im Lande wirklich Ucbcrfluß an Vieh, dagegen^^Mangcl vorhanden sei, die freie VichauSfuhr provisionalitcr bewilligt. Zürich nimmt dies ael ratiü-und der Gesandte von Untcrwalden glaubt, wenn von Seite der Provisionalständc eine Vich-^ verhängt werden sollte, müsse auch den übrigen Ständen solches mitgcthcilt werden. 8 10.

Mnnztvesen.

tz^Art. 507. 1778. Wegen der alten römischen Paoli gehen die Ansichten von Zürich, Bern, Luccrn,zSi ^uterwalden, Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn dahin, sie sollten als eine leichte Münzeculsj,^ Anisen werden, welcher Meinung auch Uri mit der Acußcrung beitritt, wenn man die Paolilassen müßte, sei ihr Curs nicht höher als auf zehn Kreuzer zu setzen. Schaffhausen verlangt^nung der Paoli aus allen vier Vogtcicn. Die Gesandten von Zug, Glarus und Basel sind»N Sache des Nähern zu untersuchen. Da man jedoch vernimmt, daß die Landschaft Luggarus

^'idenlünzen und kleinen Silbcrsortcn äußersten Mangel leide, die römischen Paoli, da dieselben aus