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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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LuggaruS und Mainthal.

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^egen Besetzung der Blutrichtcrstcllcn pflichtet Basel der Ansicht Zürichs vollkommen bei. Freiburg und^olothurn verlangen, bis eine bessere Verordnung erlassen sein werde, möge der neue Landvogt provi-tzonaliter die Examina in Gegenwart der Blutrichter vornehmen. Es wird nun dem Landvogt einmüthig^befohlen mit Zuzug der Regenten ein Gutachten betreffend bessere Procedur und Besetzung der Blut-^chterstcllcn zu Händen der Stände zu entwerfen, inzwischen aber die Tortur nur mit Vorwissen undZustimmung der Provisionalständc anzuwenden. 8 5. ä95. l. I7ttl. Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Zug,^^arus und Schaffhauscn stimmen der zürcherischen Meinung bei, daß die Tortur ohne Vorwisscn derProvisionalständc niemals vorgenommen werden soll. Untcrwalden verlangt, es möge bis zur Festsetzungr>ner neuen Verordnung die Majorität der Provisionalständc zu entscheiden haben; Basel beharrt auf^ Instruction von 179t). Wegen Besetzung der Blutrichterstcllcn erneuert die Jahrrechnung ihren letzt-ihrigen Auftrag an den Landvogt. 8 2. jj s. Da im Laufe des Jahres ein Individuum durch die Mehr-)cit der Blutrichter unschuldig zur Tortur verurtheilt worden ist, so wird, um dergleichen Unfugcn zu^hindern, einhellig verordnet, daß in Zukunft die Tortur nur mit Einwilligung sämmtlicher BlutrichtcrConsoli vorgenommen werden soll und diese Verordnung den Ständen zur Ratification empfohlen. 8 15. Ijl, Im Namen der Landschaft Mainthal bitten vier Blutrichter, man möchte jeder Gemeinde

Watten, dem Landvogt einen tauglichen Mann für dieses Amt zu proponiren, welcher dann aus den^geschlagenen sieben wählen möge. Die Jahrrechnung erkennt hierauf, daß der Landvogt ein neues»lachten entwerfen soll. In Ansehung der Tortur gehen die Meinungen von Zürich, Lucern, Obwaldcn,^us und Freiburg dahin, daß ohne die Majora der Provisionalständc die Tortur niemals.vorgenommen^den dürfe. Bern, Schwhz, Zug und Basel verbleiben bei ihren letztjährigcn Acußerungen. Uri ist^st instruirt. Solothurn und Schaffhausen verlangen, wenn alle Blutrichcr einig wären, möge zur°rtur geschritten, sei aber ein einziger dagegen, müsse an die Provisionalständc geschrieben werden,^'dlvaldens Gesandter hält an der von seinem Standeübcrschriebcncn Acußerung" fest. 8 1- !! ?- Zürich,W, Lucern, Basel und Frciburg sind instruirt, daß dasjenige, was über die Blutrichtcr im Mainthal^de beschloß werden, auch in LuggaruS zu beobachten sein soll; Schwhz, Obwaldcn, Zug und Solo-aber ratificircn das lctztjährige Verlangen, nach welchem in Zukunft die Tortur nur mit Einwilli-^g sämmtlicher Blutrichter und Consoli vorzunehmen ist. Uri stimmt dieser Meinung bei, gibt aberbedenken, daß der Verbrecher leicht einen Blutrichter oder Consolo für Nichtvornahme der Tortur' kchen könnte. Nidwalden glaubt, was mit Mehrheit von dem Landvogte und den Blutrichtern, mit^ Schluß der Consoli, beschlossen worden, habe in Kraft zu treten, sollten dieselben aber nicht einigso märe an die Stände zu rccurriren. GlaruS und Schaffhausen endlich halten dafür, wenn dieh^^chler und Consoli sich vereinigen, sei die Tortur vorzunehmen, im entgegengesetzten Falle wären

^Provisionalständc Zu berichten. 8 11- !> 497. 17N». Eine Commission, bestehend aus den Gesandten»nd Glarus und Schaffhausen, hat das neue Projcct des Landvogtes wegen der Blutrichter

s ber Tortur geprüft und ihr diesfälliges Gutachten wird in den Abschied genommen, mit dem An-^ an die Stände, an Zürich ihre Willcnsmeinung einzuberichtcn. Diese Commission beantragt:^ W Zukunft soll von jeder der fünfzehn Gemeinden im Mainthal ein tauglicher Mann vorgeschlagenwelchen die sieben Blutrichter durch das LooS und zwar, um Betrug zu verhindern undsoh ^ Privilegien des Landes nicht zu nahe zu treten, im Beisein des Landvogteö, ausgezogen werdenll) hle Erwählten sollen während sechs Jahren ihre Stellen bekleiden und wenn einer unter