566 Luggarus und Mainthal.
dieser Zeit sterben würde derselbe aus den Vorgeschlagenen gleichfalls durch das Loos ersetzt werden,c) sollen die Blutrichter einen Jahresgchalt von sechszehn Mailänderpfundcn nebst vier Mailänderpfundcnfür jeden Malefiztag beziehen; ll) sollen diejenigen, welche sich weigern würden, einen solchen Ruf anzu-nehmen, für immer der Bekleidung jeder Ehrenstelle verlustig erklärt sein; e) soll jeder Gemeinde unterMitthcilung dieser Verordnung angesinnt werden, bei ihren Vorschlägen auf den rechtschaffensten und taug'lichsten Mann zu schauen; t) da im Lavizzarathal nur sechs Gemeinden sich befinden, so soll jede denselben drei Vorschläge machen und aus den Proponirten sollen sieben durch das Loos ausgezogen werden-Weiter wird vorgeschlagen, weil bei der neuen Erwählungöart der Blutrichtcr in Zukunft hoffentlich auchdiese Posten durch würdigere Männer werden bekleidet werden, so sei bei Einstimmigkeit aller sieben Bludlichter und des Landvogteö zu bewilligen, zur Tortur zu schreiten, doch mit der Ermahnung, von diese'»gewaltsamen und gefährlichen Mittel so wenig als möglich Gebrauch zu machen, bei ungleicher Aus"-'aber sich an die Provisionalstände zu wenden. 8 t. ß 498. I71»Ä. Sämmtliche Stände haben in de>»vorhin erwähnten Gutachten das die Blutrichterwahl Anbelangende ratificirt und erkennt, es soll dc'»Decrctcnbuch einverleibt werden. Mit Bezug auf die Tortur ist die Mehrheit der Gesandtschaften dal)"'instruirt, bei Einmüthigkeit des Landvogteö und der Blutrichter möge alsobald zur Tortur geschritten,entgegengesetzten Falle aber an die Provisionalstände geschrieben werden, und dannzumal die MelMderselben entscheiden. Die übrigen Gesandtschaften nehmen dies all retvronllum. 8 l. ß 499. 'Nachdem eine im Laufe des Jahres entstandene Streitigkeit zwischen der Gemeinde Peccia und den übrig^'Gemeinden des Lavizzarathalcs in Betreff der Blutrichterwahl kürzlich durch einen gütlichenbeendigt worden ist, wird derselbe zur Ratification der Hoheiten dem Abschied beigefügt. Betreffend ffTortur glauben die Gesandten von Bern, Lucern und Schaffhausen, daß wenn die Blutrichter undLandvogt nicht einig wären, nur mit Einwilligung sämmtlicher Provisionalstände zu derselbenwerden könne. Die übrigen Gesandtschaften erneuern ihre frühern Instructionen. 8 l. j! 590. I71><»zeigt sich, daß sämmtliche Stände den erwähnten Verglich genehmigt haben. Wegen der Tortur werdie frühern Instructionen eröffnet; der basclsche Gesandte allein verlangt auftragsgemäß, es sollte, ^schon die Blutrichter und der Landvogt einig seien, dennoch bei den Provisionalständcn die Eintvill'iff 'nachgesucht werden. 8 l. ß 501. I7N7. In Ansehung der Tortur sind alle Gesandte instruirt, daß,sämmtliche Blutrichter und der Landvogt einig seien, alsobald zu derselben geschritten werden könne;stimmt in Folge der eröffneten Instructionen die Majorität der Gesandtschaften dahin bei, wen"Landvogt und die Blutrichter wegen Vornehmung der Tortur uneins bleiben sollten, habe die Meb'ffder Provisionalortc hierüber zu entscheiden. Die berncrische Gesandtschaft nimmt dies all ratillca» 'und die Gesandten von Basel, Freiburg und Schaffhauscn, obwohl sie bei ihren letztjährigen GesiM»'""zu beharren instruirt sind, wollen diese Meinung der Mehrheit all referenllum und all ratilica"nehmen. 8 t.
o. Proccduren gegen Misscthätcr. ^
Art. 502. 17SS. Der Landvogt von Luggarus berichtet, daß die Proceduren gegen Missethät^ ^keine andere Weise, ohne den Dccretey zu nahe zu treten, abgekürzt werden könnten, als wenn das i .deutige Decret in Ansehung der drei Verwandtschaftsgrade bei Zeugeneinvernahmen nur nach dem ^rechte angewandt und nicht wie bisher nach dem canonischen Rechte ausgedehnt würde. Dieser Berichtall retvrenllum genommen. 8 8.