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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Luggarus und Mainthal.

I. Beamte.

Art. 483. 17SN. Dem Wunsch der zürcherischen Gesandtschast, daß die zu Lauis festgesetzte Mordnung wegen der Notare und Actuare auch für die Landschaften Luggarus und Mainthal eingefüh^werden möchte, Pflichten sämmtliche übrigen Gesandtschaften bei. 8 17.

2. Justizsachen.

/ a. Vormundschastssachen.

Art. 489. 1778. Dem Gesuch des Landshauptmanns Eugen Franzoni um Entlassung von der Bcvog^gung wird, nachdem man seine Verwandten einvernommen, entsprochen, welche man jedoch ernstlich erin»clß bei der ersten Ausschweifung" Franzonis die Wiederbevogtigung beim Landvogte nachzusuchen. 8 15. Ü490. 17i>3. Die Jahrrechnung läßt die Vorstellungen der Landschaften Brissago, Luggarus, Main- ^Lavizzarathal, Verzaöca und Gambarogno gegen das Decrct betreffend die Bcvogtigung der Min^jährigen commissionaliter untersuchen, und daS dieSfällige Gutachten wird von den Ständen Bern, Lucc^-Uri, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen all ratillesnllum, vonall rekerenllum, von Schwhz und Basel aber all rekeronllum und all rstillcanllum genommen. 8

b. Tortur.

Art. 491. 1787. Die Jahrrechnung erkennt einmüthig, daß in Zukunft, che der LandvogtMainthal mit den Blutrichtern zur Tortur schreite, die Provisionalstände berichtet werden sollen. 8 1^''492. 1788. Die Mehrheit der Stände genehmigt obige Verfügung, nur Nri, Schwhz und Frest'"'tragen Bedenken einzuwilligen, indem dadurch die Gerichtskosten vermehrt würden und eine solcheordnung den Landcsstatutcn zuwider laufe, auch wünscht der Gesandte von Unterwalden instructn"gemäß genaue Untersuchung dieser Sache. 8 13. jj 493. 178N. Zürich, Bern, Lucern und Soloth^glauben, dieser Artikel könne aus dem Abschiede fallen und es sei die fragliche Verordnungbefolgen. Zug und Glarus wünschen deren Beobachtung nur für eine Probezeit. Basels Gesandterdie Frage auf, ob, wenn die Provisionalstände verschiedener Meinung wären, die Majorität anzucrkc"^sei oder ob Einmüthigkeit da sein müsse, um zur Tortur schreiten zu können. Uri, UnterwaldenFrciburg billigen zwar die neue Verordnung, machen aber aufmerksam, wie auf diese Weise die ^duren verlängert, mithin kostbarer gemacht werden. Man beschließt daher einmüthig, diebitten, auf die nächste Jahrrechnung deshalb wieder zu instruircn. 8 8. ß 494. 17M». Zürichder Landvogt möchte in Bezug auf die dasigen Blutrichtcr die Dccrcte nachsehen und mit den ^Vorstehern berathen, wie eine bessere Procedur einzurichten wäre und die Blutrichterstellcn mitvon Verstand, Ansehen, Gerechtigkeit und guter Erziehung" besetzt werden könnten, damit nichlder niedrigsten Herkunft oder wohl völlig verdorbene Subjectc zu diesen Stellen gelangen, welcheszehren die Stände Luccrn, Schwhz, Zug, Glarus und Schaffhausen gänzlich beistimmen. Uri und 1"walden neigen sich zu dieser Ansicht hin und sind instruirt, daß ohne Vorwissen der Provifionalst^die Tortur nicht angewendet werden solle. Bern wünscht, diesen wichtigen Gegenstand commissi^^untersucht und inzwischen die 1787 getroffene Verfügung beobachtet zu sehen. Basel findet, die To^müsse, wenn sie nicht mit aller Behutsamkeit gebraucht werde, höchst bedenkliche Folgen haben und bc^darauf, daß sie nur mit einhelliger Zustimmung der drei Provisionalstände angewendet werden ^und daß wenn nur zwei derselben einwilligen würden, sämmtlichen Ständen Bericht zu ertheilcn