Mendriö. Hgz
Capuzincrn zu übertragen, mit Dank aufgcnonuncn habe. Man hinterbringt dies wie die Gcgcn-dorstellungen der Väter Capuzincr den Hoheiten mit dem Ansuchen, entweder diese Einrichtung zu rati-^"ren oder obwaltende Bedenken dem Stand Zürich zu eröffnen. 8 24. ß 483. 178». i. Die Verordnung^gcn Beaufsichtigung der Schulen findet neue Bestätigung. 8 t. ß 2. Die Schulvcrhältnissc werden^hin ausgetragen, daß die Serviten gegen eine jährliche Erlegung von zweihundert Pfund an den Flecken
Ertheilung des Unterrichtes befreit sein sollen. Die Jahrrechnung genehmigt diesen Verglich in derMeinung, daß dem Flecken obliegen soll, für einen Lehrer und die erforderlichen Schulzimmcr zu sorgen.Biburg will es bei dem Verkommnisse von 1785 bewenden lassen, daß nämlich die Serviten den Unter-^st in, Lesen, Schreiben und Rechnen zu erthcilen haben, es wäre denn, die Capuzincr würden sich hiezu^'willig verstehen. 8 13. >! 484. 17»». Man läßt es bei vorhin erwähnter Verordnung bewenden. 8 1.
t>. Flcischbankvcrpachtung.
Art. 485. 178». Rücksichtlich des zwischen dem Landvogteiamte und den Shndicis wegen der^'schbankvcrpachtung während der Fasten wiederholt entstandenen Mißverständnisses wird mit Mehrheitschloffen, daß das Erkenntniß von 1783, zufolge dessen die Pfarrkirche St. CoSmus und St. Damiank>m Genüsse ihrer Einkünfte zu verbleiben hat, einsweilcn Geltung haben, auch der von dem Land-ete verhängte Sequester auf das in der letzten Fastenzeit gefallene Einkommen aufgehoben sein solle.^>ch, Bern, Schwhz, Zug und Glarus behalten sich ihre Convenienz vor, der Gesandte von Basel^ die Kirche im Genüsse der besagten Einkünfte während der nächsten zehn Jahre belassen. 8 20.
0. Divisi und Borghesi.
Art. 486. 17»2. Die Anstände zwischen den Divisi (Burgern und Einsaßen) einer- und den cdeln^ghest zu Mendris anderseits betreffend die gegenseitigen Rechte und das Oekonomicwescn werden an eine°'Umissiou bestehend aus den Gesandten von Bern, Lucern, Basel und Solothurn gewiesen, und in"He Antrages dieser Commission dem Landvogt aufgetragen, das Memorial der Divisi einzufordern und es^ Borghesi mitzutheilcn, damit dieselben ein Gcgcnmemorial an die Stände gelangen lassen können. 8 27.^ 17»». Aus einer Commissionaluntersuchung der Gesandtschaften von Bern, Lucern, Basel undolothurn ergibt sich, daß die Borghesi gar nichts den obrigkeitlichen Rechten Zuwiderlaufendes oder^ Verletzendes unternommen haben, mithin die Divisi in ihrem unbefugten Ansuchen abgewiesen sein/ Die Jahrrechnung genehmigt dieses Gutachten und überläßt den Divisi, ihre eingestellte Appel-in pxn Ständen zu betreiben. 8 15.
Luggarus und Mainthal.
z' 488.
^izsachcn.
Inhalt.
s V°rniundschaftssach-n. 48S. 4S0.' Tortur. 4SI—SOI.
° Procrdurcn gegen Missethäter. S02.
R -curse. S0Z. so«.
° Mordthaten. MS.
». Pichausfuhr. SOS.
4. Münzwesen. S07 —SI4.li. Kirchensachen.
a. Dcsiderien der Wcltgeistlichkcit. SIS—szz.d. Kosten des bischöflichen Pastoralbesuche». SSI. S2S.«. Personelle». S2S-SZ2.
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